Normen
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Erstrevisionswerberin gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 24. November 2014, mit dem ihr Antrag auf weiteren Bezug von Familienbeihilfe für den Zeitraum ab April 2013 versagt worden war, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. In Auseinandersetzung mit den einzelnen Verfahrensergebnissen (Seiten 15 bis 18 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Erkenntnisses) gelangte das Gericht zum Schluss, dass es keinerlei Hinweis darauf gebe, dass die Erstrevisionswerberin und ihr Sohn, der Zweitrevisionswerber, überhaupt einen Wohnsitz im Inland und damit den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet hätten.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 20. November 2015, E 1683/2015, die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Erstrevisionswerberin ablehnte, die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat und die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers zurückwies.
3 Die vorliegende außerordentliche Revision begründet ihre Zulässigkeit wie folgt:
"Hinsichtlich dieser Sachverhalte
- Aktenführung durch die Finanzverwaltung;
- Aktenführung durch das Bundesfinanzgericht;
- Nachweispflicht des Aufenthaltes in Österreich, eines österreichischen Kindes mit einer ausländischen Mutter;
- wie bei einer Nichtauszahlung der Familienbeihilfe das Wohl des Kindes während der Dauer des Verfahrens, einschließlich vor dem Verwaltungs- wie auch Verfassungsgerichtshof gesichert wird, somit das Erfordernis einer negativen aufschiebenden Wirkung - Auszahlung mit gegebenenfalls bei Prozessverlust Rückzahlung, wie dies bei zu viel ausgezahlten Beträgen gängige Praxis und Rechtslage ist;
- Amtswegige Ermittlungspflicht, wenn die ausländische Mutter durchgehend in Österreich sozialversichert ist, studiert, durchgehende Aufenthaltstitel hat und überdies entgegen den falschen Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes eine eigene Steuernummer und Beteiligung an einer KG hat;
ergingen bislang keine Rechtsprechungen des VwGH.
Es liegt daher einerseits eine Frage von erheblicher rechtlicher Bedeutung vor, da der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, konkret es dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof gibt, andererseits verletzt die angefochtene das Recht auf Familienleben, das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, das Recht auf Anwendung der Verfassung und der EU-Grundrechtscharta entsprechender Gesetze, das Recht auf Bestimmtheit von gesetzlichen Regelungen, das Recht auf einen gesetzlichen Richter und eines Gerichtes frei von Zweifeln der Befangenheit, das Recht auf Parteistellung und das Recht auf taugliches Rechtsmittel gern. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sowie Verletzung der Manuduktionspflicht der Behörde und des Gerichtes."
4 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
6 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
7 Wie bereits eingangs dargelegt, hatte das Gericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ausschließlich über die Beschwerde der Erstrevisionswerberin dahingehend abgesprochen, dass es diese als unbegründet abwies und den dort angefochtenen Bescheid über die Versagung der Familienbeihilfe unverändert beließ. Da der Zweitrevisionswerber nicht Adressat des angefochtenen Erkenntnisses ist, entfaltet es ihm gegenüber kein Rechtswirkungen, weshalb dessen Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen steht, sodass diese unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen ist.
8 Soweit die Erstrevisionswerberin die Zulässigkeit ihrer Revision aus einem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu allgemeinen Fragen der Akten- und Verfahrensführung ableitet, mangelt es der substantiierten Darlegung einer konkreten verfahrensrechtlichen, für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens relevanten Frage zu einzelnen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Diese wird auch nicht dadurch ersetzt, dass unter dem Titel der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ganz allgemein die Verletzung weiterer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird, denn der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Gerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/16/0001, mwN). Schließlich ist, soweit die Revision gegen die Beweiswürdigung des Gerichtes abzielt, entgegenzuhalten, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung unter diesem Blickwinkel nur dann vorliegen würde, wenn das Gericht seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise gepflogen hätte (vgl. etwa den Beschluss vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0066, mwN). All dies zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht auf.
9 Die Revision der Erstrevisionswerberin ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ebenfalls unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 2. Mai 2016
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