VwGH Ra 2016/12/0093

VwGHRa 2016/12/009330.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision der M K in G, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27. Juni 2016, Zl. LVwG 493.27-1838/2015-3, betreffend Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 und 2 Stmk L-DBR (vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark belangte Behörde: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67d Abs3;
AVG §67d;
B-VG Art133 Abs4;
DBR Stmk 2003 §269 Abs1 Z1 idF 2014/151;
DBR Stmk 2003 §269 Abs1 Z2 idF 2014/151;
DBR Stmk 2003 §269 Abs2 idF 2014/151;
MRK Art6;
VerwendungszulagenV Stmk 2003;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin steht als Amtsdirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Sie gehört der Verwendungsgruppe B an.

2 Zur Vorgeschichte wird auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom 16. September 2013, 2012/12/0120, verwiesen.

3 Mit dem zitierten Erkenntnis wurde ein Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Juli 2012, mit welchem Anträge der Revisionswerberin auf Zulagen gemäß § 269 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003 (im Folgenden: Stmk L-DBR), abgewiesen worden waren, aufgehoben.

4 In Ansehung der Zulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 1 Stmk L-DBR führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis Folgendes aus:

"In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde (vgl. Punkt 3. ihrer Auflistung) angenommen, dass die Beschwerdeführerin auch als Verhandlungsleiterin in Angelegenheiten des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes und des Bundesabfallwirtschaftsgesetzes tätig und (offenbar zur selbstständigen) Erlassung von Bescheiden ermächtigt ist.

Die Beschwerdeführerin hat sich schon in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag darauf berufen, dass diese Verhandlungsleitung im Rahmen von Konzentrationsverfahren erfolge, mit welchen nicht nur der Vollzug des Abfallwirtschaftsrechtes im engeren Sinn, sondern auch jener der Gewerbeordnung, des Wasserrechtsgesetzes, des Baurechtes und des Forstrechts verbunden sei. Ob diese - auch in der Beschwerde aufrecht erhaltene - Behauptung der Beschwerdeführerin zutrifft oder nicht, bleibt im angefochtenen Bescheid offen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass bejahendenfalls es sich dabei unter Berücksichtigung des weiteren - zutreffenden - Beschwerdevorbringens, wonach die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich des Abfallwirtschaftsrechtes auch Kenntnisse des Unionsrechtes, jene im Bereich der Gemeindeaufsicht auch solche des Gemeindeverfassungsrechtes und der verfassungsrechtlichen Grundrechte erfordert, nicht mehr bloß lediglich ‚um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung' im Verständnis der zitierten Vorjudikatur handelt. Ebenso wenig wird im angefochtenen Bescheid schlüssig nachvollziehbar dargetan, dass sich die auf weite Teile des besonderen Verwaltungsrechtes, des allgemeinen Verwaltungsrechtes, des Unionsrechtes und des Verfassungsrechtes bezogene Tätigkeit der Beschwerdeführerin ‚mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen' auf diesen Rechtsgebieten bewerkstelligen ließe.

Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid, soweit er die Zulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 1 Stmk L-DBR betrifft, als mit einem Verfahrensmangel behaftet, weil der Sachverhalt im Verständnis des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG in einem wesentlichen Punkt (nämlich bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin zur Tätigkeit im Konzentrationsverfahren) einer Ergänzung bedarf."

5 In Ansehung der Zulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 2 Stmk L-DBR führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:

"Entscheidend für die Gebührlichkeit dieser Verwendungszulage ist im Beschwerdefall, ob die Beschwerdeführerin, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein, einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Bediensteten der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B erwartet werden kann.

Um diesen Vergleich anstellen zu können, bedarf es zum einen Feststellungen dahin, ob es überhaupt Verwendungen gibt, die der Verwendung der Beschwerdeführerin (auf Grundlage der Beschreibung ihrer Arbeitsplatzaufgaben) vergleichbar sind. Überall dort, wo ein Beamter einen Dienst verrichtet, der mit dem Dienst nur irgendeines anderen Beamten auch nicht annähernd verglichen werden kann, kommt eine Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z. 2 Stmk L-DBR nämlich nicht in Betracht. Findet man hingegen Beamte mit vergleichbaren Verwendungen, dann sind zum anderen Feststellungen darüber zu treffen, ob sich die mit solchen vergleichbaren Verwendungen betrauten Beamten im Zeitpunkt der Betrauung mit diesen Aufgaben in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B befunden haben. Aufbauend auf Feststellungen dieser Art ist schließlich die rechtliche Beurteilung, ob nämlich die Beschwerdeführerin einen Dienst im Sinne des § 269 Abs. 1 Z. 2 Stmk L-DBR verrichtet, zu treffen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, Zl. 2004/12/0186)."

6 In Ansehung der Zulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR verwies der Verwaltungsgerichtshof - neben anderen Möglichkeiten, die Gebührlichkeit dieser Zulage auszuschließen - auf die im hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, 2003/12/0178, aufgezeigte (siehe dazu näher Rz 42).

7 Mit Ersatzbescheid vom 26. Mai 2014 wurden die Anträge der Revisionswerberin neuerdings abgewiesen, wogegen diese Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhob.

8 Mit Beschluss vom 21. November 2014 wurde dieser Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Steiermärkische Landesregierung zurückverwiesen.

9 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hielt - zusammengefasst - weitere Erhebungen zu allen drei Zulagen für erforderlich.

10 In Ansehung der Zulage nach § 269 Abs. 1 Z 2 Stmk L-DBR führte das Landesverwaltungsgericht Steiermark in diesem Beschluss Folgendes aus:

"Diesbezüglich folgt der erkennende Senat den Beschwerdeausführungen, wonach es innerhalb der einzelnen Bereiche nicht darauf ankomme, welche Materie zu vollziehen ist, es also innerhalb des juristischen Bereiches nicht darauf ankomme, welche Rechtsmaterie relevant ist (beispielsweise Großbereiche Umwelt, Landwirtschaft, Verkehr oder Personal), ausdrücklich nicht.

...

Nach konkreter Darstellung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin und nach Vergleich mit Vergleichsbeamten wird es daher in diesem Sinn im fortgesetzten Verfahren auch an der Beschwerdeführerin liegen sonstige Beamte mit einer ihrer Tätigkeit vergleichbaren Verwendung, die in B/VII ernannt sind, zu nennen."

11 Mit Ersatzbescheid vom 19. Mai 2015 wurden die Anträge der Revisionswerberin neuerlich abgewiesen.

12 In Ansehung der Zulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 1 Stmk L-DBR vertrat die Dienstbehörde mit näherer Begründung die Auffassung, wonach jedenfalls alle Tätigkeiten, welche die Revisionswerberin außerhalb von "Konzentrationsverfahren" erbringe, B-wertig seien.

13 Zur Tätigkeit in Konzentrationsverfahren wurde Folgendes ausgeführt:

"Dabei werden von Ihnen Genehmigungs-, Anpassungs- und Änderungsverfahren betreffend die Ihnen zugeteilten Anlagen (Anlagen für biogene Verwertung, maximal 10.000 t/Jahr) im Rahmen des Konzentrationsverfahrens im Sinne des § 38 AWG durchgeführt. In diesem Zusammenhang können auch andere Materiengesetze wie das WRG, ForstG, AschG, Stmk. BauG, Stmk. NaturschutzG, Stmk. BodenschutzG, EisenbahnG, berührt werden.

Wie eingangs festgestellt, wurden bzw. werden seit 2010 von gesamt 101 AWG-Verfahren, in denen Bescheide erlassen wurden bzw. werden, 22 im Konzentrationsverfahren geführt. Das sind 19,8 % der von Ihnen geführten Verfahren. 18,9 Prozent aller von Ihnen geführten Verhandlungsleitungen betreffen Konzentrationsverfahren. Selbst wenn man davon ausginge, dass Ihre Tätigkeit in Konzentrationsverfahren eine ‚A-wertige' Tätigkeit darstellt, bestünde kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 1 Stmk. L-DBR. Dies deshalb, da eine solche nur dann gebührt, wenn überwiegend Dienste verrichtet werden, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind. Mit anderen Worten: Sie müssten mehr als 50 % ‚A-wertige' Dienste verrichten, damit ein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 1 besteht. In Ihrem Fall wurden bzw. werden lediglich 19,8 % der von Ihnen geführten Verfahren im Rahmen eines Konzentrationsverfahrens geführt. Die Schwelle von 50 % wird damit bei Weitem nicht erreicht. Hinzu kommt, dass § 264 Abs. 8a Z 2 Stmk. L-DBR die ausdrückliche Regelung enthält, dass allfällige höherwertige Dienste, die unter 50 % bleiben, mit dem Gehalt der jeweiligen Verwendungsgruppe abgegolten sind."

14 In Ansehung der Zulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 2 K-DBR stellte die Dienstbehörde mit näherer Begründung fest, die Tätigkeit der Revisionswerberin sei am ehesten mit jener eines bestimmten, auf dem Gebiet des Abfallwirtschaftsrechtes tätigen Beamten vergleichbar, welche jedoch nicht der Dienstklasse VII zugeordnet sei. Gewisse - näher genannte - Unterschiede lägen jedoch vor. Im Übrigen gebe es - von der Tätigkeitsbeschreibung her - keine weiteren Stellen, die mit jener der Revisionswerberin vergleichbar wären. Diese habe auch solche Stellen nicht genannt.

15 In Ansehung der Zulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR führte die Dienstbehörde Folgendes aus:

"Wie in Spruchpunkt I. und II. ausgeführt, geht die Dienstbehörde davon aus, dass Ihre Stelle der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse II bis VI, zuzuordnen ist. In § 2 der Verordnung sind hingegen Bedienstete der Verwendungsgruppen A, B und C angeführt. Nach Ansicht der Dienstbehörde sind bei einer Orientierung an der Verordnung nur jene Bediensteten heranzuziehen, die in § 2 der Verordnung genannt sind und ebenfalls der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse II bis VI angehören. Nur diese Bediensteten gehören der gleichen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung an wie Sie.

Hingegen sind die in § 2 der Verordnung angeführten Bediensteten der Verwendungsgruppe A auszuscheiden. Dies betrifft die (ersten) Sekretäre in einem politischen Büro, in einem Klubsekretariat oder im Landesrechnungshof (Z 1, 2), ebenso die Richter des Landesverwaltungsgerichtes (Z 3).

Ebenfalls auszuscheiden sind die Bediensteten der Verwendungsgruppe C. Darunter fallen Bedienstete in einem politischen Büro, in einem Klubsekretariat oder im Landesrechnungshof (Z 5), Gemeindeprüfer einer Bezirkshauptmannschaft (Z 12) und die in Z 13 genannten Bediensteten.

Darüber hinaus sind auch die Bediensteten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII außer Betracht zu lassen. Dies deshalb, da Bedienstete der Spitzendienstklasse (B/VII) nicht der gleichen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung angehören wie Sie: Dies betrifft Kanzleileiter einer Bezirkshauptmannschaft (Z 5, 7 und 11), Gemeindeprüfer der Fachabteilung Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau und einer Bezirkshauptmannschaft (Z 6 und 12) und Leitende Sozialarbeiter (Z 8, 10 und 12).

Eine Orientierung könnte daher nur anhand der folgenden in § 2 der Verordnung genannten verbleibenden Bediensteten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse II bis VI erfolgen:

 

Beamtinnen/Beamte in einem politischen Büro, Klubsekretariat

Landesrechnungshof (Z 4)

30 %

Lebensmittelinspektoren der Abteilung 8 (Z 8)

9%

Leiter der Prüfungsstelle der Personalverrechnung (Z 9)

8%

Sachbearbeiter Personalverwaltung (Z 10)

7%

Gruppenleiter Personal- und Haushaltsverrechnung (Z 11)

6%

Straßenmeister, Autobahnmeister, Werkstättenleiter,

Leiter Zentralwerkstätte einer Baubezirksleitung,

Leiter Autobahnzentralwerkstätte,

Wirtschaftsführer (Verwalter) in einer land- und forst-

Wirtschaftlichen Fachschule oder Wirtschaftsbetrieb (Z 9)

8%

   

 

Zu den in Z 4 genannten Bediensteten ist festzuhalten, dass diese Bediensteten im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, im Klubsekretariat eines Landtagsklubs oder im Landesrechnungshof tätig sind und es sich daher - sowohl hinsichtlich der Aufgabenstellung als auch hinsichtlich der zeitlichen Belastung - um gänzlich andere Verwendungen handelt.

Was die übrigen in § 2 genannten Bediensteten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse II bis VI, betrifft, ist festzuhalten, dass diese überwiegend Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter führen (Gruppenleiter, Leiter der Prüfungsstelle, Straßenmeister, Autobahnmeister, Werkstättenleiter, Leiter der Zentralwerkstätte einer Baubezirksleitung etc.) und damit Führungsaufgaben wahrnehmen. Wie eingangs dargestellt, gehören Sie einem Fachteam an und sind Ihnen keine Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter unterstellt. Sie üben daher gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Führungsfunktion aus, weshalb Ihre Tätigkeit mit den in Z 9 und Z 11 genannten Bediensteten nicht vergleichbar ist.

Was die in Z 8 genannten Lebensmittelinspektoren (neue Bezeichnung; Lebensmittelaufsichtsorgane) betrifft, so prüfen diese Betriebe und Waren nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz. Dies nach Absolvierung einer zumindest 9- monatigen Ausbildung gemäß LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung. Ähnlich wie von Ihnen im Bereich der biogenen Verwertungsanlagen werden von den Lebensmittelaufsichtsorganen somit auch Überprüfungen durchgeführt. Der große Unterschied zu Ihrer Tätigkeit besteht jedoch darin, dass sich Lebensmittelaufsichtsorgane - im Gegensatz zu Ihnen - dabei nicht der erforderlichen Sachverständigen bedienen, sondern selbst als Sachverständige auftreten und aufgrund ihrer Ausbildung über ein besonderes Fachwissen auf Sachverständigenniveau verfügen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine rechtliche Entscheidungs- und Prüftätigkeit nicht nur von Bediensteten der Verwendungsgruppe A, sondern auch von Bediensteten der Verwendungsgruppen B und C - je nach Schwierigkeitsgrad und fachlichem Umfang - wahrgenommen wird. Die Dienstbehörde geht davon aus, dass eine rechtliche Entscheidungs- und Prüftätigkeit in vielen unterschiedlichen Bereichen der Landesverwaltung sowohl im Amt der Steiermärkischen Landesregierung als auch in den Bezirkshauptmannschaften wahrgenommen wird. Bedienstete, die wie Sie Bescheide erlassen und als Genehmigungs- bzw. Aufsichtsbehörde tätig sind, werden in § 2 der Verordnung ausdrücklich nicht genannt. Die in § 2 der Verordnung genannten Bediensteten sind entweder dem politischen Nahebereich (politisches Büro, Klubsekretariat) oder dem Landesrechnungshof zuzuordnen. Auch Gemeindeprüfer, die selbst die Aufsicht über wirtschaftliche Angelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände durchführen sowie Lebensmittelinspektoren werden genannt. Die größte Gruppe stellen jedoch jene Bediensteten dar, die im weitesten Sinne leitend bzw. führend tätig sind. Darunter fallen Kanzleileiter, Leitende Sozialarbeiter, Gruppenleiter, Leiter der Prüfungsstelle, Straßenmeister, Autobahnmeister, Werkstättenleiter, Leiter der Zentralwerkstätte einer Baubezirksleitung, Leiter einer Autobahnzentralwerkstätte und Wirtschaftsführer (Verwalter) in einer land- und forstwirtschaftlichen Schule oder angeschlossenen Wirtschaftsbetrieb.

Zusammenfassend geht die Dienstbehörde davon aus, dass Sie weder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen, noch über ein derart umfassendes Fachwissen sowie Kontrollrechte wie Lebensmittelaufsichtsorgane oder Gemeindeprüferinnen/Gemeindeprüfer verfügen. Letztere sind überdies in B/VII eingestuft und daher grundsätzlich auszuscheiden. Orientiert man sich an § 2 der Verordnung ist offensichtlich, dass eine Genehmigungs- bzw. Aufsichtstätigkeit, die in vielen Bereichen der hoheitlichen Verwaltung von Referentinnen und Referenten ausgeübt wird, keinen Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR begründet."

16 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin neuerlich - anwaltlich vertreten - Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark. Ein Verhandlungsantrag wurde in diesem Zusammenhang nicht gestellt.

17 Zum Anteil der Konzentrationsverfahren an ihrer gesamten Arbeitsbelastung führte die Revisionswerberin Folgendes aus:

"Ich stehe auf dem Standpunkt, dass schon aufgrund der Verfahrenscharakteristik unter rechtlichen Gesichtspunkten zugrunde zu legen ist, dass der durchschnittliche Aufwand für die Bearbeitung eines Aktes im Konzentrationsverfahren ein Vielfaches - zumindest das Fünffache- dessen beträgt, was an Durchschnittsaufwand für die Gesamtzahl der Akten anfällt. Es ist dies eher sogar mehr, wenn man berücksichtigt, dass bei den anderen Akten teilweise tatsächlich sehr einfache kurze Bearbeitungen genügen, etwa bei manchen Anzeigeverfahren oder auch Anzeigen betreffend des Inhaberwechsels. Der prozentuelle Anteil der Konzentrationsverfahrensbescheide beträgt knapp 20 % aller Bescheide in den Genehmigungsverfahren. Diese Zahl ist allerdings für die Bewertung meiner Stelle nicht erheblich. Vielmehr ist der tatsächliche, zeitliche Aufwand für die Erstellung dieser Bescheide in Relation zur Gesamtarbeitszeit zu betrachten. Dieser wurde durch die Behörde unzureichend erhoben. Der Zeitaufwand für die Leistung Genehmigungsverfahren wurde erst ab Februar 2014 separat erhoben. Bis dahin wurde diese Leistung, auch das wurde durch die Dienstbehörde nicht dargestellt, gemeinsam mit der Leistung ‚Überprüfungen UW-US-UW - Umweltinspektion sowie UW-AF-VL Vertretung des Landes in der Abfallwirtschaft' erfasst. Bei Betrachtung der Leistung im Zeitraum 01. Februar 2014 bis zum 16.06.2015 betrug jene Arbeitszeit, die ich ausschließlich für Genehmigungsverfahren aufgewendet habe rund 43%. Wenn man davon ausgeht, dass ich für die Erstellung eines Bescheides in einem Konzentrationsverfahren bloß das Fünffache (das ist eine sehr vorsichtige Schätzung) der Zeit verwende, die ich für einen einfachen Genehmigungsbescheid- etwa einen Inhaberwechsel bei einer Anlage (einfachster Fall), Anzeige einer Änderung der Abfallart zur Kenntnisnahme oder Anpassung an den Stand der Technik bzw. der Sanierung einer Anlage (komplexere Kenntnisnahmebescheide) benötige, dann ergibt sich hinsichtlich meines tatsächlichen Aufwandes ein deutlich anderes Bild. Demnach benötige ich zumindest rund 3/4 jener Zeit, die ich in der Leistung ‚UW-AF-AL-AB - Genehmigungen' verbuche für die Erledigung von Konzentrationsverfahren und die Erstellung von entsprechenden Bescheiden. Da diese Leistung ‚UW-AF-AL-AB - Genehmigungen' , wie oben dargelegt rund 43% meiner Gesamtarbeitszeit betrifft, bedeutet das, dass ich rund 32% meiner Arbeitszeit für Konzentrationsverfahren (inklusive aller dazu erforderlichen Tätigkeiten vom Einlesen bis zur Verfassung des Bescheidtextes) benötige.

Ins Gewicht fällt vor allem, dass im Rahmen der Konzentrationsverfahren im Durchschnitt zwei bis drei Gutachten einzuholen sind, während es andere Verfahren gibt, in welchen eine Gutachtenseinholung zur Gänze unterbleibt. Mit dem Gutachtensbeweis verbunden ist bekanntlich nicht nur das Erfordernis des Lesens (Studierens) samt Schlüssigkeitsprüfung sondern auch das Erfordernis der Auseinandersetzung mit der oder den Verfahrensparteien, welche das Gutachten nicht selten anzweifeln, allenfalls sogar Gegengutachten vorlegen. Es erklärt sich daraus, dass die tatsächlich verzeichneten Arbeitszeiten sogar noch einen etwas höheren Aufwand als die ohnedies sehr konservativ eingeschätzten 32 % der Gesamttätigkeit ergeben.

Hinzu kommt noch, dass die Aktenzahlenangaben der belangten Behörde mindestens unvollständig sind. Noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides sind vier weitere Konzentrationsverfahren hinzugekommen (A GZ 38.50-117, B GZ 38.50-38-50-76, C GZ 38.50- 119, D GZ 38.50-38). Der relative Aufwand wäre daher noch einmal etwas höher anzusetzen gewesen, wenn man die Zeit bis unmittelbar zur Bescheiderlassung berücksichtigt, da die höhere Gesamtzahl an Bescheiden auch den prozentmäßigen Anteil der Bescheide im Konzentrationsverfahren gemessen an der Leistung ‚UW-AF-AL-AB - Genehmigungen' erhöht."

18 Im Zusammenhang mit den gleichfalls als A-wertig einzustufenden Tätigkeiten im Bereich der Verordnungsprüfungen (10 % der Gesamttätigkeit) ergebe sich somit eine überwiegend Awertige Tätigkeit der Revisionswerberin.

19 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid vom 19. Mai 2015 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

20 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

21 In den Entscheidungsgründen seines Erkenntnisses vertrat das Landesverwaltungsgericht Steiermark - anders als die Dienstbehörde - explizit die Rechtsauffassung, auch die Tätigkeit der Revisionswerberin im Bereich der Konzentrationsverfahren sei lediglich als B-wertig einzustufen. Diese Beurteilung gründete das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf die Einsichtnahme in diesbezügliche von der Revisionswerberin verfasste Bescheide, welche sie vorgelegt hatte sowie auf den Umstand, dass es sich auch bei den Konzentrationsverfahren um "vereinfachte Verfahren" gehandelt habe und für schwierigere juristische Fragen der Teamleiter konsultiert werden könne.

22 Auch die sonstigen Tätigkeiten, welche die Revisionswerberin auf ihrem Arbeitsplatz zu verrichten habe, seien lediglich B-wertig (wird im Erkenntnis näher ausgeführt).

23 Darüber hinaus teilte das Landesverwaltungsgericht Steiermark ausdrücklich die Einschätzung der belangten Behörde betreffend den Anteil der Konzentrationsverfahren am gesamten Arbeitsaufwand (vgl. Seite 31 unten und 32 oben des angefochtenen Erkenntnisses).

24 Auch billigte das Landesverwaltungsgericht Steiermark ausdrücklich die als rechtlich zutreffend und inhaltlich schlüssig qualifizierten Ausführungen der Dienstbehörde zur Abweisung der Zulagen gemäß § 269 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Stmk L-DBR.

25 Auf die Durchführung einer Verhandlung habe verzichtet werden können, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse und eine mündliche Verhandlung auch gar nicht beantragt worden sei.

26 Die Revision sei unzulässig, da die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweiche, noch es an einer solchen Rechtsprechung fehle. Auch sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

27 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche sich jedoch aus folgenden Gründen als unzulässig erweist:

28 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

29 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

30 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

31 § 269 Abs. 1 bis 4 Stmk L-DBR in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 151/2014 lautet:

"§ 269

Verwendungszulage - Verwendungsabgeltung

(1) Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in

handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige

Verwendungszulage, wenn er/sie dauernd

1. in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer

höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem

Beamten/einer Beamtin erwartet werden kann, der/die einen

Dienstposten der Dienstklassen VIII oder IX in der

Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der

Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C

oder der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe D

(Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen

Dienstposten ernannt worden zu sein; diese Verwendungszulage

gebührt jedoch dem Beamten/der Beamtin, der/die Anspruch auf eine

Verwendungszulage nach Z 1 hat, nur dann, wenn er/sie einen

Dienstposten der Spitzendienstklasse einer höheren

Verwendungsgruppe innehat;

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der

Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Beamte/Beamtinnen in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Dem Beamten/Der Beamtin,

a) dem/der dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Aufgaben

übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine

besondere Belastung bewirken und

b) der/die das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben

erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweist,

kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gewährt werden.

(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte/die Beamtin angehört. Die Verwendungszulage beträgt:

1. im Fall der Z 1 zwei Vorrückungsbeträge; verrichtet der Beamte/die Beamtin jedoch im überwiegenden Ausmaß Dienste, die einer höheren als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm/ihr ein weiterer Vorrückungsbetrag; sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 das Gehalt übersteigt, das dem Beamten/der Beamtin bei Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen; dem Beamten/der Beamtin gebührt mit dem Erreichen der Spitzendienstklasse seiner/ihrer Verwendungsgruppe die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag;

2. im Falle der Z 2 zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das dem Beamten/der Beamtin in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2 das Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.

(4) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z 3 100 % und im Fall des Abs. 2 80 % dieses Gehaltes nicht übersteigen. Für ein und dieselbe Verwendung (Funktion) kann nur eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 gewährt werden. Gebühren dem Beamten/der Beamtin aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach dem Grad der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten/von der Beamtin zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden."

32 Soweit die Revisionswerberin in ihrer Zulassungsbegründung das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung rügt, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:

33 Im vorliegenden Fall lag zunächst kein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Freilich hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 24 VwGVG bereits festgehalten, dass sich die bisher zu § 67d AVG (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Zu der zuletzt zitierten Bestimmung vertrat der Verwaltungsgerichtshof den Grundsatz, wonach ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung einer auf Grund des Art. 47 Abs. 2 GRC gebotenen mündlichen Verhandlung etwa dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Berufungswerber keinen Verhandlungsantrag im Sinne des § 67d Abs. 3 AVG stellt. Die genannte Rechtsprechung ist auf die Frage eines Verzichtes auf eine sonst gemäß Art. 6 EMRK gebotene mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2015, Ra 2015/12/0012, und vom 19. Oktober 2016, Ra 2016/12/0073). Vorliegendenfalls hat es die anwaltlich vertretene Revisionswerberin unterlassen, in der Beschwerde einen Verhandlungsantrag zu stellen. Auch konkrete Beweisanbote in Richtung der Einvernahme von Beweispersonen wurden nicht erstattet. Die von ihr vorgelegten Urkunden wurden der Entscheidung zugrunde gelegt.

34 Insoweit die Revisionswerberin in ihrer Zulassungsbegründung darüber hinaus meint, das Landesverwaltungsgericht Steiermark hätte ihr in einer (offenbar von Amts wegen) anzuberaumenden Verhandlung Parteiengehör gewähren müssen, weil es in einer weitgehenden Abweichung von der Begründung des dienstbehördlichen Bescheides umfangreiche auch die Tatsachenfrage berührende Überlegungen angestellt hat, unterlässt es die Zulassungsbegründung die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels darzutun.

35 Im Übrigen ist aus der Ausführung der Revision erkennbar, dass sich dieser Vorwurf offenkundig auf die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark in Abweichung von der Dienstbehörde getroffene Annahme bezieht, wonach auch die Tätigkeiten der Revisionswerberin in "Konzentrationsverfahren" lediglich B-wertig seien. Auf die Richtigkeit dieser Annahme kommt es aber - wie in der Folge noch zu zeigen sein wird - nicht an.

36 Im Zusammenhang mit der Zulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 1 Stmk L-DBR führt die Zulassungsbegründung ins Treffen, das Landesverwaltungsgericht Steiermark habe in Verletzung der Bindungswirkung des im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnisses vom 16. September 2013, 2012/12/0120, die Auffassung vertreten, auch die Tätigkeit der Revisionswerberin im Bereich der Konzentrationsverfahren sei lediglich B-wertig. Von der Berechtigung dieser Rüge hängt die Revision freilich nicht ab, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark doch - in Billigung der diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen der Dienstbehörde - eine zeitlich überwiegende Tätigkeit der Revisionswerberin in Konzentrationsverfahren verneint. Eine grundsätzliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes im Zusammenhang mit dieser Annahme wirft die Zulassungsbegründung nicht auf. Auch aus dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen der Revisionswerberin ergibt sich - für die dort behandelten Zeiträume - lediglich eine zeitliche Belastung durch Konzentrationsverfahren im Ausmaß von etwas mehr als 32 % ihrer Gesamttätigkeit. Schließlich wurde auch in der Beschwerde lediglich die Auffassung vertreten, eine überwiegend A-wertige Tätigkeit folge aus dem zeitlichen Aufwand der Revisionswerberin aus der Summe ihrer Tätigkeiten im Konzentrationsverfahren und im Rahmen der Prüfung der Abfuhrverordnungen. Im Zusammenhang mit der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark angenommenen B-Wertigkeit der zuletzt genannten Tätigkeit werden in der Zulassungsbegründung keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufgeworfen.

37 Aus diesen Erwägungen fehlt es auch der oben unter Rz 34 wiedergegebenen Verfahrensrüge an Relevanz.

38 Im Zusammenhang mit der Zulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 2 Stmk L-DBR rügt die Revisionswerberin zunächst, dass sich das angefochtene Erkenntnis lediglich auf "apodiktische Behauptungen" betreffend das Fehlen vergleichbarer Arbeitsplätze beschränkt. Diese Rüge ist schon deshalb unzutreffend, weil die Dienstbehörde und - ihr folgend - das Landesverwaltungsgericht Steiermark sehr wohl einen - noch am ehesten vergleichbaren - Arbeitsplatz eines Beamten der Verwendungsgruppe B beschrieben und dabei Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum Arbeitsplatz der Revisionswerberin herausgearbeitet hat. Auch hat es die Revisionswerberin - entgegen den bindenden Festlegungen im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21. November 2014 - unterlassen, selbst vergleichbare Arbeitsplätze zu nennen. Auch in der Revision selbst werden keine solchen Arbeitsplätze angeführt, weshalb das eben wiedergegebene Vorbringen keine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft.

39 Soweit die Revisionswerberin weiters meint, es wäre die Rechtsfrage zu klären, ob es sich bei "vergleichbaren" Arbeitsplätzen um solche mit einer weitgehend gleichen Tätigkeit handeln müsse oder aber eine "Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit der Anforderungen" ausreiche, genügt es, sie darauf hinzuweisen, dass diese Frage mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21. November 2014 in für das folgende Verfahren gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG bindender Weise im erstgenannten Sinn entschieden wurde.

40 Soweit die Revisionswerberin schließlich behauptet, dass ihrer Verwendung (annähernd) gleichwertige Arbeitsplätze von Beamten der Verwendungsgruppe A besetzt seien, ist sie zunächst darauf zu verweisen, dass die von ihr verrichteten Tätigkeiten nach dem Vorgesagten keinen Anspruch auf Verwendungszulage begründen. Da auch keine Hinweise darauf bestehen, dass die ihr abverlangten Dienste nur von Beamten oder Beamtinnen der Dienstklassen VIII oder IX der Verwendungsgruppe A erwartet werden können, käme fallbezogen lediglich eine Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall Stmk L-DBR in Betracht. Die Dienstklassenzulage nach der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung dient aber der Angleichung der Bezüge unter Beamten der Verwendungsgruppe B mit - auf Grundlage der Beschreibung der Arbeitsplatzaufgaben - vergleichbaren Verwendungen, nicht aber einer Art Abmilderung des in § 269 Abs. 1 Z 1 Stmk L-DBR verankerten "alles oder nichts-Prinzips" bei der Verwendungszulage.

41 Im Zusammenhang mit der Zulage nach § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR rügt die Zulassungsbegründung, dass es das Landesverwaltungsgericht Steiermark unterlassen habe, die Gebührlichkeit entsprechend der Vorgaben in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, freilich ohne diese Vorgaben näher zu nennen.

42 In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof für den von der Dienstbehörde und - ihr folgend - vom Landesverwaltungsgericht Steiermark gewählten Weg im hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, 2003/12/0178, folgende Vorgaben gegeben:

"Misst nun die belangte Behörde dieser Verordnung Indizwirkung zu, so ist sie gehalten, nachvollziehbar darzustellen, wie die Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben am Arbeitsplatz in dieser Verordnung insbesondere bei den für einen Vergleich näher in Betracht kommenden Beamten oder Gruppen von Beamten für die Bemessung ihren Niederschlag fanden, um anhand dieser Kriterien die notwendige Gegenüberstellung mit der konkreten, ebenfalls darzustellenden Belastung der Beschwerdeführerin zu ermöglichen."

43 Die - vom Landesverwaltungsgericht Steiermark gebilligte - oben wiedergegebene Vorgangsweise der Dienstbehörde in der Begründung ihres Bescheides vom 19. Mai 2015 stellt eine sowohl in methodologischer Hinsicht als auch vom Ergebnis her zumindest vertretbare Anwendung der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar. Entsprechend der Vorgaben im zitierten Erkenntnis wurde in Ansehung der einzelnen in der Verordnung genannten Verwendungen die für die Zuerkennung der Zulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR maßgebliche "Belastung" nach ihrer jeweiligen Ursache analysiert und in der Folge geprüft, ob eine entsprechende Belastung auch am Arbeitsplatz der Revisionswerberin vorliegt, was - insbesondere in Ansehung der hier im Vordergrund stehenden Schwierigkeit der Tätigkeit und der damit verbundenen Kenntnisse - im Vergleich zu den "Lebensmittelinspektoren der Abteilung 8" verneint wurde.

44 In diesem Zusammenhang hat die Dienstbehörde und ihr folgend das Landesverwaltungsgericht Steiermark auch nicht - wie die Revisionswerberin behauptet - "für die Schlüssigkeitsprüfung von Gutachten offenbar die Wertigkeit Null" angesetzt oder die juristischen Anforderungen an die Verwendung der Revisionswerberin schlechthin ignoriert, sie hat vielmehr die Auffassung vertreten, dass diese juristischen Anforderungen jedenfalls überwiegend die Schlüssigkeitsprüfung von Sachverständigengutachten beträfen, was einen geringeren Kenntnis- bzw. Ausbildungsstand erfordere als die den Lebensmittelinspektoren (neben den auch für sie erforderlichen Rechtskenntnissen auf dem Niveau der Verwendungsgruppe B) abverlangte inhaltliche Erstellung von Fachgutachten.

45 Diese einzelfallbezogene Beurteilung erscheint jedenfalls nicht derart unvertretbar, dass sie eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen würde. Ob sie inhaltlich zutrifft und ob das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Zusammenhang mit der Beurteilung der Gebührlichkeit der in Rede stehenden Zulage im Einzelfall in jeder Hinsicht richtig vorgegangen ist und seine Begründungspflicht in jeder Hinsicht fehlerfrei wahrgenommen hat, berührt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

46 Aus diesem Grund war die Revision wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung geeignet und daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

47 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. Mai 2017

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