Normen
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
62011CJ0199 Otis VORAB;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
GdBDO NÖ 1976 §53 Abs5;
GdBDO NÖ 1976 §56 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §60 Abs5;
GdBDO NÖ 1976 §60 lita;
GdBDO NÖ 1976 §60 litb;
GdBDO NÖ 1976 §60;
GdBDO NÖ 1976 §61;
MRK Art6 Abs1;
MRK Art6;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;
VwRallg;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
62011CJ0199 Otis VORAB;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
GdBDO NÖ 1976 §53 Abs5;
GdBDO NÖ 1976 §56 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §60 Abs5;
GdBDO NÖ 1976 §60 lita;
GdBDO NÖ 1976 §60 litb;
GdBDO NÖ 1976 §60;
GdBDO NÖ 1976 §61;
MRK Art6 Abs1;
MRK Art6;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der am 2. Jänner 1957 geborene Revisionswerber stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Baden. Mit Ablauf des 30. Juni 2012 wurde er gemäß § 63 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) in den zeitlichen Ruhestand versetzt und mit Bescheid vom 27. Juni 2014 über seinen Antrag gemäß § 56 Abs. 2 lit. a iVm § 60 lit. a GBDO mit Ablauf des 30. Juni 2014 in den dauernden Ruhestand. Zum Zeitpunkt der Versetzung in den dauernden Ruhestand wies der Revisionswerber einen für die Jubiläumsbelohnung relevanten Zeitraum von 39 Jahren, zwei Monaten und 16 Tagen auf.
2 Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. September 2014 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde Baden den Antrag des Revisionswerbers vom 25. Februar 2014 auf Auszahlung der Jubiläumsbelohnung nach 40 Jahren Dienstzeit gemäß § 53 Abs. 5, § 53 Abs. 3 und 4, § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 2, §§ 60, 61 und 156 GBDO ab.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 27. April 2016 als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung in der Sache im Wesentlichen damit, dass die Versetzung in den dauernden Ruhestand des Revisionswerbers nicht aufgrund der Bestimmungen des § 56 Abs. 1 GBDO, § 60 lit. b oder § 61 GBDO erfolgt sei und er die dort hinsichtlich des Alters genannten Voraussetzungen, nämlich die Vollendung des 65. bzw. des 62. Lebensjahrs, nicht erfüllt habe. Der Revisionswerber habe daher auch die im ersten Satz des § 53 Abs. 5 GBDO genannten Ruhestandsantrittstatbestände aufgrund seines Lebensalters nicht erfüllt. Der Verweis im zweiten Satz des § 53 Abs. 5 GBDO könne sich nämlich nur auf den ersten Satz des § 53 Abs. 5 leg. cit. beziehen, weil jener des § 60 GBDO - auf den der Verweis nach der Rechtsauffassung des Revisionswerbers abziele - einzig eine 15- jährige anrechenbare Dienstzeit als Anspruchsvoraussetzung vorsehe. Bei der im ersten Satz des § 53 Abs. 5 GBDO genannten 35- jährigen Dienstzeit handle es sich hingegen nicht um einen eigenständigen Ruhestandsantrittstatbestand, sodass der Revisionswerber trotz Erreichens einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren die Voraussetzung für die Zuerkennung des Anspruchs auf eine Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren im Hinblick auf die faktische Nichterreichung der zwingenden Voraussetzung von 40 Dienstjahren nicht erfülle.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
9 Die relevanten Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, in der maßgeblichen Fassung lauten (auszugsweise):
"§ 53
Außerordentliche Zuwendungen für besondere Leistungen
...
(3) Dem Gemeindebeamten gebührt aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumsbelohnung. ...
...
(5) Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt dem Gemeindebeamten schon im Monat des Übertritts in den dauernden Ruhestand gemäß § 56 Abs. 1 oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 60 lit. b oder § 61, allenfalls in Verbindung mit Abs. 5 der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage B nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren. Im Falle der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 60 lit. a gebührt diese Jubiläumsbelohnung ebenso, soweit die inhaltlichen Voraussetzungen einer der im 1. Satz angeführten Ruhestandsantrittstatbestände erfüllt werden. Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25 und 40 Jahren gebührt auch, wenn der Gemeindebeamte diesen Zeitraum vollendet hat und vor dem Monat Dezember dieses Jahres aus dem Dienststand ausscheidet. ...
...
§ 56
Dauernder Ruhestand
(1) Der Gemeindebeamte tritt mit Ablauf des Jahres, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand.
(2) Der Gemeindebeamte wird durch Gemeinderatsbeschluss (in Städten mit eigenem Statut: durch Stadtsenatsbeschluss) in den dauernden Ruhestand versetzt:
a) über Ansuchen des Gemeindebeamten, wenn ein Anspruch
gemäß § 60 vorliegt;
...
f) über Ansuchen des Gemeindebeamten, wenn er nach dem
31. Dezember 1955 geboren ist, das 62. Lebensjahr vollendet hat und zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.
...
§ 60
Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand
Der Gemeindebeamte, der bereits eine fünfzehnjährige, für die Ruhegenussbemessung anrechenbare Dienstzeit zurückgelegt hat, hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand,
a) wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der
Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist;
b) wenn er das 65. Lebensjahr überschritten hat, auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit.
§ 61
Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
Der Gemeindebeamte kann von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen in den dauernden Ruhestand versetzt werden, wenn er die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 lit. f erfüllt oder das 65. Lebensjahr vollendet hat und entweder Anspruch auf Ruhegenuss in der Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage hat oder sich im zeitlichen Ruhestand befindet."
10 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst vor, dass zur Rechtsfrage einer vorzeitigen Jubiläumsbelohnung für 40 Dienstjahre gemäß § 53 Abs. 5 iVm § 60 lit. a GBDO keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliege. Der zweite Satz des § 53 Abs. 5 GBDO verweise bei einfacher grammatikalischer Interpretation auf den ersten Satz des § 60 lit. a GBDO und damit auf eine zumindest 15-jährige Dienstzeit. Selbst wenn man aus dem Plural "Ruhestandsantrittstatbestände" im zweiten Satz des § 53 Abs. 5 GBDO die Rückverweisung auf den ersten Satz des § 53 Abs. 5 GBDO selbst sehe, so sei der im ersten Satz angeführte Ruhestandsantrittstatbestand von zumindest 35 Jahren Dienstzeit in seinem Fall gegeben. Die Rechtsfrage besitze auch über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung, weil davon auszugehen sei, dass auch andere Beamte krankheitshalber nach 35 Jahren in den dauernden Ruhestand versetzt würden und Anspruch auf vorzeitige Jubiläumsbelohnung nach 40 Dienstjahren erheben könnten.
11 Eine weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Revisionswerber in einer Verletzung seines Parteiengehörs. Der von der belangten Behörde (im Zuge der Aktenvorlage im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht) erstattete Schriftsatz vom 24. Oktober 2014 sei weder ihm noch seiner Rechtsvertreterin zugestellt oder in der mündlichen Verhandlung verlesen oder ausgefolgt worden. Er sei ihm erst über sein Ersuchen nach der Urteilsausfertigung am 23. Mai 2016 gemeinsam mit dem Verhandlungsprotokoll zugestellt worden. Es sei nicht auszuschließen, dass das Landesverwaltungsgericht bei einer Erörterung des von der belangten Behörde in ihrem Schriftsatz erstatteten Vorbringens insbesondere zum Telos der Novelle des § 53 Abs. 5 GBDO zu einer für ihn günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Im Sinn der nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zu wahrenden Waffengleichheit sei in einem Verfahren jeder Partei die Möglichkeit einzuräumen, von jedem Vorbringen des Gegners Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Ein Verstoß gegen die aus Art. 6 EMRK abgeleitete Pflicht führe auch ohne nähere Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses.
12 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
13 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergangen wäre (siehe etwa das Erkenntnis vom 21. Jänner 2015, Ra 2015/12/0003, sowie den Beschluss vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0052, 0053 mwN).
14 Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 53 Abs. 5 GBDO zweifelsfrei, dass sich der Verweis in Satz zwei dieser Bestimmung ausschließlich auf den ersten Satz derselben Bestimmung und die darin genannten Tatbestandsvoraussetzungen beziehen kann. Den Verweis als einen solchen auf einen ersten Satz des § 60 GBDO zu lesen verbietet sich nicht bloß deshalb, weil - wie der Revisionswerber selbst einräumt - ein solcher vollständig (vor dessen lit. a) gar nicht vorhanden ist, sondern § 60 GBDO überhaupt nur aus einem Satz besteht. Eine Unterscheidung nach Sätzen kommt für diese Bestimmung daher gar nicht in Betracht. Zudem wäre ein solches Verständnis des Verweises auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil - wie bereits der Berufungsbescheid zutreffend aufzeigt - bei jeder Ruhestandsversetzung nach § 60 lit. a GBDO die vor lit. a in § 60 leg. cit. angeführte Voraussetzung erfüllt sein muss. Andernfalls kommt eine Ruhestandsversetzung nach dieser Bestimmung nicht in Betracht. Die Beifügung einer solchen Bedingung würde sich daher erübrigen, wäre sie doch in allen Fällen erfüllt.
15 Dass die im ersten Satz des § 60 Abs. 5 GBDO geforderte Dienstzeit von mindestens 35 Jahren keinen eigenständigen Tatbestand darstellt, der neben die Tatbestände einer Ruhestandsversetzung gemäß § 56 Abs. 1 oder § 60 lit. b oder § 61 (allenfalls iVm Abs. 5 der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage B) treten, und für sich allein den Anspruch auf eine Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren begründen kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
16 Abgesehen davon, dass es aufgrund des klaren Wortlauts dieser gesetzlichen Bestimmung auf die vom Revisionswerber angeführten und im Vorbringen der belangten Behörde zitierten Materialien der Novelle nicht ankommt, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall vom Landesverwaltungsgericht nur Rechtsfragen zu beurteilen waren und der Sachverhalt zwischen den Parteien nicht strittig ist. Zwar stellt das Prinzip der Waffengleichheit - wie der Revisionswerber insoweit zutreffend ausführt - einen der Wesenszüge des fairen Verfahrens im Sinn des Art. 6 EMRK dar. Es gewährt den Anspruch auf rechtliches Gehör der Partei, die ihren Standpunkt entweder persönlich oder angemessen vertreten darlegen können muss. Das Gericht hat das Parteivorbringen und die präsentierten Beweise angemessen zu würdigen. Die Waffengleichheit im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK erfordert es, dass in einem Verfahren jeder Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, von jedem Vorbringen des Gegners Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Der im Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtschutzes umfasst mehrere Elemente, zu denen unter anderem die Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Waffengleichheit, das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie das Recht sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen, gehören. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihren Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (siehe das Erkenntnis vom 22. April 2015, Ra 2014/04/0046 - 0051, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofs).
17 Bei Verfahrensmängeln, wie der Verletzung des Parteiengehörs, muss in den Zulässigkeitsgründen jedoch auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels (etwa also auf Grund welchen konkreten Vorbringens) in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (siehe das Erkenntnis vom 3. August 2016, Ra 2016/07/0040, mwN). Lediglich wenn eine mündliche Verhandlung unterbleibt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, liegt eine zur Aufhebung der Entscheidung führende Rechtsverletzung vor, weil Art. 6 EMRK eine solche Relevanzprüfung nicht vorsieht. Diese zu Art. 6 EMRK entwickelte Rechtsprechung findet in gleicher Weise für das auf Art. 47 GRC gestützte Recht auf mündliche Verhandlung Anwendung (siehe das Erkenntnis vom 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021).
18 Da im vorliegenden Fall - wie ausgeführt - vom Verwaltungsgericht, das auch eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat (siehe in diesem Zusammenhang auch § 25 Abs. 7 VwGVG), im Hinblick auf den unstrittigen Sachverhalt lediglich Rechtsfragen zu beurteilen waren, wäre es somit am Revisionswerber gelegen in der Revision jenes Vorbringen darzulegen, das zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätte führen können. Ein solches Vorbringen ist der Revision nicht zu entnehmen.
19 Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. Jänner 2017
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