Normen
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Die revisionswerbende Partei hat den Mitbeteiligten mit Straferkenntnis vom 22. April 2016 in zwei Fällen für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der S. GmbH zu verantworten, dass seitens dieser nicht dafür gesorgt worden sei, dass das von P in der Gemeinde LE gelenkte Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften des KFG entspreche. Der Mitbeteiligte habe dadurch jeweils § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG verletzt, wofür er zur Zahlung einer Geldstrafe von je EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 20 Stunden) verpflichtet wurde.
2 Das Verwaltungsgericht hat der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben und das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Die Revision hat es als unzulässig erklärt.
3 Nach der Begründung liege bei den gegenständlichen Unterlassungsdelikten der Tatort am Ort des Sitzes der Zulassungsbesitzerin. Die S GmbH habe ihre Adresse in LU. Die revisionswerbende Partei sei daher die örtlich unzuständige Behörde gewesen.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
5 Der Mitbeteiligte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Gemäß § 4 Abs. 2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.
8 Nach § 4 Abs. 7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44.000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.
9 Nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
10 Nach der Rechtsprechung ist bei einer Übertretung im Sinne des § 103 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 7a KFG der Ort des Lenkens des (überladenen Fahrzeuges) als Tatort anzusehen (vgl. VwGH vom 25. Juni 2008, 2007/02/0369, mwN), wie überhaupt bei einer Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG, also eine solche des Zulassungsbesitzers, nicht der Standort des Fahrzeuges, sondern der Ort des "Lenkens" als Tatort anzusehen ist (vgl. VwGH vom 19. Dezember 2005, 2002/03/0222).
11 In Verkennung dieser Rechtslage ging das Verwaltungsgericht vom Sitz der Zulassungsbesitzerin und nicht vom Ort der Betretung (Lenken des Fahrzeuges) als Tatort aus und verneinte daher zu Unrecht die Zuständigkeit der revisionswerbenden Partei. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 28. Juli 2017
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