VwGH Ra 2016/18/0203

VwGHRa 2016/18/020321.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des M A M in W, vertreten durch Mag. Kamen Sirakov, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Karlsplatz 3/1, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2016, Zl. W176 2111231- 1/18E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
MRK Art3;
AsylG 2005 §3 Abs1;
MRK Art3;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist syrischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Bezirk Al-Mezzeh in Damaskus, gehört zur Volksgruppe der Araber und ist Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Er stellte am 1. März 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2 Der Revisionswerber führte zu seinen Fluchtgründen zunächst aus, dass er in Damaskus eine Druckerei besessen habe. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien sei er im Jahr 2012 mit seiner Frau und ihren gemeinsamen Kindern nach Ägypten gereist. Im Jahr 2014 sei er alleine wieder nach Syrien gereist, um auszuforschen, ob er sein Leben in Syrien und die Arbeit in der Druckerei wiederaufnehmen könne. Er habe jedoch erfahren, dass seine Druckerei von Islamisten, vermutlich der Al-Nusra-Front übernommen worden sei. Die Islamisten würden ihn suchen, weil sie glaubten, er habe dem Regime mitgeteilt, dass die Islamisten seine Druckerei übernommen hätten. Deshalb habe er Angst bekommen und sei wieder ausgereist.

3 Mit Bescheid vom 9. Juli 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 9. Juli 2016.

4 Gegen die Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigten richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Revisionswerbers.

5 In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom 22. Februar 2016 brachte der Revisionswerber nach näherer Befragung zu seinen Fluchtgründen vor, dass seine Ausreise aus Syrien im Jahr 2012 auch mit einem Vorfall, bei dem auf sein Auto geschossen worden sei, in Zusammenhang gestanden sei. Während seines Aufenthaltes in Syrien im Jahr 2014 habe er festgestellt, dass seine Druckerei von bewaffneten Gruppierungen zerstört worden sei. Darüber hinaus sei ein unbekannter Mann zu ihm ins Auto gestiegen und habe ihm ein Messer an den Bauch gehalten, sodass er aussteigen und fliehen habe müssen. Bei seiner neuerlichen Ausreise aus Syrien habe ein Soldat an der Grenze einen Passierschein von ihm verlangt, der zeige, dass er nicht gesucht werde oder zum Wehrdienst einberufen worden sei. Der Soldat habe ihm mitgeteilt, dass er - auch nach Ableisten seines Wehrdienstes - zum Reservedienst eingezogen werden könne. Er habe schließlich den Soldaten bestochen, um seine Ausreise zu ermöglichen.

6 Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof in Revision gezogenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab.

7 In den dem Erkenntnis des BVwG zugrunde gelegten Länderberichten finden sich unter anderem folgende Feststellungen:

"Es ist zwischen drei Begriffen zu unterscheiden: Desertion bezieht sich auf Personen, deren Militäreinsatz schon begonnen hat. Weiters gibt es Wehrdienstpflichtige, die noch nicht ihren Wehrdienst geleistet haben und Reservedienstpflichtige, die zwar ihren Wehrdienst geleistet haben, aber wieder zum Reservedienstdienst eingezogen werden (können). Da besonders DIS oft nur den Begriff ‚Militärdienst' verwendet, wird dieser als Überbegriff für Wehrdienst und Reservedienst verwendet. Der Begriff ‚Militärdienstverweigerer' wird als Überbegriff für alle Personen verwendet, die sich dem Wehr- oder dem Reservedienst auf welche Art auch immer entziehen, bevor sie den aktiven Militärdienst (wieder) antraten.

Das Rekrutierungssystem ist zentralisiert und seine Verwaltung unverändert. Allerdings ließ der Respekt für das Gesetz in den letzten Jahren stark nach, und man kann von einem bestimmten Maß an Willkür ausgehen, wie Gesetze in Syrien heutzutage angewendet werden. Es ist daher schwierig zu eruieren, wie Gesetze und Regulierungen bezüglich des Militärdienstes in der Praxis umgesetzt werden.

Artikel 3, Paragraph B, des syrischen Militärdienstgesetzes sieht den Militärdienst im Alter von 18 bis 42 Jahren vor. Allerdings ist das Alterslimit von 42 Jahren nicht mehr fix. Es gibt auch Beispiele von 45-Jährigen, die Reservedienst leisten. (...)

Wenn die Personen, die einberufen wurden, nicht freiwillig erscheinen, werden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und werden von den Behörden gesucht. Die syrische Regierung rekrutiert dabei für den Militärdienst in Gebieten unter ihrer Kontrolle. Aber die Regierungskräfte können Männer rekrutieren, die in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle leben, wenn diese einen Checkpoint der Regierung passieren und dort kontrolliert werden. (...) An den Checkpoints gibt es Listen aller gesuchten Personen. Die Listen gesuchter Militärdienstverweigerer und Deserteure, die bei den Checkpoints und Grenzstationen aufliegen, sind jedoch nicht immer ganz aktuell.

Das Regime benötigt wirklich Rekruten, und Leute, die sich bisher aufgrund von Ausnahmeregelungen sicher fühlten, tun dies nicht mehr, weil das Maß an Willkür stark zugenommen hat. Es gibt eine allgemeine Angst, was an den Checkpoints des Regimes passieren könnte sowie Misstrauen gegenüber dem Staat. Manche Männer berichten, ihr Zuhause aus Angst nicht zu verlassen, weil sie nicht sicher sein können, ob sie auf der Liste der gesuchten Personen stehen oder nicht. Einer Schätzung zufolge entziehen sich ca. 70. 000 Syrer dem verpflichtenden Militärdienst. (...)

Zudem kann die Einberufung zum Reservedienst schon jetzt auch ohne deklarierte Generalmobilisierung ohne jede Vorwarnung erfolgen und das Regime hat seine Bemühungen, Männer für den Kampf zu rekrutieren, verstärkt. Während des Herbstes 2014 intensivierte die syrische Regierung ihre Rekrutierungsbemühungen noch weiter, auch wenn offiziell keine Änderungen der Gesetze bzgl. des Militärdienstes und ihrer Umsetzung erfolgten. Es wurden nur mehrere Dekrete erlassen, welche das Verlassen des Landes für Männer im militärdienstfähigen Alter einschränken.

Wenn Militärdienstverweigerer erwischt werden, werden sie von den Nachrichtendiensten (Geheimdiensten), meist dem Luftwaffen- oder dem Militärnachrichtendienst festgenommen, wo es zu Folter und Misshandlungen kommen kann. Schließlich werden sie vor das Militärgericht in al-Qaboun in Damaskus gestellt. Der Militärrichter kann sie zu Gefängnisstrafen verurteilen, bevor er sie wieder zum Militärdienst schickt. Manchmal werden sie ohne Haftstrafen direkt wieder zum Militärdienst geschickt. Die Strafen für Militärdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. (...)

Da die syrischen Behörden normalerweise die Namen von Militärdienstverweigerern und Desserteuren an den Grenzen aufliegen haben, können diese nicht das Land legal verlassen. Nichtsdestotrotz gelingt dies manchen trotzdem. Aufgrund der weit verbreiteten Korruption und des Chaos bei den Grenzübergängen ist es möglich, durch Bestechung das Land legal auf dem Landweg zu verlassen, eine Option, welche die syrische Ober- und Mittelschicht tendiert zu nutzen, um die längeren und gefährlicheren illegalen Routen zu vermeiden.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ‚Informationen zur aktuellen Lage in Syrien' vom 20. August 2015, S. 12ff.)"

8 Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BVwG zusammengefasst aus, die Angaben des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen seien aufgrund der Widersprüchlichkeit und des Umstands, dass wesentliche Umstände erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebracht worden seien, nicht glaubwürdig. Auch das Vorbringen des Revisionswerbers, ein Offizier habe ihm vor der Ausreise aus Syrien gesagt, dass er trotz Ableistung des Wehrdienstes möglicherweise Reservedienst leisten müsse, hielt das BVwG für unglaubwürdig, zumal in der Beschwerde ein derartiger Vorfall noch nicht angeführt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Revisionswerber 2014 (somit im Alter von 42 Jahren) legal nach Syrien ein- und auch wieder ausgereist sei, ohne dass er in Hinblick auf eine Verpflichtung, Reservedienst zu leisten, Probleme bekommen hätte. Somit könne - auch vor dem Hintergrund von Berichten, wonach 45-Jährige Reservedienst leisten - nicht angenommen werden, dass der (nun um zwei Jahre ältere) Revisionswerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in dieser Richtung gefährdet wäre. Das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention sei daher zu verneinen. Die ordentliche Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhänge.

9 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit und in der Sache im Wesentlichen vorgebracht wird, das BVwG sei von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen. Insbesondere habe das BVwG im Hinblick darauf, dass das Vorbringen des Revisionswerbers mit den vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen übereinstimme, nicht ausreichend dargelegt, warum dem Revisionswerber keine Einberufung zum Reservedienst drohe. Darüber hinaus mangle es den dem Erkenntnis des BVwG zugrunde gelegten Länderberichten an ausreichender Aktualität. Bei Zugrundelegung näher zitierter aktueller Berichte wäre das BVwG zu der Feststellung gekommen, dass in Syrien Männer bis zum Alter von 50 Jahren zum Militärdienst bzw. Reservedienst einberufen würden.

10 Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

12 Die Revision ist zulässig, sie ist auch begründet. 13 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben.

Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. zum Ganzen VwGH vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; daran anschließend etwa VwGH vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0097, sowie vom 1. März 2016, Ra 2015/18/0283).

14 Das Verwaltungsgericht hat neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise dabei auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH vom 20. Oktober 2015, Ra 2014/09/0028, mwN).

15 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis gegen die ihm obliegende Begründungspflicht verstoßen. Mit dem Verweis auf das späte Vorbringen des angeblichen Hinweises eines Grenzsoldaten auf die mögliche Einberufung des Revisionswerbers zum Reservedienst begründet das BVwG die Verneinung einer drohenden tatsächlichen Einberufung des Revisionswerbers noch nicht in einer ausreichenden - einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen - Weise. Insbesondere vor dem Hintergrund der grundsätzlich gegenteiligen Länderfeststellungen zur Lage in Syrien, wonach auch Männer im Alter von 45 Jahren zum Reservedienst einberufen würden, hätte sich das BVwG mit der Einberufungssituation in Syrien ausführlicher auseinandersetzen und darlegen müssen, warum es im konkreten Fall davon ausgehe, dass dem Revisionswerber eine Einberufung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Soweit das BVwG in diesem Zusammenhang die letztlich ermöglichte (wiederholte) Ausreise des Revisionswerbers ins Treffen führt, reicht dies als Beleg dafür nicht aus, hat der Revisionswerber diese doch - in Übereinstimmung mit den Länderfeststellungen des BVwG - mit der "erfolgreichen" Bestechung des Soldaten an der Grenze erklärt.

16 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH vom 14. September 2016, Ra 2016/18/0085, mwN).

17 Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Frage, ob dem Revisionswerber eine Einberufung zum Reservedienst mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe, von vornherein keine Asylrelevanz zukommt, zumal in den vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen selbst Hinweise enthalten sind, dass Wehrdienstverweigerern Misshandlungen und Folter drohen können.

18 Das BVwG wird daher im fortgesetzten Verfahren - auf Grundlage von aktuellen Länderberichten - Feststellungen zur aktuellen Einberufungspraxis in Syrien zu treffen und auf dieser Grundlage zu beurteilen haben, ob dem Revisionswerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum Reservedienst droht und ob gegebenenfalls im Hinblick darauf die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl vorliegen.

19 Aus diesen Erwägungen war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

20 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3, 5 und 6 VwGG abgesehen werden.

21 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. Februar 2017

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