VwGH Ra 2016/22/0036

VwGHRa 2016/22/00367.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des ****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Februar 2016, VGW- 103/040/32250/2014-10, betreffend eine Passangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

5 Der Revisionswerber wurde vom Landesgericht Dortmund mit Urteil vom 16. August 2007 wegen "des gemeinschaftlichen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen" zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Darauf wurde ihm gemäß §§ 15 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz sein Reisepass entzogen und die Ausstellung eines neuen österreichischen Reisepasses versagt.

6 Im Rahmen der zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründe führt der Revisionswerber aus, die Versagung bzw. Entziehung des Reisepasses gemäß §§ 14, 15 Passgesetz stelle - ohne hinreichende, auf den Einzelfall bezogene Feststellungen einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr einer Tatwiederholung - ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar, und verweist - ohne nähere Ausführungen - auf das hg. Erkenntnis vom 6. September 2012, 2009/18/0168.

7 Damit wendet sich der Revisionswerber gegen die vom VwG durchgeführte Gefährdungsprognose. Eine solche stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die im Allgemeinen - sofern sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033). Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

8 Wenn der Revisionswerber die vom Verwaltungsgericht Wien (VwG) getroffenen Feststellungen als nicht ausreichend erachtet, so legt er nicht dar, was das VwG seiner Ansicht nach nicht berücksichtigt hätte. Das VwG legte seiner Entscheidung - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Schwere des in der Vergangenheit gezeigten Fehlverhaltens des Revisionswerbers, die dadurch als besonders groß einzustufende Wiederholungsgefahr, die instabilen familiären Verhältnisse, seine unsichere wirtschaftliche Perspektive (lebt in der Wohnung seiner Mutter, Arbeitslosigkeit, Lebensgefährtin ebenfalls ohne Beschäftigung) zu Grunde und erachtete den Zeitraum des Wohlverhaltens von vier Jahren außerhalb des Strafvollzuges als nicht ausreichend. Ausgehend davon zeigt der Revisionswerber nicht auf und ist auch nicht erkennbar, dass die Behörde bzw. das LVwG verfahrensrechtliche Grundlagen verletzt hätten.

9 Es reicht nicht aus, ein hg. Erkenntnis der Zahl nach zu zitieren, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. den hg Beschluss vom 19. Mai 2014, Ra 2014/09/0001). Im Übrigen ist das zitierte Erkenntnis vom 6. September 2012, 2009/18/0168, hinsichtlich des zu beurteilenden Sachverhaltes (Weitergabe einer geringen Menge Suchtgift und Verurteilung zu einer Haftstrafe von 15 Monaten;

Beschäftigungsverhältnis) auch nicht mit dem gegenständlichen Fall

vergleichbar.

10 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. Juni 2016

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