VwGH Ra 2016/18/0147

VwGHRa 2016/18/014712.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des S D, vertreten durch Dr. Odo Schrott, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andechsstraße 65/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Mai 2016, Zl. W185 2123453- 1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 22. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. März 2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den Revisionswerber die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG als zulässig erklärt.

2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 24. Mai 2016 ab; die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit geltend macht wird, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es amtswegige Ermittlungspflichten verletzt und die spezielle Situation tschetschenischer Asylwerber in Polen "völlig negiert habe". Das BVwG habe auch eine mündliche Verhandlung entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterlassen und sich kein Bild über die tatsächlichen Familienverhältnisse des Revisionswerbers (erkennbar gemeint: das behauptete Familienleben zu den in Österreich aufhältigen Schwestern) gemacht.

4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

6 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

7 Im vorliegenden Fall behauptet die Revision in der Zulassungsbegründung zu Unrecht, dass das BVwG in seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat sich das Verwaltungsgericht insbesondere auch mit der vom Revisionswerber angezweifelten Sicherheit für tschetschenische Asylwerber in Polen gegen Übergriffe durch Personen aus dem Herkunftsstaat auseinandergesetzt und ist den Zweifeln des Revisionswerbers - nachvollziehbar - nicht gefolgt. Das BVwG hat am Maßstab der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht in Dublin-Verfahren (vgl. insbesondere VwGH vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072) auch zu Recht von einer Verhandlung abgesehen und es hat einen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Revisionswerbers in einer auf die Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung Bedacht nehmenden Interessenabwägung in vertretbarer Weise verneint (vgl. zu diesem Prüfkalkül aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa VwGH vom 4. August 2016, Ra 2016/18/0123, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen, ohne dass es notwendig gewesen wäre, die nach der Aktenlage zweifelhafte Rechtzeitigkeit der Revision einer näheren Prüfung zu unterziehen (vgl. dazu etwa VwGH vom 25. Juni 2015, Ra 2015/07/0072, mwN).

Wien, am 12. Oktober 2016

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