Normen
AVG §68 Abs1;
B-VG Art133 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art144;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §27;
VwRallg;
WRG 1959 §137 Abs1 Z5;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §138;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 2013, berichtigt mit Bescheid vom 20. Dezember 2013, wurde der Revisionswerberin ein Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 erteilt; die Revisionswerberin habe entweder um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung eines Rohrdurchlasses auf dem Zufahrtsweg zu ihrem Anwesen anzusuchen oder diesen Rohrdurchlass bis Ende Mai 2014 zu entfernen. Eine Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid blieb erfolglos.
2 In weiterer Folge stellte die Revisionswerberin keinen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und entfernte den Rohrdurchlass nicht.
3 Die wegen der dadurch verwirklichten Verwaltungsübertretung des § 137 Abs. 1 Z 5 WRG 1959 über die Revisionswerberin mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Jänner 2016 verhängte Geldstrafe von EUR 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) setzte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis vom 17. Februar 2017 mit näherer Begründung auf EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) herab.
4 Das LVwG ging mit näherer Begründung davon aus, dass der Alternativauftrag rechtskräftig und die Erfüllungsfrist ergebnislos verstrichen sei; damit sei der Tatbestand des § 137 Abs. 1 Z 5 WRG 1959 erfüllt. Weil der Revisionswerberin aber die Bewilligungspflicht anfangs unbekannt gewesen sei und sie das Grundstück mit dem bereits damals bestandenen Rohrdurchlass erworben habe, sei dieser Umstand zugunsten der Revisionswerberin zu berücksichtigen gewesen.
5 Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen sei.
6 Die Revisionswerberin erhob eine außerordentliche Revision, in der sie in den Zulässigkeitsgründen ausführte, dass sich das Erkenntnis zwar auf einen rechtskräftigen, aber dennoch nichtigen und gesetzwidrigen Bescheid der belangten Behörde stütze; dieser Alternativauftrag hätte wegen der Bewilligungsfreiheit des Rohrdurchlasses gar nicht erteilt werden dürfen. Nur durch einen Behördenfehler sei es zu einer "formalrechtlich möglicherweise richtigen, aber materiell rechtlich falschen Entscheidung über die Rechtskraft des Bescheides vom 26. November 2013 gekommen." Diese Umstände hätten im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden müssen.
7 Auch der Umstand, dass die Revisionswerberin nicht die Errichterin des Rohrdurchlasses gewesen sei, hätte bei der Lösung der Frage, ob die Revisionswerberin überhaupt die richtige Adressatin des Alternativauftrages sei, berücksichtigt werden müssen. Das LVwG hätte sich mit der Frage, ob der Alternativauftrag richtig zustande gekommen sei, beschäftigen und -
darauf aufbauend - das Verschulden der Revisionswerberin an der Nichterfüllung bewerten müssen.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0114, mwN).
12 Die Ausführungen in den Zulässigkeitsgründen der vorliegenden Revision werden diesem Anspruch nicht gerecht. Es fehlt an der Formulierung einer Rechtsfrage; die unter dem Punkt "Zulässigkeit der Revision" zu findenden Ausführungen stellen eigentlich Revisionsgründe dar. Eine Darstellung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, wird nicht vorgenommen. Bereits daran scheitert der Erfolg der Revision.
13 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das LVwG - angesichts der von der Revisionswerberin nicht bestrittenen Rechtskraft des Alternativauftrages - im Verwaltungsstrafverfahren keinesfalls verhalten gewesen wäre, die Frage der Rechtskonformität des Alternativauftrages oder die Frage zu prüfen, ob die Revisionswerberin die richtige Bescheidadressatin war (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juni 2015, Ra 2015/07/0072).
14 Die inhaltliche Prüfung oder gar Abänderung des wasserpolizeilichen Auftrages kann im nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren nämlich nicht mehr erfolgen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1995, 94/07/0007, vom 17. Jänner 1997, 96/07/0234, und vom 25. April 2002, 98/07/0120). Es wäre der Revisionswerberin frei gestanden, sich gegen den wasserpolizeilichen Auftrag und seine Fristsetzung an die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts zu wenden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2012, 2010/07/0116 und 2012/07/0056, und vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0085).
15 Die Rechtsansicht des LVwG steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
16 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war somit zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2017
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