VwGH Ra 2016/15/0044

VwGHRa 2016/15/004414.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der E GmbH in L, vertreten durch die Unitas‑Solidaris Wirtschaftstreuhand GmbH in 1010 Wien, Annagasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. Februar 2016, Zl. RV/5100291/2016, betreffend Körperschaftsteuer 2012 und 2013, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150044.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Von der Revisionswerberin, der Gruppenträgerin einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988, wurden in den Körperschaftsteuererklärungen 2012 und 2013 Teilwertabschreibungen bzw. Siebtelabschreibungen geltend gemacht, die vom Finanzamt in den Feststellungsbescheiden Gruppenträger 2012 und 2013 sowie in den daraus abgeleiteten Körperschaftsteuerbescheiden Gruppe 2012 und 2013 nicht anerkannt wurden.

2 Die Revisionswerberin erhob gegen die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2012 und 2013 sowie die Körperschaftsteuerbescheide Gruppe 2012 und 2013 Beschwerden. Sowohl in der Beschwerde betreffend das Jahr 2012 wie auch in jener betreffend das Jahr 2013 wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich gegen

- den Feststellungsbescheid Gruppenträger des jeweiligen Jahres, wie auch gegen

- den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe des jeweiligen Jahres richtet.

3 Das Finanzamt wies die Beschwerden gegen die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2012 und 2013 mit Beschwerdevorentscheidungen vom 24. September 2015 (2012) bzw. 30. September 2015 (2013) als unbegründet ab. Den Beschwerden gegen die Körperschaftsteuerbescheide Gruppe 2012 und 2013 gab es mit Beschwerdevorentscheidungen vom 24. September 2015 (2012) bzw. 30. September 2015 (2013) ‑ aus Gründen, die nicht die Feststellungsbescheide betrafen ‑ teilweise Folge. In der Begründung zu den die Körperschaftsteuerbescheide betreffenden Beschwerdevorentscheidungen wird u.a. darauf verwiesen, dass gemäß § 252 BAO ein Bescheid, wenn ihm Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

4 Mit einem als „Vorlageantrag betreffend Körperschaftsteuer 2012“ titulierten Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 stellte die Revisionswerberin den Antrag auf Entscheidung über die „Beschwerdevorentscheidung betreffend die Körperschaftsteuer 2012“ sowie die „Beschwerdevorentscheidung betreffend die Körperschaftsteuer 2013“ durch das Verwaltungsgericht. Weiters beantragte sie, „der Beschwerde stattzugeben und die Körperschaftsteuer 2012 erklärungsgemäß festzusetzen“.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe für das Jahr 2012, soweit sie die Berücksichtigung eines Mindestkörperschaftsteuerguthabens betraf, statt. Betreffend Körperschaftsteuer Gruppe 2013 wies es die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass sich der Vorlageantrag nur gegen die Beschwerdevorentscheidungen hinsichtlich der Körperschaftsteuer Gruppe 2012 und 2013 gerichtet habe und abgeleitete Bescheide gemäß § 252 BAO nicht mit der Begründung anfechtbar seien, „dass die im zugrunde liegenden Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind“.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. zur Übertragbarkeit der zu § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Ausführungsgesetz 2013 ergangenen Judikatur zum Beschwerdepunkt auf die aktuelle Rechtslage z.B. die Beschlüsse vom 20. November 2014, Ro 2014/07/0097 und 0098, und vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077, jeweils mwN).

8 Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis im „Recht auf ein faires Verfahren vor unabhängigen Gerichten“ und im „Recht auf Entscheidung in der Sache selbst“ verletzt.

9 Mit dem „Recht auf ein faires Verfahren vor unabhängigen Gerichten“ bezeichnet die Revisionswerberin kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht, weil die damit gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen zählt (vgl. etwa VwGH vom 22. Februar 2012, 2012/16/0031, mwN).

10 Somit verbleibt als tauglicher Revisionspunkt das geltend gemachte „Recht auf Entscheidung in der Sache selbst“, in dem die Revisionswerberin aber nicht verletzt sein kann, weil das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis eine ‑ die Körperschaftsteuer Gruppe 2012 und 2013 betreffende ‑ Sachentscheidung getroffen hat.

11 Da die Revisionswerberin somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 14. September 2017

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