VwGH Ra 2016/09/0108

VwGHRa 2016/09/010828.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die außerordentlichen Revisionen des Mag. G in N, vertreten durch die Brandstetter, Baurecht, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG in 1010 Wien, Herrengasse 5, gegen 1. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2016, W176 2000642-1/22E, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz (protokolliert zu Ra 2016/09/0108), 2. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, W176 2000642-1/28E, betreffend Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der (zu 1. erhobenen) außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (protokolliert zu Ra 2016/09/0118; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdenkmalamt), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Gegen das in einem Verfahren auf Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2016, mit dem u.a. die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt worden war, erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

2 Mit Beschluss vom 10. Juni 2016, E 629/2016-5, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Beschluss wurde dem Revisionswerber zu Handen seiner Rechtsvertreter am 19. Juli 2016 im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt.

3 Mit dem am 28. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsatz stellte der Revisionswerber den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis vom 26. Februar 2016 und führte diese unter einem aus.

4 Mit Beschluss vom 8. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich die weitere außerordentliche Revision.

 

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die aufgrund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Revisionen erwogen:

6 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision vielmehr (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (siehe dazu etwa auch den Beschluss vom 20. Juni 2016, Ra 2016/09/0071, mwN).

8 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

9 Mit dem zum Vorliegen einer "erheblichen" Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG erstatteten Vorbringen, dass das Bundesverwaltungsgericht - bei der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags - in seinem Erkenntnis einerseits von der (in diesem Zusammenhang nicht näher dargestellten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen sei und andererseits zur Frage, ob und welche Auswirkungen es habe, wenn ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, mit dem eine Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten werde, was ausnahmsweise eine gesonderte Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels auslöse, "keine Rechtsbelehrung" enthalte, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehle, werden keine Rechtsfragen aufgezeigt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukämen.

10 So unterliegt die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat oder ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (in diesem Sinn auch die zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGVG ergangenen Beschlüsse vom 23. März 2016, Ra 2016/02/0049, vom 25. November 2015, Ra 2015/06/0113, und vom 8. Juni 2015, Ra 2015/08/0005).

11 Eine derartige Fehlbeurteilung zeigt der Revisionswerber nicht auf. Sie ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht ersichtlich (siehe zu einem insoweit gleichgelagerten Fall die Beurteilung als über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden eines Rechtsanwalts, der das vorgeschlagene, eine Fristhemmung nach § 222 ZPO im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof irrig berücksichtigende Fristende nicht korrigierte, den Beschluss vom 6. April 2016, Ra 2016/03/0005, u.a.; sowie zum Vorbringen einer fehlenden Belehrung nach der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof den Beschluss vom 24. Februar 2016, Ra 2015/09/0145, Ra 2016/09/0016).

12 In der gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags gerichteten Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache erweist sich daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist als verspätet.

13 Die Revisionen waren demzufolge gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. März 2017

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