VwGH Ra 2017/02/0044

VwGHRa 2017/02/00444.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des P in W, vertreten durch Dr. Alice Gao, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Lerchenfelderstraße 88-90/ Top 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22. Dezember 2016, Zl. KLVwG- 1611/4/2016, betreffend Übertretung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der vorliegenden Bestrafung liegt der Tatvorwurf zu Grunde, der Revisionswerber habe es entgegen näher angeführter kraftfahrrechtlicher Bestimmungen unterlassen, Zeiten auf der Fahrerkarte einzutragen, in denen er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten habe. Diese Zeiträume wurden im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses minutengenau angeführt und als Tatzeit jener Zeitpunkt angegeben, in dem der Revisionswerber betreten wurde.

5 Das Verwaltungsgericht hat die einzelnen Verstöße, die für sich genommen Dauerdelikte darstellen, offensichtlich als einziges fortgesetztes Delikt betrachtet und dessen Ende zur angegebenen Tatzeit angenommen. Durch diese Fassung des Spruches sind alle (unterlassenen) Tathandlungen bis zu diesem Zeitpunkt erfasst, weshalb weder Verteidigungsrechte des Revisionswerbers eingeschränkt wurden noch die Gefahr seiner Doppelbestrafung besteht.

6 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. April 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte