VwGH Ra 2016/19/0039

VwGHRa 2016/19/003921.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Revisionssache des M (auch: Md M) H in W, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Jänner 2016, L519 1427126-1/68E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die außerordentliche Revision wendet sich gegen die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts und macht zusammengefasst geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei im Rahmen der Beweiswürdigung in unvertretbarer Weise von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass er als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen zur Überprüfung der Beweiswürdigung nicht berufen ist. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. den hg. Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0189, mwN).

6 Es gelingt der Revision nicht darzulegen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung vorgenommene, auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmende Beweiswürdigung an einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Fehlerhaftigkeit leiden würde, insbesondere in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zu diesen Anforderungen für die Zulassung der Revision nochmals den bereits angeführten Beschluss vom 10. November 2015, mwN, sowie den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2016/01/0012, und jenen vom selben Tag, Ra 2016/01/0013 bis 0014, mwN).

7 Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass sich das Bundesverwaltungsgericht - neben den von der Revision isoliert angeführten Argumenten - mit dem vom Revisionswerber erstatteten Vorbringen ausführlich beweiswürdigend auseinandergesetzt hat. Entgegen der Revision kann nicht gesagt werden, dass die diesbezüglichen Überlegungen in ihrer Gesamtheit unschlüssig oder in sich widersprüchlich wären. Wenn der Revisionswerber der Sache nach geltend macht, die vorliegenden Ermittlungsergebnisse - insbesondere die von ihm ins Verfahren eingeführten Beweismittel -

seien so zu würdigen gewesen, dass sie zur Feststellung der Richtigkeit seines Vorbringens hätten führen müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass der - wie bereits erwähnt: an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt ist, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. auch dazu die bereits erwähnten Beschlüsse vom 10. November 2015 und vom 23. Februar 2016).

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. April 2016

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