VwGH Ra 2016/16/0007

VwGHRa 2016/16/00072.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision von V S und J S, beide in W, beide vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 48/1/7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29. Juni 2015, Zl. RV/7101754/2015, betreffend Familienbeihilfe ab April 2013, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Erstrevisionswerberin gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 24. November 2014, mit dem ihr Antrag auf weiteren Bezug von Familienbeihilfe für den Zeitraum ab April 2013 versagt worden war, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. In Auseinandersetzung mit den einzelnen Verfahrensergebnissen (Seiten 15 bis 18 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Erkenntnisses) gelangte das Gericht zum Schluss, dass es keinerlei Hinweis darauf gebe, dass die Erstrevisionswerberin und ihr Sohn, der Zweitrevisionswerber, überhaupt einen Wohnsitz im Inland und damit den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet hätten.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 20. November 2015, E 1683/2015, die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Erstrevisionswerberin ablehnte, die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat und die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers zurückwies.

3 Die vorliegende außerordentliche Revision begründet ihre Zulässigkeit wie folgt:

"Hinsichtlich dieser Sachverhalte

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