Normen
32013R0604 Dublin-III Art12 Abs4;
AsylG 2005 §5 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §61;
MRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art12 Abs4;
AsylG 2005 §5 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §61;
MRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Nepals, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. Jänner 2017, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zurückgewiesen (§ 5 Abs. 1 AsylG 2005) und ausgesprochen wurde, dass Deutschland zuständig sei (Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung), seine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (§ 61 Abs. 1 und 2 FPG), abgewiesen.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner intensiven Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Mutter auseinandergesetzt. Weiters fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit dem Verhältnis von Eltern zu ihren volljährigen Kindern.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Februar 2017, Ra 2017/01/0024, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. ebenso den zitierten hg. Beschluss vom 16. Februar 2017).
Mit dem Revisionsvorbringen wird nicht aufgezeigt, dass die im Einzelfall vorgenommene Abwägung des Bundesverwaltungsgerichts unvertretbar erfolgt wäre.
5 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. März 2017
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