VwGH Ra 2016/12/0002

VwGHRa 2016/12/00029.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentlichen Revisionen der BH in A, vertreten durch Dr. Ingrid Schwarzinger, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Stiftgasse 21/20, gegen

1. das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. September 2015, Zl. LVwG-AV-611/001-2014, und

2. den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. Jänner 2016, Zl. LVwG-AV-654/001-2015, beide betreffend Leistungsfeststellung und Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses (vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich belangte Behörde jeweils: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
LBedG NÖ 2006 §15 Abs2;
LBedG NÖ 2006 §15 Abs4 Z3;
LBedG NÖ 2006 §15;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art133 Abs4;
LBedG NÖ 2006 §15 Abs2;
LBedG NÖ 2006 §15 Abs4 Z3;
LBedG NÖ 2006 §15;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

I. Die Revision gegen Spruchpunkt 2. des erstangefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.

II. Die Revision gegen den zweitangefochtenen Beschluss, soweit er die Beschwerde gegen die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses betrifft, wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin stand bis zu dessen Aufkündigung in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Sie war mit den Aufgaben einer Leiterin des Landespflegeheimes X betraut.

2 Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. September 2014 wurde festgestellt, dass sie den zu erwartenden Arbeitserfolg als Leiterin dieses Landespflegeheimes nicht erbracht habe. Beurteilung: "Arbeitserfolg entspricht nicht" (Spruchpunkt 1. dieses Bescheides).

3 Darüber hinaus wurde mit diesem Bescheid das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis der Revisionswerberin aus den Gründen des § 15 Abs. 2 und Abs. 4 Z. 3 und 4 des Niederösterreichischen Landesbedienstetengesetzes, LGBl. 2100 (im Folgenden: NÖ LBG), unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten ab Zustellung des Bescheides aufgekündigt (Spruchpunkt 2. dieses Bescheides).

4 Die Revisionswerberin erhob dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

5 Mit Spruchpunkt 1. des erstangefochtenen Erkenntnisses wurde die Beschwerde, soweit sie die Leistungsfeststellung betrifft, als unbegründet abgewiesen.

6 Mit Spruchpunkt 2. des erstangefochtenen Erkenntnisses wurde die Beschwerde, soweit sie die Kündigung des provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Revisionswerberin betraf, als unbegründet abgewiesen.

7 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

8 In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses ging das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:

"Am 2. Jänner 2014 wurde während des Urlaubs der PDL B ein Bett in einer Station frei und begab sich die Beschwerdeführerin auf die Suche nach einer zur Verlegung auf diese Station geeignete Bewohnerperson. Zu diesem Zeitpunkt wurde die PDL in dieser Funktion von ihrer Stellvertreterin M vertreten. Nachdem die Beschwerdeführerin bei allen anderen Stationen am PBZ X erfolglos nachgefragt hatte, ob dort eine zur Verlegung geeignete Personen vorhanden ist, rief sie zuletzt Frau M an und fragte sie, ob es auf ihrer Station eine zur Verlegung geeignete Person gibt. Frau M teilte der Beschwerdeführerin mit, dass Frau H zwar vom Pflegeaufwand her in Betracht kommen würde, sie allerdings sehr mit ihrer derzeitigen Station und den dortigen Mitarbeitern verbunden sei, weshalb sie pflegeethisch mit einer Verlegung nicht einverstanden sei. Begründend führte sie weiter aus, dass Frau H über 80 Jahre alt sei und keine Körperpflege von Aushilfen akzeptiere. Die Beschwerdeführerin antwortete daraufhin wörtlich:

‚Warten wir ab, vielleicht ergibt sich etwas anderes.' Daraufhin erkundigte sich Frau M in den anderen Krankenhäusern von Scheibbs bis Steyr, ob dort für die Verlegung auf das freie Bett geeignete Patienten vorhanden sind. Dies war nicht der Fall. Am 3. Jänner 2014 rief die Beschwerdeführerin Frau M an und fragte nach, ob sie bereits die Sachwalterin von Frau H über die Verlegung informiert habe. Frau M wiederholte, dass sie mit der Verlegung von Frau H nicht einverstanden sei. Darauf antwortete die Beschwerdeführerin wörtlich: ‚Ich kann ja niemanden schnitzen, der in dieses Bett passt.' Frau M wiederholte abermals ihre Bedenken gegen diese Verlegung. Am 7. Jänner 2014 verfügte die Beschwerdeführerin die Verlegung von Frau H von der Station von Frau M in die Station mit dem freien Bett. Frau H reagierte auf diese Verlegung sehr aufgeregt, blieb bis spät abends im Rollstuhl sitzen und weigerte sich den ganzen Tag über den Wintermantel auszuziehen und schrie immer wieder nach der diensthabenden Schwester ihrer vormaligen Station. Diese Vorgehensweise löste auch in der Belegschaft große Beunruhigung und Entrüstung aus. Einige Mitarbeiter wollten den Zustand von Frau H filmen, was seitens der Stationsleitungen M und S jedoch unterbunden wurde. Eine Rückverlegung von Frau H war jedoch nicht mehr möglich, da das Bett von Frau H in der Station von Frau M nach der Verlegung noch am selben Tag neu belegt worden war. Bei der Stationsleiterbesprechung am 8. Jänner 2014 äußerten die Stationsleitungen M und S neuerlich ihre Bedenken gegen diese Verlegung. Am Folgetag warf die Beschwerdeführerin Frau M vor, dass nicht die Beschwerdeführerin sondern Frau M die Verlegung durchgeführt habe.

...

... So zeigte sich im Zuge der umfangreichen mündlichen

Verhandlung, dass sich die Stationsleitungen im Wesentlichen über eine mangelnde Wertschätzung im Umgangston und eine mangelnde Fehlerkultur äußerten. Es entstand im Senat der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreichend ihr Handeln und Tun (ihre Anweisungen) gegenüber ihren Mitarbeitern erklärt und begründet hat. Sie hat ihren eigenen Angaben zufolge nur angeordnet, die Mitarbeiter aber nicht ‚abgeholt'. Auf die Empfindungen ihres Gegenübers angesprochen sagte sie in der mündlichen Verhandlung wörtlich und erkennbar sarkastisch, dass sie ‚bitte, bitte' sagen musste, damit das Gegenüber die Anordnung ‚nehmen kann'. Insgesamt gewann der Senat den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin das Bedürfnis ihres jeweiligen Gegenübers im Gespräch nicht bewusst ignoriert, sondern teilweise aufgrund ihrer Persönlichkeit gar nicht wahrgenommen hat (mangelnde Empathie, kein ‚G'spür'). Der Senat übersieht dabei nicht, dass die von mehreren Zeugen übereinstimmend wörtlich zitierten Aussagen der Beschwerdeführerin im Licht des am PBZ X traditionell sehr bodenständigen Umgangstons zu betrachten sind und daher der reine Wortlaut mit entsprechendem Augenmaß zu beurteilen ist. Unabhängig von der somit nur relativen Bedeutung wörtlicher Zitate ist jedoch deutlich hervorgekommen, dass es der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ihrer Amtszeit gelungen ist, eine wertschätzende Kommunikationskultur am PBZ X aufzubauen. Dabei wird auch nicht übersehen, dass die Ausgangsbedingungen dazu schon im Zeitpunkt des Funktionsantritts der Beschwerdeführerin als Direktorin durch historische Vorbelastungen während der Amtszeit ihres Vorgängers schwierig waren. Der Senat hatte den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin es zwar über die Jahre gelernt hat, sich Empathie-Muster als Fassade anzueignen, diese aber nicht authentisch ausgelebt hat, sodass ihre Gesprächspartner, insbesondere die Stationsleitungen, auch teilweise ihren Eindruck im Gerichtsverfahren bestätigten, dass die Freundlichkeit der Beschwerdeführerin bloß ‚aufgesetzt' war. Im Verfahren zeigte sich auch, dass der Informationsfluss durch die Heimleitung nicht ausreichend in einer Form sichergestellt wurde, die auch von den Mitarbeitern, insbesondere der PDL und den Stationsleitungen, verstanden und umgesetzt werden konnte (‚das hab ich schon 100 Mal erklärt', ‚quasi die wollen das nicht verstehen'). Sie konnte aus Sicht des Senates ihre Anweisungen nicht so verständlich und auch auf einem für Mitarbeiter annehmbaren Niveau treffen, damit der Mitarbeiter diese Anweisungen in ihrer Begründetheit verstehen und quasi akzeptiert umsetzen konnte. Abgerundet wird das Bild durch die beiden zitierten Gutachten der Autonom Talent, die der Beschwerdeführerin zwar eine hohe Ziel- und Ergebnisorientierung bescheinigen, dabei jedoch betonen, dass es ihr an Empathie fehlt. Durch die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage zu ihrem weiteren Umgang mit dem Brief der Stationsleitungen an Dr. Y vom 17. April 2014, der zufolge sie diesen Brief alleine schon durch die Antwort an Dr. Y als erledigt betrachtete, wird die völlige Ignoranz gegenüber der weit fortgeschrittenen Entfremdung zu ihren Mitarbeitern deutlich. Gleichermaßen wird durch das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Folge ihres Gesprächs unter 4 Augen mit dem Abteilungsleiter vom 3. Juli 2014 deutlich, mit welcher Realitätsverweigerung sie sich von der Tatsache des verlorenen Vertrauens ihres unmittelbaren Vorgesetzten abwandte und sich stattdessen einem für die ohnehin schon sehr belastete Sozialpartnerschaft an ihrer Dienststelle erkennbar konfliktträchtigen Thema, nämlich der vermeintlich unberechtigt eingehobenen Betriebsratsumlage, zuwandte. Durch diese Verhaltensweisen wird zusätzlich zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und den Stationsleitungen auch der Vertrauensverlust zum direkten Vorgesetzten dokumentiert, was im Unterschied zur teils auch historisch geprägten Vorgeschichte als einzig entscheidungsrelevant festzustellen war. Dass sich an dieser Grundhaltung der Beschwerdeführerin selbst unter dem sie sichtlich belastenden Eindruck des Beschwerdeverfahrens nichts Wesentliches geändert hat, zeigte sich im Zuge ihrer Vernehmung insbesondere durch ihre Antwort auf die Frage des Vorsitzenden nach den wichtigsten 3 Maßnahmen, die sie als erstes treffen würde, wenn sie den Gerichtssaal infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides als Direktorin verlassen würde: In Ihrer Aufzählung der 3 wichtigsten Maßnahmen kam die Kontaktaufnahme mit ihrem unmittelbaren Vorgesetzten nicht vor."

9 In der rechtlichen Begründung ging das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass sich sowohl aus der der Revisionswerberin angelasteten pflegeethischen Fehlentscheidung als auch aus ihrem Misserfolg bei der Herstellung einer wertschätzenden Kommunikationskultur, und zwar jeweils schon für sich genommen, die Richtigkeit der von der Dienstbehörde getroffenen Leistungsfeststellung und damit auch das Vorliegen des Kündigungsgrundes gemäß § 15 Abs. 4 Z. 3 NÖ LBG ergebe.

10 Demgegenüber habe das Beweisverfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass die Revisionswerberin Mobbing ausgesetzt gewesen wäre. Ihrem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesem Thema kam das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht nach.

11 Die Revision sei unzulässig, weil das Erkenntnis weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche noch eine solche Rechtsprechung fehle. Auch eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege nicht vor.

12 Gegen das erstangefochtene Erkenntnis erhob die Revisionswerberin außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof.

13 Die Revision wurde, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses richtet, zu hg. Ra 2016/09/0012, soweit sie sich gegen dessen Spruchpunkt 2.

richtet, zu hg. Ra 2016/12/0002 protokolliert.

14 Im zuletzt genannten Verfahren erstattete die

Niederösterreichische Landesregierung eine Revisionsbeantwortung.

15 Mit hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ra 2016/09/0012,

wurde das erstangefochtene Erkenntnis im Umfang seines Spruchpunktes 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die dort spruchgemäß vorgenommene Feststellung nicht erkennen ließ, auf welchen Beurteilungszeitraum sie sich bezieht.

16 Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 brachte die Revisionswerberin eine weitere Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. September 2014 ein. Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im zweitangefochtenen Beschluss hat die Vertreterin der Revisionswerberin am 22. Juni 2015 dem Vorsitzenden des erkennenden Senates telefonisch auf Befragung mitgeteilt, dass der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz vom 9. Juni 2015 nicht als Eingabe im damals bereits anhängigen Beschwerdeverfahren zu verstehen sei, sondern als aus prozessualer Vorsicht eingebrachte neuerliche Beschwerde.

17 Mit dem zweitangefochtenen Beschluss wurde diese Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

18 Die ordentliche Revision sei nicht zulässig. 19 Auch gegen diesen Beschluss erhob die Revisionswerberin

außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Sie wurde - soweit sie die Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 29. September 2014 betraf - zu hg. Ra 2016/09/0041, soweit sie die Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides betraf, zu hg. Ra 2016/12/0014 protokolliert.

20 Mit dem zur oben erstgenannten Geschäftszahl ergangenen hg. Beschluss vom 24. Mai 2016 wurde die Revision, soweit sie die Zurückweisung der neuerlichen Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 29. September 2014 betraf, zurückgewiesen.

21 Die zu hg. Ra 2016/12/0002 und zu Ra 2016/12/0014 erhobenen Revisionen, welche auf Grund ihres persönlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden wurden, erweisen sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

22 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

23 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie in den gegenständlichen Fällen - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

24 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

25 Zu der zu Ra 2016/12/0002 protokollierten Revision:

26 § 15 NÖ LBG in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Landesgesetz LGBl. 2100-15, lautet:

"§ 15

Provisorisches und definitives Dienstverhältnis der beamteten

Bediensteten

(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Bedienstete, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr gleichwertig als Vertragsbedienstete verwendet wurden.

(4) Kündigungsgründe (Abs. 2) sind insbesondere:

1. Nichterfüllung von allgemeinen oder besonderen Aufnahmebedingungen,

2. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eignung,

  1. 3. unbefriedigender Arbeitserfolg,
  2. 4. pflichtwidriges Verhalten,
  3. 5. Bedarfsmangel."

    27 In den Materialien zur Stammfassung dieser Bestimmung, auf welche die wiedergegebenen Absätze zurückgehen (vgl. LAD2-GV-259/1- 2005 vom 14. März 2006), heißt es:

    "Das Verhältnis der Kündigungsgründe im provisorischen Dienstverhältnis ist der Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage des Bundes zufolge strikt getrennt von den Bestimmungen über ein allfälliges Disziplinarverfahren zu betrachten: Wird eine Dienstpflichtverletzung nicht nur zum Anlass einer disziplinären Verfolgung sondern auch zu einer Kündigung zum Anlass genommen, ist ein zum Kündigungszeitpunkt allfällig noch anhängiges Disziplinarverfahren einzustellen - dessen Ausgang braucht nicht abgewartet zu werden. Dieses Bild liegt auch der vorliegenden Regelung zugrunde."

    28 Die Aufhebung des Spruchpunktes 1. des erstangefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof steht der Rechtmäßigkeit seines Spruchpunktes 2. nicht per se entgegen. Die Durchführung eines Leistungsfeststellungsverfahrens und dessen (rechtskräftiger) negativer Ausgang ist nämlich nicht Voraussetzung für eine Kündigung infolge unbefriedigenden Arbeitserfolges (vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei Bundesbeamten etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 2001/12/0067). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich zur Stützung des Kündigungsgrundes nach § 15 Abs. 4 Z. 3 NÖ LBG auch nicht (nur) auf den Spruchpunkt 1. seines Erkenntnisses, sondern auch auf die von ihm in diesem Zusammenhang festgestellten Tatsachen gestützt.

    29 Die unter 3.1. bis 3.4. der Revision ins Treffen geführten Zulassungsgründe betreffen nicht die hier gegenständliche Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses.

    30 Unter 3.5. der Zulassungsgründe rügt die Revisionswerberin, dass die Dienstbehörde - auf Basis ihrer Annahmen - gehalten gewesen wäre, gelindere Mittel, nämlich ein Disziplinarverfahren anzuwenden. In diesem Zusammenhang stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die Kündigung noch im billigen Ermessen der Behörde liege, zumal die Revisionswerberin auch bereits seit fast zehn Jahren beschäftigt sei und sie infolge der Auflösung ihres Dienstverhältnisses gravierende wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen habe.

    31 Dem sind zunächst folgende Ausführungen aus dem hg. Erkenntnis vom 23. April 2012, 2011/12/0165, entgegenzuhalten:

    "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfolgt die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen, wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist demnach die Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlichrechtlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamtennachwuchs nochmals in der Weise prüfen zu können, dass alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder eine kürzere Zeit zurückliegen; denn die Dienstbehörde hat nach dem Gesagten das Recht und die Pflicht, vor der Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches und außerdienstliches Verhalten während des provisorischen Dienstverhältnisses zu prüfen. ..."

    32 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis auch ausgeführt, dass das Disziplinarrecht anderen Zielsetzungen als die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses dient. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und der dort zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen des provisorischen Dienstverhältnisses einerseits und des Disziplinarrechtes andererseits, sowie weiters im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zu § 15 NÖ LBG erscheint eine Abstandnahme von der Kündigung im Hinblick auf eine allfällige Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, ebenso ausgeschlossen wie eine solche im Hinblick auf die bisherige Dauer des Dienstverhältnisses oder auf der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang drohende wirtschaftliche Nachteile (vgl. hiezu im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, 2013/12/0208).

    33 Wenn die Revisionswerberin unter 3.6. ihrer Zulassungsbegründung rügt, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine "Mobbingsituation" nicht berücksichtigt und damit gegen das hg. Erkenntnis vom 30. April 2014, 2013/12/0164, verstoßen habe, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass das erstangefochtene Erkenntnis die ausdrückliche Tatsachenfeststellung enthält, die Revisionswerberin sei keiner Mobbingsituation ausgesetzt gewesen.

    34 Zu der von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang als Zulassungsgrund ins Treffen geführten Verfahrensrüge wird auf die tieferstehenden Ausführungen verwiesen.

    35 Das von der Revisionswerberin ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 30. April 2014, 2013/12/0164, betraf im Übrigen die Auslegung des Begriffes "dauernde Dienstunfähigkeit", wie er für das Ruhestandsversetzungsrecht maßgeblich ist, wobei der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang davon ausging, dass das Vorliegen einer solchen anhand eines mobbingfreien Arbeitsplatzes zu prüfen sei. Die Erwägungen dieses Erkenntnisses sind - von den unterschiedlichen Zielsetzungen des provisorischen Dienstverhältnisses und einer Ruhestandsversetzung her - auf den hier vorliegenden Fall nicht in jeder Hinsicht zu übertragen. Vielmehr ist die Relevanz einer "Mobbingsituation" hier unter Rückgriff auf die im hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1983, 82/12/0133, zur Bedeutung von Fehlleistungen von Vorgesetzten im Zusammenhang mit einem unbefriedigenden Arbeitserfolg eines Beamten und dessen darauf gegründete Kündigung dargelegten Grundsätze zu beurteilen (vgl. auch hiezu die tieferstehenden Ausführungen zu dem unter 3.8. geltend gemachten Zulassungsgrund).

    36 Unter 3.7. des Zulassungsvorbringens führt die Revisionswerberin als grundsätzliche Rechtsfrage ins Treffen, ob sie als mit der wirtschaftlichen Leitung betraute Direktorin für eine pflegeethisch unvertretbare Verlegung einer Patientin überhaupt verantwortlich gemacht werden könne.

    37 In diesem Zusammenhang ist die Revisionswerberin allerdings auf die Feststellung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu verweisen, wonach sie die Verlegung der in Rede stehenden Patientin in ihrer Eigenschaft als Direktorin angeordnet habe, wobei sie sich über die von der stellvertretenden Pflegedienstleiterin (welcher infolge Vorliegen des Vertretungsfalls die Pflegedienstleistung zukam) mehrmals ausdrücklich geäußerten pflegeethischen Bedenken hinweggesetzt habe.

    38 Vor diesem Hintergrund ist es in einer einzelfallbezogenen Betrachtung jedenfalls vertretbar, wenn das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Revisionswerberin die pflegeethische Unvertretbarkeit ihrer entgegen dem sachverständigen Rat der Pflegedienstleitung getroffenen Entscheidung auch angelastet hat.

    39 Sollte die Revisionswerberin darauf rekurrieren, dass sie zur Anordnung der Verlegung überhaupt nicht zuständig gewesen sei, sondern die Pflegedienstleitung, so hätte sie eine solche Verlegung keinesfalls (ohne Zustimmung der Pflegedienstleitung) anordnen dürfen. Dass die Revisionswerberin aber eine solche unbedingte Anordnung getroffen hat, geht aus den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, welche aus dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Rechtsfrage insoweit nicht bekämpft werden, hervor.

    40 Unter 3.8. des Zulässigkeitsvorbringens rügt die Revisionswerberin, dass sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über ihren Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Psychologie/Psychotherapie "zum Nachweis der Mobbingsituation" hinweggesetzt habe. Ob die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von "Mobbing" eine Sachverständigenfrage sei, stelle eine in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht beantwortete grundsätzliche Rechtsfrage dar.

    41 Dem ist entgegenzuhalten, dass die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036).

    42 In der Ausführung der Revision wird vorgebracht, das einzuholende Gutachten hätte das Beweisergebnis gebracht, dass die zerrüttete Situation zwischen Stationsleitungen und Direktorin nicht von dieser verschuldet gewesen sei und auch von dieser ohne Hilfe des Vorgesetzten nicht hätte aufgelöst werden können.

    43 Dem ist jedoch das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1983, 82/12/0133, entgegenzuhalten, wonach die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses wegen mangelnden Arbeitserfolges ein Verschulden des Beamten nicht voraussetzt. Selbst wenn - so heißt es in diesem Erkenntnis - durch ein pflichtwidriges Verhalten Vorgesetzter der mangelnde Arbeitserfolg mitverursacht wurde, könnte darin kein Grund gelegen sein, den objektiv festgestellten Mangel nicht als Kündigungsgrund anzuerkennen.

    44 Soweit es die der Revisionswerberin - als den Kündigungsgrund selbständig tragende - angelastete pflegeethische Fehlentscheidung betrifft, ist ein Zusammenhang derselben mit gegen sie gerichtetem Mobbing nicht erkennbar.

    45 Was die der Revisionswerberin weiters vorgeworfene Unterlassung des Aufbaues einer von Wertschätzung geprägten Kommunikation betrifft, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedenfalls auch in der Person bzw. im Charakter der Revisionswerberin gelegene Umstände aufgezeigt, die dem genannten Ziel hinderlich waren. In der hier konkret vorliegenden einzelfallbezogen zu beurteilenden Verfahrenskonstellation war es zumindest vertretbar, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die diesbezüglichen Charaktereigenschaften der Revisionswerberin als Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung selbst festgestellt hat, ohne hiefür einen psychologischen Sachverständigen beizuziehen. Von der Frage, ob diese Vorgangsweise in jeder Hinsicht fehlerfrei war, hängt die Zulässigkeit der Revision mangels Grundsätzlichkeit nicht ab. Auf Grund der oben erwähnten Feststellungen ist aber davon auszugehen, dass zumindest eine Mitverursachung des unbefriedigenden Arbeitserfolges durch in der Person der Revisionswerberin gelegene Umstände vorlag.

    46 Aus diesen Gründen war die Revision gegen Spruchpunkt 2. des erstangefochtenen Erkenntnisses wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung geeignet und daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

    47 Ein Kostenzuspruch hatte nicht zu erfolgen, weil die Kosten der Revision gegen das erstangefochtene Erkenntnis bereits im hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ra 2016/09/0012, in Anwendung des § 50 VwGG der Revisionswerberin zugesprochen wurden. Ein Kostenzuspruch an das Land Niederösterreich kam im Hinblick auf dieses teilweise Obsiegen der Revisionswerberin nicht in Betracht.

    48 Zu der zu Ra 2016/12/0014 protokollierten Revision:

    49 Diese Revision war aus den im hg. Beschluss vom 24. Mai 2016, Ra 2016/09/0041, dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.

    Wien, am 9. September 2016

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