VwGH Ra 2016/12/0063

VwGHRa 2016/12/006327.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der Mag. C C H in S, vertreten durch Hübel & Payer Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 15. März 2016, Zl. LVwG-6/99/21-2016, betreffend Versetzung (vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg belangte Behörde: Allgemeine Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Salzburg hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird - zur Vermeidung von Wiederholungen -

auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2014, 2013/12/0235, verwiesen, wobei Folgendes hervorzuheben ist:

2 Auf Grund eines mit Versetzungsverständigung vom 26. Februar 2013 eingeleiteten Verfahrens verfügte die Allgemeine Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg mit ihrem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. November 2013 die Versetzung der Revisionswerberin von ihrem Arbeitsplatz als rechtskundige Sachbearbeiterin in der Magistratsdirektion auf einen solchen als rechtskundige Sachbearbeiterin in der Abteilungsleitung/Baudirektion.

3 Als dienstliches Interesse führte die Allgemeine Berufungskommission eine am 15. Mai 2013 vom Gemeinderat der Stadt Salzburg beschlossene Organisationsänderung ins Treffen, welche die Auflösung des bisherigen Arbeitsplatzes der Revisionswerberin zur Folge hatte. In dem genannten Bescheid legte die Dienstbehörde dar, dass die vorgenommene Organisationsänderung objektiv sachlich sei.

4 Schon in dem genannten Verfahren hatte die Revisionswerberin aber auch behauptet, die Organisationsänderung sei aus subjektiv gegen sie gerichteten Motiven erfolgt und zum Beweis hierfür u.a. die Einvernahme des H und des X als Zeugen beantragt.

5 Das Unterbleiben der Einvernahme dieser Zeugen begründete die Behörde in ihrem Bescheid vom 15. November 2013 wie folgt:

"Aus Sicht der Behörde ist auch die Vernehmung dieser zwei Zeugen zur Wahrheitsfindung nicht erforderlich. Auf die Beweistatsachen der Zeugenvernehmung kommt es hier nämlich nicht an bzw ist der beantragte Zeugenbeweis an sich, dh ohne vorgreifende Beweiswürdigung, offenkundig untauglich, über den Gegenstand der Beweisaufnahme Beweis zu liefern (vgl VwSlg 13.560 A/1992), weil für das Beweisthema, ob ein wichtiges dienstliches Interesse der Organisationsänderung vorliegt, die Einvernahme der beantragten Zeugen keine Hinweise geben kann, insbesondere da weder Herr Mag. H noch DI X in die gegenständliche Organisationsänderung in der Magistratsdirektion eingebunden waren. Die Vorbringen der Berufungswerberin auf Zeugeneinvernahme sind daher für dieses Beweisthema offenkundig unbrauchbar, da sie nur einen an der subjektiven Perspektive orientierten historischen Abriss wiedergeben. Das Begehren, die Zeugen zu vernehmen, liefert für das Beweisthema und die Sachverhaltsfeststellung keine verwertbaren Hinweise."

6 Mit dem eingangs zitierten hg. Erkenntnis vom 4. September 2014 wurde der Bescheid vom 15. November 2013 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

7 Hiezu führte der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen des zitierten Erkenntnisses (auszugsweise) Folgendes aus:

"Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich mit ihrem Vorbringen betreffend die Vorgeschichte des gegenständlichen Versetzungsverfahrens auseinanderzusetzen und die dazu angebotenen Beweise aufzunehmen. Bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels hätte sich herausgestellt, dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Organisationsänderung ausschließlich dem Zweck gedient habe, die Beschwerdeführerin aus unsachlichen Motiven von ihrem Arbeitsplatz zu entfernen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin einen relevanten Verfahrensmangel auf:

Die belangte Behörde hat (vgl. Z. 10 ff. des angefochtenen Bescheides) die Auffassung vertreten, ein Eingehen auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Vorgeschichte der gegenständlichen Versetzung (einschließlich der dafür ins Treffen geführten Beweismittel) sei entbehrlich, weil weder der erstinstanzliche noch der angefochtene Bescheid einen Verlust des Vertrauens von Vorgesetzten in die Beschwerdeführerin als Versetzungsgrund anführe.

Damit verkennt die belangte Behörde aber, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen zur Vorgeschichte des gegenständlichen Versetzungsverfahrens erstattet hat, um ihre Behauptung, die zur Begründung der Versetzung herangezogene Organisationsänderung sei aus unsachlichen, gegen sie gerichteten Motiven erfolgt, zu substantiieren.

...

Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche auch auf den Versetzungsgrund des § 41 Abs. 2 Z. 1 lit. a MagBeG zu übertragen ist, scheidet die Zulässigkeit der Heranziehung einer objektiv nicht als unsachlich zu erkennenden und daher grundsätzlich im Ermessensspielraum des Organisationsgewaltigen gelegenen Organisationsänderung dann als wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung aus, wenn diese Organisationsänderung von unsachlichen, gegen einen bestimmten Beamten gerichteten Motiven geleitet ist, also nur deshalb erfolgt, um ihm seinen Arbeitsplatz zu entziehen.

Dass dies hier der Fall gewesen sei, hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren substantiiert behauptet. Aus den der Berufung beigelegten Gesprächsprotokollen - zu deren inhaltlicher Richtigkeit die belangte Behörde keine Stellung bezogen hat - geht nämlich hervor, dass von Vertretern der Dienstbehörde eine Versetzung der Beschwerdeführerin deshalb als unumgänglich angesehen worden sei, weil der Bürgermeister das Vertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben durch die Beschwerdeführerin (subjektiv) verloren gehabt habe, was jedoch letztlich nicht als Versetzungsgrund ins Treffen geführt wurde, sondern vielmehr die (damals als Dauermaßnahme erst geplante) Organisationsänderung.

Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Aktenvermerk einschließlich der Überprüfung der Motivationslagen von Bürgermeister, Magistratsdirektor und Personalchef im Zusammenhang mit der Organisationsänderung wäre erforderlich gewesen, war es doch auf Basis des Inhaltes dieser Gesprächsprotokolle und der Feststellungen der erstinstanzlichen Dienstbehörde zu den Motiven der Dienstzuteilungen jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Organisationsänderung deshalb verfügt wurde, weil der Bürgermeister auf eine Versetzung der Beschwerdeführerin bestanden hat, was seine Ursache wiederum darin hatte, dass er subjektiv das Vertrauen in sie verloren hatte, wobei dieser Vertrauensverlust aber als Versetzungsgrund nicht ausreichte. Wäre dies das wahre Motiv für die (den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin betreffende) Organisationsänderung gewesen, so wäre diese aus unsachlichen Gründen erfolgt.

..."

8 Auch im fortgesetzten Verfahren vor der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg erfolgte keine Einvernahme der beiden genannten Zeugen. Mit Bescheid vom 14. April 2015 wurde die Versetzung der Revisionswerberin im Instanzenzug neuerlich verfügt.

9 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg, wobei sie die Einvernahme der Zeugen H und X neuerlich zum Beweis dafür beantragte, dass die Organisationsänderung lediglich beschlossen worden sei, um die Planstelle der Revisionswerberin aufzulassen und ihr einen Nachteil zuzufügen.

10 In der vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 17. November 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung führte der Vertreter der Revisionswerberin in seiner Eingangsäußerung aus,

" ..., dass die beantragten Zeugeneinvernahmen von H und X aufrecht blieben. Diese seien wesentlich mit der Organisationsänderung befasst gewesen, H sei zwar Sachbearbeiter, jedoch der in der Magistratsdirektion zuständige Mitarbeiter, der bisher in den letzten Jahren zuständig gewesen sei für alle Organisationsfragen, insbesondere auch bei Änderungen der Organisation. X sei als Leiter der Baudirektion in die Organisationsänderungen eingebunden gewesen, zumal der Personaltausch hier stattgefunden habe."

11 Gegen Ende dieses Verhandlungstermines wiederholte der Vertreter der Revisionswerberin die genannten Beweisanträge.

12 H werde zum Beweisthema beantragt, dass er nicht in die Strukturänderung in der Magistratsdirektion eingebunden gewesen ist und der Bürgermeister Einfluss auf diese Strukturänderung genommen hat. Die Einvernahme des X werde zum gleichen Beweisthema beantragt, insbesondere dazu, dass die Organisationsänderung bereits beschlossen war, um die Versetzung der Beschwerdeführerin zu veranlassen und überdies die Planstelle der Beschwerdeführerin aufzulassen.

13 Nach Vertagung dieser Verhandlung wiederholte die Revisionswerberin in einem Schriftsatz vom 20. Jänner 2016 den Beweisantrag und begründete ihn wie folgt:

"Das Beweisthema hinsichtlich der beantragten Zeugen H und X wird zum Nachweis der Richtigkeit des gesamten Vorbringens der Beschwerdeführerin (geführt), aber dahingehend ergänzt, dass die Organisationsänderung (Strukturänderung in der Magistratsdirektion mit Auflösung der von der Beschwerdeführerin innegehabten Planstelle) zumindest überwiegend dadurch veranlasst war, um die bereits mit Wirksamkeit 1.10.2012 erfolgte Dienstzuteilung in die Baudirektion des Magistrats der Stadt Salzburg aufrechterhalten zu können, somit durch eine angeblich organisationsbedingte Versetzung zu legitimieren, und die Aufgaben der Beschwerdeführerin in der Magistratsdirektion tatsächlich aber weiterhin wahrzunehmen sind, weshalb die Auflösung der von der Beschwerdeführerin innegehabten Planstelle keine objektiv gerechtfertigte Organisationsänderung darstellt.

Der beantragte Zeuge H ist für die Organisation in der Magistratsdirektion zuständig, war aber in die angebliche Strukturänderung des neuen Magistratsdirektors in der Magistratsdirektion auffallender Weise nicht eingebunden. Baudirektor X wurde als Leiter der Baudirektion über die stattgefundenen Vorgänge, wie oben dargelegt, informiert bzw. vor vollendete Tatsachen ohne sachliche Notwendigkeit gestellt.

Beide Zeugen können die Richtigkeit der Darstellung der Beschwerdeführerin bestätigen. Die Einvernahme der beantragten Zeugen ist daher entscheidungswesentlich."

14 In der fortgesetzten Verhandlung vom 26. Jänner 2016 gab der Vertreter der Revisionswerberin über Befragen durch den Verhandlungsleiter zu den genannten Beweisantrag noch folgende Äußerung ab:

"Ich verweise diesbezüglich auf den eingebrachten Schriftsatz, die beiden Zeugen werden zum Beweis dafür beantragt, dass die Versetzung aus unsachlichen Gründen erfolgt ist. Wenn ich gefragt werde, ob diese eigene Wahrnehmungen diesbezüglich haben oder bei Gesprächen teilgenommen haben, so sage ich, dass dies nicht bekannt ist und im Zuge einer Befragung geklärt werden müsste. Herr Baudirektor X hat eigene Wahrnehmungen dazu, dass die Versetzung ohne dessen Beiziehung und willkürlich und nur zum Tausch von zwei Juristinnen ohne sachliche Grundlage erfolgt ist. Herr H kann Angaben zur Organisation in der Magistratsdirektion machen. Er kann auch Angaben dazu machen, dass die Aufgabenbereiche, die die Beschwerdeführerin betreffen, nach wie vor vorhanden sind. Alle bisherigen Beweisanträge werden ausdrücklich aufrechterhalten."

15 Das Landesverwaltungsgericht Salzburg, welches in der genannten Verhandlung die Einvernahme des Bürgermeisters, des Magistratsdirektors sowie des Leiters des Personalamtes und jene der Revisionswerberin durchgeführt hatte, wies die zitierte Beschwerde ohne Durchführung der Einvernahmen der Zeugen H und X mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

16 Zur Frage der Motivationslage für die vorgenommene Organisationsänderung heißt es im angefochtenen Erkenntnis (auszugsweise):

"Das vom Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführte Beweisverfahren hat darüber hinaus nicht ergeben, dass diese Organisationsänderung von unsachlichen, gegen die (Person der) Beschwerdeführerin gerichteten Motiven geleitet gewesen ist und nur deshalb erfolgte, um ihr ihren Arbeitsplatz zu entziehen. Zum einen legte der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich einvernommene Magistratsdirektor Dr. A glaubwürdig und begründet dar, dass er nach seinem Dienstantritt als Magistratsdirektor am 1.12.2012 die Intention hatte, die Magistratsdirektion neu auszurichten und zu strukturieren und zu einer ‚zeitgemäßen Unternehmensführung' auszubauen. Im Zuge der von ihm eingeleiteten Änderungen wurde der Planposten der Beschwerdeführerin aufgelöst. Auf Grund der Angaben und Ausführungen des Magistratsdirektors geht das erkennende Gericht auch nicht davon aus, dass es eine Einflussnahme des Bürgermeisters gegenüber dem Magistratsdirektor gegeben hat, eine Versetzung der Beschwerdeführerin herbeizuführen. Der Magistratsdirektor gab diesbezüglich ausdrücklich an, dass der Bürgermeister keinen Einfluss genommen und ihm keine Aufträge erteilt habe. Weder ihm gegenüber noch gegenüber dritten Personen in seiner Gegenwart habe er Einfluss auf die gegenständliche Versetzung oder auf die Organisationsänderung betreffend den Posten der Beschwerdeführerin genommen; auch vom Büro des Bürgermeisters habe es diesbezüglich keine Mitteilungen gegeben. Auch der zeugenschaftlich einvernommene Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg gab an, dass er in die Organisationsänderung in der Magistratsdirektion im engeren Sinn nicht eingebunden und in Bezug auf die Versetzung der Beschwerdeführerin nicht involviert gewesen sei. Ausdrücklich gab der Bürgermeister an, keine Wünsche geäußert oder Einfluss auf die Maßnahme genommen zu haben; er habe keine wie immer gearteten Direktiven erteilt. Der ebenfalls zeugenschaftlich einvernommene Leiter des Personalamtes gab an, die Versetzung der Beschwerdeführerin sei ‚rein über den Magistratsdirektor, Herrn Dr. A, gelaufen'. In Bezug auf die Versetzung der Beschwerdeführerin in die Baudirektion habe es kein Gespräch mit dem Bürgermeister gegeben, die Versetzung sei ausschließlich auf Grund der Organisationsänderungen in der Magistratsdirektion auf Initiative von Herrn Magistratsdirektor Dr. A erfolgt. Es habe auch von einer dritten Person oder einer dritten Stelle weder ein Gespräch noch eine Äußerung von Wünschen oder Anregungen gegeben (mit Ausnahme der Einbindung der Personalvertretung). Er habe nicht wahrgenommen, dass in irgendeiner Form Einfluss auf die Versetzung bzw die organisatorische Änderung in der Magistratsdirektion genommen worden wäre.

Festzustellen ist auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens des Weiteren, dass es zwischen dem früheren Magistratsdirektor Dr. B und der Beschwerdeführerin im Herbst 2012 eine gravierende Konfliktsituation gegeben hat. Diese war der Anlass für die von Magistratsdirektor Dr. B initiierte Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin in die Baudirektion. Da der Bürgermeister - wie er über Befragen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausführte - das ‚offensichtlich und kolportierte schlechte Verhältnis' in der Magistratsdirektion nicht dulden wollte, stützte er insoferne Magistratsdirektor B und befürwortete die Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin in die Abteilung 6. Der Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und Magistratsdirektor Dr. B war sowohl dem neuen Magistratsdirektor, der seit dem Jahr 2010 als Jurist in der Magistratsdirektion tätig war, als auch dem Bürgermeister und dem Leiter des Personalamtes bekannt, auf Grund der Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass dieses Spannungsverhältnis im Magistrat bekannt war. Zwischen dem neuen Magistratsdirektor Dr. A und der Beschwerdeführerin gab es keine derartige Konfliktsituation. Zu den von der Beschwerdeführerin angefertigten Gesprächsnotizen (Aktenvermerke vom 24.1.2013 und vom 30.1.2013) über die Gespräche mit Senatsrat Dr. C und Magistratsdirektor Dr. A ist in beweiswürdigender Hinsicht festzuhalten, dass diese nicht geeignet erscheinen, die glaubwürdigen Aussagen der einvernommenen Zeugen zu widerlegen. Senatsrat Dr. C sagte als Zeuge und damit unter Wahrheitspflicht stehend aus, der Aktenvermerk schieße ‚weit über den Gesprächsinhalt hinaus', es seien rechtliche Aspekte angeführt, die nicht geäußert worden seien. Er habe mit diesem Gespräch lediglich den Auftrag des Bürgermeisters erfüllt, der gelautet habe, der Beschwerdeführerin mitzuteilen, dass dieser mit ihr kein Gespräch wünsche. Der ebenfalls unter Wahrheitspflicht stehende Magistratsdirektor sagte bei der Zeugenbefragung aus, er habe der Beschwerdeführerin bei dem Gespräch am 30.1.2013 eine Botschaft des Bürgermeisters oder ähnliches nicht überbracht. Die Beschwerdeführerin selbst gab an, die Aktenvermerke auf Grund von handschriftlichen Aufzeichnungen (die sie nicht vorlegte) innerhalb der nächsten Tage angefertigt zu haben; sie habe die Aktenvermerke für sich angefertigt und diese nicht an die Gesprächspartner übermittelt. Auf Grund des glaubwürdigen Eindruckes der Zeugen Dr. A und Dr. C in der öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel an der Richtigkeit der von diesen Zeugen gemachten Angaben. Darüber hinaus sagte auch der ebenfalls zeugenschaftlich einvernommene und damit unter Wahrheitspflicht stehende Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg aus, er sei in die Versetzung der Beschwerdeführerin nicht mehr involviert gewesen und habe keine wie immer gearteten Direktiven erteilt. Aus den dargelegten Gründen war die inhaltliche Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin angefertigten Gesprächsprotokolle zu bezweifeln."

17 In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht auszugsweise Folgendes aus:

"Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist auch nicht davon auszugehen, dass die Organisationsänderung von unsachlichen, gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Motiven geleitet gewesen ist. Wie oben dargestellt ist vielmehr davon auszugehen, dass auf die mit Bescheid der Dienstbehörde vom 27.3.2013 erfolgte Versetzung kein Einfluss durch den Bürgermeister genommen worden ist und das Motiv für die den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin betreffende Organisationsänderung nicht in einem ‚Vertrauensverlust' oder in einem Wunsch des Bürgermeisters bestanden hat. Zwar ist davon auszugehen, dass die Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin in die Baudirektion auf Grund des unbestritten bestehenden massiven Konflikts der Beschwerdeführerin mit ihrem früheren Vorgesetzten, Magistratsdirektor Dr. B, begründet gewesen ist und diese Dienstzuteilung vom Bürgermeister unterstützt worden ist, weil dieser Magistratsdirektor B über dessen Ersuchen gestützt habe und er als Bürgermeister das in der Magistratsdirektion bestehende, im Haus bekannte schlechte Verhältnis nicht dulden wollte. Für das erkennende Gericht haben sich aber keine Ansatzpunkte dafür ergeben, dass nach der mit Ende November 2012 erfolgten Ruhestandsversetzung von Magistratsdirektor Dr. B bei denjenigen Personen, die maßgebenden Einfluss auf die durch die Organisationsänderung erfolgende, die Beamtin betreffende Regelung hatten, ein verpöntes Motiv für eine Organisationsänderung vorgelegen ist, zumal ab Dezember 2012 eine Konfliktsituation in der Magistratsdirektion nicht mehr gegeben gewesen ist.

Zur beantragten Zeugeneinvernahme von Herrn Mag. H und Baudirektor X ist auszuführen, dass diesen Beweisanträgen nicht nachzukommen war, zumal das Gericht auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - und wie auch von der Beschwerdeführerin dargelegt - davon ausgeht, dass diese an der gegenständlichen Organisationsänderung nicht beteiligt gewesen sind. Deren Nichtbeteiligung bedarf daher keines Beweises. Dass die beantragten Zeugen Wahrnehmungen über Gespräche oder ähnliches gehabt hätten, wurde im Verfahren nicht dargelegt."

18 Die Revision sei unzulässig, weil alle bedeutsamen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere durch das im ersten Rechtsgang ergangene bereits mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom 4. September 2014 geklärt seien.

19 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof.

20 Die vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie primär die Zurückweisung der Revision, hilfsweise deren Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

21 Als Zulassungsgrund führt die Revision abgesondert ins Treffen, dass es das Landesverwaltungsgericht Salzburg unterlassen habe, die zu einer zentralen Beweisfrage geführten Zeugen H und X einzuvernehmen. In der Zulassungsbegründung wird auf die diesbezüglichen Beweisanträge verwiesen und zur Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ausgeführt, es hätte sich ergeben, dass die Organisationsänderung zumindest überwiegend dadurch veranlasst gewesen sei, um die bereits mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 erfolgte Dienstzuteilung der Revisionswerberin in die Baudirektion aufrecht erhalten zu können, somit durch eine angeblich organisationsbedingte Versetzung zu legitimieren. Das Unterlassen der Einvernahme dieser Zeugen widerspreche auch dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes.

22 Mit dieser in der Begründung der Revision auch ausgeführten Rüge zeigt die Revisionswerberin die Zulässigkeit und die inhaltliche Berechtigung der Revision auf:

23 Zwar obliegt es regelmäßig der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine beantragte Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0090, vom 23. Februar 2016, Ra 2016/01/0023, und zuletzt vom 21. Februar 2017, Ra 2017/12/0004, mwN).

24 Eine solche Fehlbeurteilung ist fallbezogen allerdings zu bejahen, ist Beweisanträgen doch grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des begehrten Beweises, dessen Durchführung möglich ist, im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2017, Ra 2016/12/0121, mwH).

25 Der Bürgermeister hat - wie die Revision zutreffend dargelegt - eingeräumt, dass die während der Amtszeit des Magistratsdirektors Dr. B verfügten Dienstzuteilungen sehr wohl durch einen vom Bürgermeister behaupteten Vertrauensverlust motiviert gewesen seien. Anderes habe nach der Aussage des Bürgermeisters aber für das daran anschließende - hier unmittelbar gegenständliche - Versetzungsverfahren gegolten. Die - vom Landesverwaltungsgericht Salzburg bejahte - Glaubwürdigkeit dieser Darstellung stellt - wie die Revision zutreffend ausführt - die zentrale Sachverhaltsfrage des gegenständlichen Verfahrens dar.

26 Die vom Landesverwaltungsgericht nicht einvernommenen Zeugen M und X wurden zu dieser zentralen Sachverhaltsfrage geführt, wobei - wie aus den obigen Verfahrensgang deutlich ersichtlich - die Relevanz dieser Zeugenaussagen für das gegenständliche Verfahren vom Vertreter der Revisionswerberin oftmals dargelegt wurde.

27 Hinzu kommt, dass - wie aus den eingangs dargelegten Stellen des im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnisses vom 4. September 2014 hervorgeht - der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme aller von der Revisionswerberin schon damals beantragten Beweise, also auch die Einvernahme der Zeugen H und X und nicht bloß - wie die Revisionsbeantwortung behauptet - jene des Bürgermeisters, des Magistratsdirektors und des Leiters der Personalabteilung für erforderlich gehalten hat.

28 Das Argument des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, wonach die in Rede stehenden Zeugen nach den Behauptungen der Revisionswerberin "an der gegenständlichen Organisationsänderung nicht beteiligt gewesen" seien, wurde auch schon in der Begründung des Bescheides vom 15. November 2013 gebraucht und vom Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang verworfen. Das vom Landesverwaltungsgericht Salzburg für seine Argumentation ins Treffen geführte Vorbringen der Revisionswerberin am Ende der Verhandlung vom 17. November 2015, wonach der Zeuge H zum Thema beantragt worden sei, "dass er nicht in die Strukturänderung der Magistratsdirektion eingebunden gewesen ist und der Bürgermeister Einfluss auf diese Strukturänderung genommen hat", ist nicht ohne weiteres dahingehend zu verstehen, dass die Revisionswerberin behauptet, der Zeuge wüsste infolge völliger Unkenntnis aller Vorgänge im Zusammenhang mit der Organisationsänderung nichts über mögliche Einflussnahmen des Bürgermeisters. Das Fehlen einer unmittelbaren Einbindung des Zeugen in den Entscheidungsprozeß im engeren Sinne schließt es nämlich keinesfalls aus, dass der Zeuge (etwa aus der Vorgeschichte der Organisationsänderung oder aus sonstigen Gesprächen) relevante Angaben zur Motivationslage für die Organisationsänderung machen könnte. Entsprechendes gilt auch für den Zeugen X.

29 Dass das eben diskutierte Vorbringen der Revisionswerberin nicht in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinn zu verstehen war, ergibt sich im Übrigen auch aus der näheren Erörterung der Beweisanträge in der Eingabe vom 20. Jänner 2016 und insbesondere in der Verhandlung vom 26. Jänner 2016.

30 Die zuletzt erfolgte Erörterung des Beweisantrages wird in der Revisionsbeantwortung im Übrigen nur unvollständig, nämlich ohne die beiden Folgesätze zitiert. Der in der Revisionsbeantwortung aus diesem unvollständigen Zitat gezogene Schluss, die Revisionswerberin habe nicht einmal behauptet, dass die Zeugen eigene Wahrnehmungen zu relevanten Beweisthemen gemacht hätten, erweist sich schon im Hinblick auf diese Folgesätze als unzutreffend. Es kann vor diesem Hintergrund daher dahingestellt bleiben, ob in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz dominierten Verfahren ein Beweisantrag, der sich auf die Darlegung der bloßen Möglichkeit relevanter Wahrnehmungen durch einen Zeugen beschränkt, ausreichend wäre oder nicht. Keinesfalls hat die Partei aber schon im Beweisantrag nachzuweisen, dass der beantragte Zeuge auch Kenntnis über die Tatsachen besitzt, zu deren Beweis er geführt wird.

31 Da - wie in der Relevanzbehauptung der Revisionswerberin dargetan - nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Durchführung der beantragten Zeugenbefragungen zu abweichenden Feststellungen zum relevanten Beweisthema geführt und damit ein anderes Verfahrensergebnis bewirkt hätte, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

32 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 27. April 2017

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