Normen
VeranstaltungsG Stmk 2012 §21 Abs1 Z1;
VeranstaltungsG Stmk 2012 §3 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der Revisionswerber wurde als Vertreter (Bürgermeister) einer Gemeinde für die Nichteinhaltung von in einem Bescheid über die Bewilligung einer Veranstaltungsstätte der Gemeinde aufgetragenen Auflagen bei der Veranstaltung eines Dritten bestraft.
5 Die Beantwortung der vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Fragen nach der Bedeutung des Begriffes des Herstellens von Einvernehmen und nach der Notwendigkeit des Herstellens von Einvernehmen, wenn bei einer Veranstaltung keine Rettungsorganisation anwesend sein müsse, sind dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, weil er das angefochtene Erkenntnis nur auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts zu überprüfen hat (vgl. § 41 VwGG).
6 Nach den Feststellungen wurde kein Einvernehmen mit einer Rettungsorganisation hergestellt, weshalb sich die Frage nach der Bedeutung des Begriffes des Herstellens von Einvernehmen als theoretische Rechtsfrage erweist, die für den Revisionsfall nicht wesentlich ist.
7 Weiter sieht der Revisionswerber in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Norm des § 19 Abs. 1 Z 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 keine taugliche Grundlage für seine Bestrafung.
8 Die genannte Bestimmung lautet samt Überschrift (in Fettdruck):
"§ 19
Pflichten der Inhaberin/des Inhabers einer Bewilligung
einer Veranstaltungsstätte
(1) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bewilligung einer Veranstaltungsstätte hat die Verpflichtung
...
3. unbeschadet der Verantwortlichkeit der
Veranstalterin/des Veranstalters für die Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu sorgen"
9 Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Strafbestimmung des § 21 Abs. 1 Z 1 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 lautet:
"1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen
Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält"
10 Nun besteht schon dem Wortlaut nach kein Zweifel, dass "Verpflichtungen" des Inhabers einer Bewilligung einer Veranstaltungsstätte, für die Einhaltung von Auflagen zu sorgen, keine sanktionslosen Empfehlungen darstellen, sondern von der Übertretungsnorm des § 21 Abs. 1 Z 1 leg. cit. umfasst sind. Diesen klaren Gesetzesbefehl bringt auch § 3 Abs. 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 zum Ausdruck, wenn es dort heißt: "Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bewilligung einer Veranstaltungsstätte ist neben der Veranstalterin/dem Veranstalter für die Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen verantwortlich."
11 Der Heranziehung der zuletzt zitierten Norm bedurfte es angesichts der klaren Regelung der vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Bestimmungen nicht. Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der vom Revisionswerber gestellten Rechtsfrage um eine solche grundsätzlicher Bedeutung handelt (vgl. VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).
12 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. September 2017
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