VwGH Ra 2016/20/0243

VwGHRa 2016/20/024322.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision *****, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 1. August 2016, Zl. W175 2129647-1/6E (zu 1.) und Zl. W175 2129648- 1/5E (zu 2.), betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberinnen, beide Staatsangehörige des Irak, stellten am 30. Dezember 2015 Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 21. Juni 2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurden. In diesen Bescheiden wurde weiters ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) für die Prüfung der Anträge zuständig sei, gegen die Revisionswerberinnen wurde die Außerlandesbringung angeordnet und es wurde festgestellt, dass deren Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

2 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden als unbegründet ab.

Begründend führte das BVwG aus, die Revisionswerberinnen seien unrechtmäßig über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist, wo sie die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz eingebracht hätten. Das BFA habe am 1. Februar 2016 Aufnahmeersuchen an Kroatien gerichtet, welcher Mitgliedstaat aufgrund Verfristung gemäß Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig geworden sei. Ein Erlöschen der Zuständigkeit Kroatiens liege nicht vor.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, das BVwG hätte sich "... mit den Gründen die für und gegen die von ihm getroffene Entscheidung zu sprechen scheinen, auseinanderzusetzen gehabt, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag zu geben gehabt."

Weiters sei das Verfahren "mangelhaft geblieben, da die Abweisung und Ausweisung nicht genügend ohne Belehrung der Beschwerdeführer dargelegt wurden."

7 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass das Zulässigkeitsvorbringen darauf hin zu prüfen ist, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG konkret behauptet wird (vgl. unter vielen den hg. Beschluss vom 18. März 2016, Ra 2015/01/0255).

8 Der Revision gelingt es mit ihrem pauschalen Vorbringen allerdings nicht, einen konkreten Fallbezug herzustellen und damit darzulegen, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.

9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Dezember 2016

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