Normen
GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §52;
VStG §5 Abs2;
GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §52;
VStG §5 Abs2;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht festgestellt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, angeschlossen.
5 Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision zeigt nichts auf, was hier zu einer anderen Beurteilung führen könnte.
6 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, da der VwGH bereits mit hg Erkenntnis vom 20.April 2016, Ro 2015/17/0020, hinsichtlich Frage der Beurteilung des Geräts "afric2go" ausgesprochen hat, dass es sich dabei um ein Glücksspielgerät handelt.
7 Ebenso wenig vermag die Revision im Zusammenhang mit dem behaupteten Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums hinsichtlich der Beurteilung des Geräts "afric2go" als Glücksspielgerät eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG darzulegen. Dem Zulässigkeitsvorbringen, die Rechtsauffassung des Revisionswerbers zur Qualifikation des Geräts "afric2go" werde "vom obersten zuständigen Vollzugsorgan vertreten", ohne näher darzulegen, wann und in welchem Zusammenhang das Bundesministerium für Finanzen eine solche Rechtsansicht geteilt habe, ist entgegen zu halten, dass im Verwaltungsakt lediglich eine Stellungnahme der oberösterreichischen Landesregierung vom 7. März 2013 an die afric2go GmbH zu deren Anfrage "betreffend Einstufungsbeurteilung für ein Unterhaltungsgerät (Musikautomat) mit der Bezeichnung ‚afric2go'" in Bezug auf die Qualifikation dieses Geräts als Unterhaltungsgerät iSd § 2 Z 1 Oö Spielapparate- und Wettgesetz, LGBl Nr 106/2007, ersichtlich ist, nicht jedoch eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen ob es sich bei dem Gerät "afric2go" um einen Glücksspielautomat handelt. Ausschließlich aus dem Hinweis in diesem Schreiben der oberösterreichischen Landesregierung auf eine Stellungnahme des Leiters der Stabstelle Finanzpolizei im Bundesministerium für Finanzen zur Einstufung des Gerätes "afric2go" als Musikautomaten iSd zitierten Landesgesetzes kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Bundesminister (das Bundesministerium) für Finanzen die Rechtsauffassung des Revisionswerbers betreffend die Verneinung des vorliegenden Geräts als Glücksspielgerät iSd GSpG bestätigt habe. Im Übrigen vermag der behauptete Umstand, dass die vom Revisionswerber vertretene Rechtsauffassung "von der weitaus überwiegenden Mehrheit der Verwaltungsgerichte" bestätigt werde, den Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums gemäß § 5 Abs 2 VStG nicht zu begründen (vgl VwGH vom 16. November 2011, 2011/17/0238).
8 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs 1 iVm Abs 3 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. Jänner 2017
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