VwGH Ra 2017/07/0214

VwGHRa 2017/07/021425.4.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der 1. des Ing. F F in S,

2. des C F in W, beide vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. Jänner 2017, LVwG 53.27-1789/2016-10, betreffend Übertragung von Einforstungsrechten (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG:

Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach; mitbeteiligte Parteien: 1. H L in R, 2. J K in R), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45 Abs2
AVG §52
EinforstungsLG Stmk 1983
EinforstungsLG Stmk 1983 §14 Abs2
EinforstungsLG Stmk 1983 §26 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §5 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §5 Abs2 idF 2007/072
EinforstungsLG Stmk 1983 §5 Abs3
EinforstungsLG Stmk 1983 §51 Abs2
VwGVG 2014 §17
WWSGG §13
WWSGG §5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070214.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach, (ABB) vom 17. Februar 2016 wurde gemäß § 48 in Verbindung mit § 5 und § 51 des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 (StELG 1983) ein vom Erstmitbeteiligten und dem Rechtsvorgänger des Zweitmitbeteiligten geschlossenes Parteienübereinkommen vom 4. April 2014 betreffend die Übertragung von mit der Liegenschaft EZ 19, KG U., (heute) des Zweitmitbeteiligten verbundenen fünf Schafweiderechten auf die Liegenschaft EZ 6, KG. U., des Erstmitbeteiligten sowie die Übertragung von mit der Liegenschaft EZ 6 des Erstmitbeteiligten verbundenen Heimweiderechten für zwei Rinder auf die Liegenschaft EZ 19 des Zweitmitbeteiligten agrarbehördlich genehmigt. Das Parteienübereinkommen sah überdies eine Zahlung des Rechtsvorgängers des Zweitmitbeteiligten in der Höhe von EUR 2.030,-- an den Erstmitbeteiligten vor.

2 Mit den Weiderechten für die Rinder sind die Liegenschaft EZ 334, KG U., im jeweils Hälfteeigentum der Revisionswerber und die Liegenschaft EZ 294, KG U., (im Eigentum einer dritten Person) belastet. Die Weiderechte für die Schafe lasten auf der Liegenschaft EZ 294.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG) vom 17. Jänner 2017 wurde die von den Revisionswerbern (und dem Eigentümer der Liegenschaft EZ 294) gegen den Bescheid der ABB vom 17. Februar 2016 erhobene Beschwerde abgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

4 Das LVwG stützte seine Entscheidung vor allem auf ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 22. November 2016, dem (unter anderem) die Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten seien. 5 In dem genannten Gutachten hatte der Amtssachverständige unter anderem festgehalten, dass sowohl der Betrieb des Erstmitbeteiligten als auch der Betrieb des Zweitmitbeteiligten als landwirtschaftliche Betriebe mit dem Zweck der Haltung und Zucht von Tieren bewirtschaftet würden. Beide Betriebe hätten eine für die Tätigkeit erforderliche Ausstattung mit Maschinen und Geräten. Entsprechende Wirtschafts- und Stallgebäude sowie ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche für die Betriebszweige Pferde- und Rinderhaltung stünden zur Verfügung. Die Spezialisierung auf eine Art der Tierhaltung (Schafhaltung seitens des Betriebes des Erstmitbeteiligten und Rinderhaltung seitens des Betriebes des Zweitmitbeteiligten) sei ein Trend, der in den letzten Jahrzehnten in der österreichischen Landwirtschaft festzustellen gewesen und betriebswirtschaftlich sinnvoll sei. Für die Verpflichteten ergebe sich der Vorteil, dass zukünftig jeder der beiden Berechtigten nicht mehr jeweils zwei Viehgattungen, sondern lediglich eine Viehgattung zum Auftrieb anmelde. Aus fachtechnischer Sicht sei eine Steigerung der Leistungsfähigkeit der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe verbunden. Eine Übertragung von einem belasteten Gebiet auf ein anderes finde nicht statt. Die Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse würden für die Berechtigten verbessert. Agrarförderungen basierten auf der ausdrücklichen Nutzung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die nach der Veränderung der Berechtigten bemessen würden. Es lägen keine in § 5 Abs. 2 StELG 1983 angeführten Versagungsgründe vor.

6 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 22. September 2017, E 622/2017-10, die Behandlung der von den Revisionswerbern gegen das Erkenntnis des LVwG vom 17. Jänner 2017 erhobenen Beschwerde ab.

7 Gegen das Erkenntnis des LVwG vom 17. Jänner 2017 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

8 Die mitbeteiligten Parteien traten der Revision in einer gemeinsamen Revisionsbeantwortung entgegen, in der sie auch Kostenersatz begehren.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 12 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst die Frage aufgeworfen, ob im Zuge einer Verfügung einer Übertragung von Einforstungsrechten auf eine andere berechtigte Liegenschaft zu prüfen sei, ob diese Übertragung einem im öffentlichen Interesse gelegenen legitimen Ziel diene, ob dieses Ziel durch die Übertragung überhaupt erreicht werden könne, ob die Übertragung des Einforstungsrechtes zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles erforderlich sei und ob die Verfügung der Übertragung des Einforstungsrechtes gegen den Willen der Verpflichteten angesichts der dadurch allenfalls erzielbaren, im öffentlichen Interesse liegenden Wirkungen einerseits und der damit verbundenen Nachteile für die Verpflichteten andererseits verhältnismäßig sei.

13 Die Revisionswerber nehmen in diesem Zusammenhang Bezug auf Literatur (Grabenwarter/Lienbacher, Verfassungsfragen von Rechten an Wald und Weide) und bringen vor, soweit ersichtlich habe der Verwaltungsgerichtshof noch nie entschieden, ob er "ebenfalls die Ansicht vertritt", dass die Übertragung von Nutzungsrechten auf eine andere Liegenschaft einen Eingriff in das Eigentum des Verpflichteten darstelle, "der nur bei Vorliegen der hiefür aufgrund des Verfassungsrechts erforderlichen Voraussetzungen zul��ssig ist".

14 Gemäß § 5 Abs. 2 StELG 1983, LGBl. Nr. 1/1983 in der Fassung LGBl. Nr. 72/2007, ist die Bewilligung von Vereinbarungen über die rechtliche Veränderung an den Nutzungsrechten (unter anderem die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere) zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen, insbesondere wenn mit Grund angenommen werden kann, dass die Änderung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird. Ferner sieht die Bestimmung als Versagungsgründe für die Übertragung eine unwirtschaftliche Rechtszersplitterung oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten vor.

15 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der aus dem StELG 1983 hervorgehende, für Änderungen von Nutzungsrechten maßgebliche Sinn des Gesetzes dahingehend zusammengefasst werden, dass jede Rechtsänderung die bestmögliche, Interessen der Landeskultur und der Volkswirtschaft berücksichtigende Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Bedürfnisse der jeweils berechtigten und verpflichteten Liegenschaft zum Ziel hat (VwGH 25.2.2016, 2013/07/0059). Dass dabei die nach der Judikatur bei Enteignungen und sonstigen Eigentumseingriffen maßgeblichen Kriterien, die das zitierte Zulässigkeitsvorbringen vor Augen hat, zu prüfen seien, hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nicht dargelegt (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 10.11.2011, 2010/07/0216, unter Verweis auf VfGH 10.3.2005, VfSlg. 17.503, wonach auch auf die Ablösung von Wald- und Weidenutzungsrechten in Grund und Boden die allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen einer Enteignung nicht übertragen werden können).

16 Zu den von den Revisionswerbern mit dem zitierten Vorbringen im Ergebnis geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 5 StELG 1983 und dem von ihnen implizit behaupteten verfassungswidrigen Eingriff in ihr Eigentumsrecht genügt es seitens des - nicht für die Prüfung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zuständigen (VwGH 1.8.2018, Ro 2016/06/0012, mwN) - Verwaltungsgerichtshofes, auf den die Behandlung der Beschwerde der Revisionswerber ablehnenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2017, E 622/2017-10, zu verweisen. Darin hielt der Verfassungsgerichtshof unter anderem fest, dass gegen die geltenden (und präjudiziellen) Fassungen des § 5 Abs. 2 Wald- und Weideservituten-Grundsatzgesetz 1951 und des § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 StELG 1983 - jedenfalls seit den Novellen BGBl. I Nr. 14/2006 und LGBl. Nr. 72/2007 - keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden.

17 Zur Zulässigkeit der Revision wird weiters vorgebracht, es stelle sich die Frage, welche rechtliche Wirkung es habe, dass die belangte Behörde, statt eine Übertragung eines Einforstungsrechtes zu verfügen, ein zwischen dem bisher Berechtigten und dem "Erwerber" des Einforstungsrechtes ohne Zustimmung der Verpflichteten abgeschlossenes Parteienübereinkommen genehmigt habe.

18 Die Revisionswerber nehmen dabei auf § 5 Abs. 3 StELG 1983 Bezug, wonach dann, wenn der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zustimmt, die Agrarbehörde auf Antrag des Berechtigten nach Anhörung des Verpflichteten derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen kann, wenn die im Abs. 2 angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen.

19 Dazu ist festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs. 1 StELG 1983 "Vereinbarungen" über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten der Bewilligung der Agrarbehörde bedürfen. Dass die "Verfügung" der Übertragung eines Nutzungsrechtes, wenn der Verpflichtete nicht zustimmt, im Sinne des § 5 Abs. 3 StELG 1983 nicht auch im Wege der Genehmigung eines (vom früheren und vom nachfolgenden Berechtigten geschlossenen) Parteienübereinkommens erfolgen dürfte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die gegenteilige Ansicht widerspräche auch der hg. Judikatur (vgl. erneut VwGH 25.2.2016, 2013/07/0059, das ebenso ein von der ABB genehmigtes Parteienübereinkommen, dem die Berechtigte entgegentrat, zum Inhalt hatte).

20 Die Behauptung der Revisionswerber, das Übereinkommen über die Übertragung von Einforstungsrechten stelle einen "Vertrag zu Lasten Dritter" dar und widerspreche dem Grundsatz der Privatautonomie (Selbstbestimmung), ist im vorliegenden Zusammenhang - abgesehen von der nicht bestehenden Verfassungswidrigkeit des § 5 StELG 1983, der solche Vereinbarungen vorsieht - überdies bereits deswegen ohne Belang, weil der hinsichtlich eines Einforstungsrechtes Verpflichtete als Partei des Verfahrens über die agrarbehördliche Genehmigung dieses Übereinkommens die Möglichkeit hat, die aus seiner Sicht bestehenden gesetzlichen Versagungsgründe geltend zu machen. 21 Des Weiteren wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, das dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG zugrunde liegende Gutachten widerspreche teilweise offenkundig den Denkgesetzen und sei unschlüssig sowie unvollständig. Es könne für den Betrieb des Erstmitbeteiligten nicht betriebswirtschaftlich sinnvoll sein, die Schafhaltung zuerst aufzugeben, einen Reitplatz und ein neues Stallgebäude für Haflinger-Pferde zu errichten und sich anschließend wieder auf die Schafhaltung zu spezialisieren. Das Gutachten lasse nicht erkennen, ob es nur allgemein die Spezialisierung auf eine Tierart als betriebswirtschaftlich sinnvoll halte oder auch den Umstieg von Pferdehaltung auf Schafhaltung. Es sei noch nicht darüber entschieden worden, ob ein bloßer Wunsch eines Einforstungsberechtigten, eine andere Tierart zu halten, einen ausreichenden Grund für einen "Zwangseingriff in das Eigentum" der Verpflichteten rechtfertige. Ferner liege der Nachteil für den Verpflichteten auf der Hand, wenn Einforstungsrechte, die vom Berechtigten nicht ausgenützt würden, an Personen übertragen würden, die dieses Recht wieder ausnützten. 22 Mit diesem Vorbringen wird die Beweiskraft des landwirtschaftlichen Gutachtens vom 22. November 2016 in Frage gestellt und die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Beweiswürdigung bemängelt.

23 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist - nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 23.7.2018, Ra 2018/07/0349, mwN). 24 Die Revisionswerber bestreiten nicht, dass sie dem erwähnten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind. Zwar haben nach der hg. Judikatur Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden (VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0090, mwN). Derartige Mängel des Gutachtens werden von den Revisionswerbern aber nicht nachvollziehbar aufgezeigt.

25 Das LVwG ist im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf das von den Revisionswerbern erstattete Beschwerdevorbringen im Einzelnen eingegangen. Dass es die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, ist nicht zu erkennen.

26 Mit ihrem weiteren Vorbringen, es stelle sich die Frage, nach welchen Kriterien zu entscheiden sei, ob bei Entbehrlichkeit eines Einforstungsrechtes dieses (bei Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages) abzulösen oder auf eine andere berechtigte Liegenschaft zu übertragen sei, verlassen die Revisionswerber den Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses.

27 Der Verwaltungsgerichtshof hat - für den Fall, dass bei der ABB sowohl ein Antrag auf Übertragung von Einforstungsrechten als auch ein Antrag auf Ablösung dieser Rechte in Geld vorliegt - bereits dargelegt, dass das StELG 1983 keine ausdrückliche Bestimmung enthält, der zufolge die Agrarbehörde gehalten wäre, vorerst über den Ablösungsantrag oder über beide Anträge in einem einheitlichen Verfahren gemeinsam zu entscheiden. Vielmehr eröffnet das StELG 1983 der Behörde die Möglichkeit, die Reihenfolge, in der sie die beiden Anträge zu entscheiden beabsichtigt, selbst zu bestimmen. Ebenso bleibt es ihr überlassen, ob sie ihre Entscheidung über die beiden widerstreitenden Anträge in einem einzuleitenden, einheitlichen, das betreffende Nutzungsrecht (neu) regulierenden oder dessen Ablösung dienenden Servitutenverfahren trifft, mag diese Variante gegebenenfalls auch dem Sinn des Gesetzes am ehesten entsprechen (vgl. dazu und zur Begründungspflicht bei der diesbezüglichen Ermessensausübung erneut VwGH 25.2.2016, 2013/07/0059). 28 Die Revisionswerber hatten ihren Antrag auf Ablösung des Weiderechtes des Erstmitbeteiligten aufgrund Entbehrlichkeit jedoch zeitlich erst nach der Einbringung ihrer gegen den erstinstanzlichen Bescheid des ABB vom 17. Februar 2016 erhobenen Beschwerde bei der ABB eingebracht. Darin unterscheidet sich der gegenständliche Fall im Übrigen von jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2016, 2013/07/0059, zugrunde lag (in dem die ABB trotz des Vorliegens beider Anträge nur über den Antrag auf Übertragung entschieden hatte, die vor dem Verwaltungsgerichtshof belangte Behörde jedoch von der Miterledigung auch des Ablösungsantrages durch die ABB ausgegangen war und den angefochtenen Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belastet hatte).

29 Sache des Bescheides der ABB vom 17. Februar 2016, dem auch kein ein Einforstungsverfahren nach § 49 Abs. 1 StELG 1983 allgemein einleitender Bescheid vorangegangen war, und damit auch des Beschwerdeverfahrens vor dem LVwG war daher ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Übertragung der Weiderechte, nicht jedoch eine Entscheidung der ABB über den Ablösungsantrag. Die von den Revisionswerbern gestellte Frage erweist sich somit für die gegenständliche Entscheidung als nicht relevant.

30 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

31 Den mitbeteiligten Parteien war kein Schriftsatzaufwand zuzuerkennen, weil ihre Revisionsbeantwortung nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde (vgl. § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG).

Wien, am 25. April 2019

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