Normen
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Mitbeteiligte in einem Vorstellungsgespräch den Wunsch geäußert habe, statt der angebotenen 30 nur 20 Wochenstunden zu arbeiten. Sie habe sich aber schließlich bereit erklärt, 30 Wochenstunden zu arbeiten, jedoch darauf hingewiesen, dass sie einen Abendkurs besuche und noch eine Prüfung ablegen wolle. Dies habe das Scheitern ihrer Bemühungen um den Arbeitsplatz zur Folge gehabt. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Verwaltungsgericht die Ansicht, dass dadurch der Tatbestand der Vereitelung (iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG) nicht verwirklicht worden sei.
5 Das revisionswerbende Arbeitsmarktservice (AMS) bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht habe durch eine verfehlte Beweiswürdigung tragende Grundsätze des Verfahrens missachtet.
6 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall erforderliche Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008). Das AMS vermag jedoch weder aufzuzeigen, auf welche konkrete Feststellung sich die fehlerhafte Beweiswürdigung bezieht, noch darzulegen, welche für den Verfahrensausgang relevante Feststellung das Verwaltungsgericht stattdessen hätte treffen sollen.
7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Juni 2017
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