VwGH Ra 2016/19/0296

VwGHRa 2016/19/02969.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache der B B in T, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. September 2016, G311 2107965- 1/18E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §18;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190296.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 25. April 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin (wie auch den ihres Lebensgefährten und des gemeinsamen Kindes), einer Staatsangehörigen von Albanien, auf internationalen Schutz zur Gänze ab. Es erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin nach Albanien zulässig sei.

2 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet abgewiesen wurde. Den in der Beschwerde gestellten Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wies das Bundesverwaltungsgericht als unzulässig zurück. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass er als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen zur Überprüfung der Beweiswürdigung nicht berufen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0189, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN).

7 Das Bundesverwaltungsgericht kam nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Revisionswerberin aufgrund von Widersprüchlichkeiten und unsubstantiierten Aussagen in der Zusammenschau mit den Länderfeststellungen unglaubwürdig sei. Der Revision gelingt es dabei nicht darzulegen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene, auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmende Beweiswürdigung an einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Fehlerhaftigkeit leiden würde, insbesondere in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen worden wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 21. April 2016, Ra 2016/19/0039).

8 Soweit die Revision weiters anführt, die Revisionswerberin hätte von einer weiblichen Sachverständigen für Psychiatrie begutachtet werden müssen, wird mit diesem Vorbringen nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 7. September 2016, Ra 2016/19/0137). Insbesondere legt die Revision nicht dar, im Hinblick auf welche entscheidungswesentlichen Umstände es der Revisionswerberin nicht möglich gewesen sei, Angaben gegenüber dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestellten Sachverständigen zu erstatten. Entgegen der Rechtsansicht der Revision ist es auch nicht Aufgabe eines Sachverständigen, hinsichtlich der Angaben einer Antragstellerin eine Überprüfung auf ihre Glaubwürdigkeit hin vorzunehmen (vgl. zu Sachverständigengutachten allgemein das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2016, Ra 2015/19/0257).

9 Letztlich macht die Revisionswerberin geltend, es liege keine Rechtsprechung vor, ob Asylwerber ohne Rechtsbeistand bzw. sonstigen Vertreter in der mündlichen Verhandlung zumindest bei komplexeren Fragestellungen gefragt werden müssten, ob sie sich um die Beigebung eines Rechtsbeistandes bemüht hätten. Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Frage wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033). Es reicht auch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (vgl. die in diesem Sinn dazu ergangene mittlerweile ständige Rechtsprechung etwa zuletzt die hg. Beschlüsse vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074 und vom 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0194, jeweils mwN).

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Wien, am 9. November 2016

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