VwGH Ra 2017/01/0310

VwGHRa 2017/01/031013.12.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision 1. des K B, 2. der O B, 3. des

E B, 4. des M B und 5. des F B, alle in B, alle vertreten durch Amann Jehle Juen Rechtanwälte Partnerschaft in 6830 Rankweil, Brisera 12A, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2017, 1) Zl. W196 2151500-1/5E, 2) Zl. W196 2151503- 1/5E, 3) Zl. W196 2151474-1/6E, 4) Zl. W196 2151502-1/5E und

5) Zl. W196 2151499-1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies die Anträge der Revisionswerber, alle Staatsangehörige der Ukraine, auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 7. März 2017 ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine fest.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden als unbegründet ab.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Zur Zulässigkeit führt die Revision zusammengefasst aus, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewichen. Die herangezogenen Länderberichte seien veraltet. Es habe auch nur mangelhafte Ermittlungen zum Sachverhalt, insbesondere zur Integration der Revisionswerber in Österreich getätigt.

7 Das BVwG konnte im vorliegenden Fall zu Recht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen: Es hat dem Fluchtvorbringen - wie bereits das BFA - nicht nur die Glaubwürdigkeit abgesprochen, sondern auch mit dem Vorliegen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative in den Westen der Ukraine argumentiert. Gegen die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative wurde weder in der Beschwerde ein substanziiertes Vorbringen erstattet, noch werden in der Revision konkrete Gründe iSd § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht; das Zulassungsvorbringen beschränkt sich vielmehr darauf, Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu zitieren, ohne darzulegen, dass das BVwG fallbezogen von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre. Beruht ein angefochtenes Erkenntnis aber auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig (vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/01/0095, mwN).

8 Soweit die Revision diesbezüglich vorbringt, die vom BVwG herangezogenen Länderberichte seien veraltet, so ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht - wie im Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision - lediglich die Heranziehung veralteter Länderberichte zu behaupten, ohne die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels darzulegen (vgl. etwa VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0076, mwN). Die geforderte Relevanzdarlegung gelingt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die Revision selbst lediglich Länderberichte aus den Jahren 2014 und 2015 anführt.

9 Schließlich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie - was hier gegeben ist - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0025, mwN). Mit dem Revisionsvorbringen wird nicht aufgezeigt, dass die im Einzelfall vorgenommene Abwägung des Bundesverwaltungsgerichtes unvertretbar erfolgt wäre. Es kann dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden, wenn es eine maßgebliche Integration der Revisionswerber, die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses erst knapp drei Jahre in Österreich aufhältig waren, verneinte.

10 Die Revision war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

11 Damit erübrigt sich ein Abspruch des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 13. Dezember 2017

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