Normen
VStG §64 Abs3;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §43 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 A. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2 B. Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Landespolizeidirektion wurde der erstmitbeteiligten Partei als Geschäftsführer der zweitmitbeteiligten GmbH für mehrere Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes schuldig erkannt und gegen ihn deshalb eine Ermahnung sowie Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Weiters wurde ihm der Ersatz von Barauslagen (Kosten für ein Sachverständigengutachten) gemäß § 64 Abs. 3 VStG vorgeschrieben. Schließlich wurde ausgesprochen, dass die zweitmitbeteiligte GmbH für die Geldstrafen und die Kosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet.
3 C. Lediglich gegen den auferlegten Ersatz von Barauslagen erhoben die Mitbeteiligten (im Jahr 2013 in der Form von Berufungen) Beschwerde.
4 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss stellte das Verwaltungsgericht das gegen die mitbeteiligte Partei geführte Strafverfahren gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG ein (Spruchpunkt I.) und erachtete eine ordentliche Revision dagegen für unzulässig (Spruchpunkt II.).
5 Begründet wurde der Einstellungsbeschluss im Wesentlichen damit, dass seit dem Einlangen der gegen dieses Straferkenntnis von den Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde mehr als 15 Monate vergangen und weder Umstände nach § 34 Abs. 2 VwGVG noch nach § 51 VwGVG zu berücksichtigen seien. Damit sei das angefochtene Straferkenntnis ex lege außer Kraft getreten, weshalb die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen seien.
6 D. Die dagegen erhobene Amtsrevision ist nicht zulässig.
Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung den Leitlinien der Judikatur iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG entsprochen.
7 Wie § 64 Abs. 3 VStG nach der gefestigten Rechtsprechung normiert, erfolgte der in Rede stehende Ausspruch betreffend Barauslagen im Spruch des Straferkenntnisses (VwGH 20.3.2002, 99/03/0211, VwSlg. 15797 A; 28.4.2004, 2001/03/0128).
8 Da seit dem Einlangen der gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde unstrittig 15 Monate vergangen sind, ist dieses Straferkenntnis auf Basis des § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, zumal gegenständlich eine Einrechnung von Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 VwGVG iSd § 43 Abs. 2 VwGVG nicht in den Blick tritt.
9 Wenn vor diesem Hintergrund das Verwaltungsgericht annahm, dass der von der Beschwerde lediglich erfasste Abspruch im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis über die Barauslagen der Verjährung unterfiel, entsprach es der Rechtslage.
10 Da mit der erhobenen Beschwerde lediglich der Abspruch betreffend die Barauslagen, nicht aber die weiteren Teile des Straferkenntnisses angefochten wurden, konnte vor dem Verwaltungsgericht nur mehr dieser Abspruch Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens sein. Derart kann sich die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens entgegen der amtsrevisionswerbenden Partei nur mehr auf diesen für das Verwaltungsgericht maßgebenden Verfahrensgegenstand beziehen (siehe VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0039, mwH).
11 E. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. November 2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)