VwGH Ra 2016/20/0182

VwGHRa 2016/20/01828.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Rechtssache der Revision der H Y, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015, Zl. W197 2012392- 1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2 Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht weiche mit seiner Ansicht, dass familiäre Konflikte keinen Asylgrund darstellten, insofern von der "einhelligen Judikatur" ab, "als dies doch der Fall sei, wenn staatliche Hilfe nicht gegeben" sei.

3 Der Revisionswerber spricht damit der Sache nach - allerdings ohne nähere Konkretisierung - jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an, wonach es Sachverhaltskonstellationen geben kann, die im Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen des Geschlechtes oder der Zugehörigkeit zur Familie des Verfolgers (unter dem Gesichtspunkt des Konventionsgrundes der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe") einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits stehen können (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. August 2009, 2008/19/1027 und 1028, und vom 11. November 2009, 2008/23/0366, jeweils mwN). Eine Begründung, warum das Bundesverwaltungsgericht bei seiner einzelfallbezogenen Beurteilung, (schon) aus dem Vorbringen der Revisionswerberin ergebe sich, dass lediglich von einer rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohung auszugehen sei, von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, enthält die Revision nicht.

4 Zudem hängt die Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage nicht (mehr) entscheidungswesentlich ab, weil sich die die Beschwerde abweisende Entscheidung auch auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative stützt. Die Richtigkeit der diesbezüglichen Beurteilung wird in der Revision nicht bekämpft. Beruht eine angefochtene Entscheidung aber auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, stellt sich die Revision als unzulässig dar (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. April 2016, Ra 2015/20/0124, 0125, und vom 8. September 2015, Ra 2015/01/0043, jeweils mwN).

5 Die Revision war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 8. September 2016

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