VwGH Ra 2017/01/0112

VwGHRa 2017/01/011225.7.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des N R in P, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2017, Zl. W245 2136801- 1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §52 Abs2;
BFA-VG 2014 §52;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 24. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 22. September 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag bezogen auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 (I.) und bezogen auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 ab (II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan fest (III.) sowie legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (IV.).

3 Gegen die Spruchpunkte II. bis IV. erhob der Revisionswerber, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich (im Folgenden: Rechtsberater), Beschwerde.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers ab (A) und erklärte die Revision für nicht zulässig (B).

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Die Revision macht in ihrem Zulässigkeitsvorbringen im Wesentlichen geltend, dass der Revisionswerber tatsächlich nie auf "Asylschutz" verzichtet habe und der Rechtsberater notwendige Anträge nicht gestellt habe. Das Erkenntnis des BVwG weiche insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als es dafür Sorge zu tragen gehabt hätte, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater auch tatsächlich in Anspruch genommen werden könne. Die Fehler eines Rechtsberaters seien vom Gericht zu korrigieren gewesen.

10 Zu diesem Vorbringen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die gesetzlich vorgesehene Unterstützung durch den Rechtsberater nicht dazu führt, dass dem Asylwerber ein - vor dem Verwaltungsgerichtshof durchsetzbares - Recht auf ein zweckentsprechendes Verhalten des Rechtsberaters während der mündlichen Verhandlung zukommt. Dies gilt auch für die Unterstützung durch einen Rechtsberater bei der Abfassung einer Beschwerde an das BVwG. Das BVwG ist nicht gehalten, ein Verhalten des Rechtsberaters sicherzustellen, das eine für ihn erfolgreiche Beschwerdeerhebung garantiert. Auch im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung ist es nicht Aufgabe des BVwG, auf ein bestimmtes, dem Anliegen des Asylwerbers dienendes Verhalten des Rechtsberaters hinzuwirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0060, mwN).

11 Soweit die Revision in der Zulässigkeitsbegründung geltend macht, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes sei nicht nachvollziehbar, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 10. April 2017, Ra 2017/01/0088, mwN). Derartiges legt die Revision nicht dar.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

13 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 25. Juli 2017

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