Normen
B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WaffG 1996 §17 Abs3;
WaffG 1996 §17 Abs3a;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 A. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
2 B. Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Verwaltungsgericht im Rechtszug - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2017 - die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der genannten Bezirkshauptmannschaft vom 23. Mai 2017 gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet mit der Maßgabe ab, dass der Spruch der Entscheidung wie folgt lautet (Spruchpunkt I.):
"Der Antrag ... (der revisionswerbenden Partei) vom
04.10.2016 auf Erteilung einer Bewilligung zum Erwerb, zum Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers, der eine Reduktion des Mündungsknalls um zumindest 35 dB zu bewirken in der Lage ist, um damit eine Büchse Blaser R8 auszustatten, wird gemäß § 17 Abs 3 WaffG abgewiesen."
3 Eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung erachtete das Verwaltungsgericht als nicht zulässig (Spruchpunkt II).
4 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht insbesondere aus, der Gesetzgeber habe durch die Einfügung des Abs 3a in § 17 WaffG zum Ausdruck gebracht, dass in jenen Fällen, in denen die Jagd berufsmäßig ausgeübt werde, in der Regel eine Schalldämpferbewilligung erteilt werden könne. Daraus sei aber e contrario der Schluss zu ziehen, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der bloß freizeitmäßigen Ausübung der Jagd gerade kein solches Interesse darstelle, das das öffentliche Interesse an der weitgehenden Hintanhaltung der Inverkehrbringung verbotener Waffen hintanstelle. Dafür sprächen die Gesetzesmaterialien, wonach ein höchstmögliches Ausmaß an Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten sei. Wenn die revisionswerbende Partei die Jagd freizeitmäßig ausübe, könne ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung iSd § 17 Abs 3 WaffG nicht als gegeben angenommen werden.
5 C. Zur Rechtslage nach § 17 WaffG wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 1.9.2017, Ra 2017/03/0051, verwiesen.
6 Daraus ergibt sich (zusammengefasst), dass angesichts der angesprochenen Regelung des § 17 Abs 3a WaffG sowie der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung das Interesse einer Person, ihr für ihre hauptberufliche Berufsausübung eine Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 WaffG betreffend eine Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer) zu erteilen, auch auf Basis des strengen Maßstabs des WaffG ein überwiegendes Gewicht gegenüber den für eine Versagung der Bewilligung sprechenden öffentlichen Interessen zukommt. Voraussetzung dafür ist, dass die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles und Vorbeugung von Gehörschädigung zweckmäßig und auch aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen geboten ist, um eine Dämpfung des Schussknalles unter den Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm zu erreichen. Auf eine alternative Möglichkeit eines Gehörschutzes kommt es bei dieser Regelung nicht an.
7 D. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die revisionswerbende Partei die Jagd nicht berufsmäßig, sondern bloß freizeitmäßig ausübt. Ausgehend davon liegt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Boden der skizzierten Rechtslage innerhalb der Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
8 Daran vermag der Hinweis in der Revision auf den ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, aus dem sich für die revisionswerbende Partei die Diagnose einer Hochtoninnenohrschwerhörigkeit und einer Aggravierung eines Tinnitus links nach einem Knalltrauma ergebe und in dem die Verwendung eines Schalldämpfers fachärztlich empfohlen werde, nichts zu gewinnen. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass für den Revisionswerber (insbesondere unter Hinweis betreffend die steuerrechtliche Geltendmachung von Werbungskosten) die Jagd dennoch von "essentiellem beruflichen Interesse" sei, und dass die schädigende Einwirkung infolge eines übermäßigen Schalldrucks durch einen "von außen angebrachten Gehörschützer" nicht gemindert werde.
9 Wenn sich der Revisionswerber ausdrücklich "in seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art 8 EMRK verletzt" erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, wie dies in Art 144 Abs 1 B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist, gemäß Art 133 Abs 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. VwGH vom 16.5.2017, Ra 2016/01/0322, mwH). Da im Übrigen Schutzpflichten den Staat verpflichten, die gewährleisteten Grundrechte von Eingriffen von Dritter (nichtstaatlicher) Seite zu schützen (vgl. dazu Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11, 2015, Rz 1333; Berka, Verfassungsrecht6, 2016, Rz 1224 (mHa auf Art 8 EMRK)) ist im Übrigen nicht erkennbar, inwieweit die behördliche Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung im vorliegenden Fall eine Schutzpflichtverletzung betreffend Eingriffe der besagten Art darstellen könnte.
10 E. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Zudem ist die Prüfung der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, wie sie in der Revision geltend gemacht wird, vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
11 Vor diesem Hintergrund war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 11. Oktober 2017
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