VwGH Ra 2016/09/0014

VwGHRa 2016/09/001424.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des C G in W, vertreten durch Dr. Peter Lessky, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Landesgerichtsstraße 9, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. November 2015, Zl. VGW- 041/038/29627/2014-4, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Normen

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A GmbH in W bestraft, er habe es zu verantworten, dass die A GmbH als Arbeitgeberin am 24. Februar 2013 in L einen näher bezeichneten kosovarischen Staatsbürger als Lenker eines Schnee(räum)fahrzeuges beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe von EUR 2.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Die A GmbH hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde. Nach Durchführung einer mehrfach erstreckten öffentlichen mündlichen Verhandlung wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

Die ordentliche Revision sei unzulässig.

Im Wesentlichen begründete das Landesverwaltungsgericht, der verfahrensgegenständliche Arbeiter sei zum Tatzeitpunkt im Scheeräumfahrzeug der A GmbH als Lenker angetroffen worden. Der Anschein spreche dafür, dass dieser von der A GmbH beschäftigt worden sei. Der Anschein sei durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht entkräftet worden.

Er habe Staub an den Händen als auch an der Kleidung gehabt, was ein Indiz für eine zuvor vorgenommene Arbeitstätigkeit sei. Er habe den Zulassungsschein vorgewiesen. Am Vorfallstag sei tatsächlich Schnee geräumt worden. Es habe nicht plausibel erklärt werden können, wie der Ausländer, der angeblich Betriebsfremder gewesen sei, zu Schlüssel und Zulassungsschein habe kommen können. Die dazu erstatteten Aussagen wurden mit detaillierter Begründung als zweifelsfrei unwahr und bemüht, den Revisionswerber nicht zu belasten, eingestuft.

Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit zusammengefasst vor, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Er rügt wörtlich: "Feststellungen über 1) eine Eingliederung in den Betrieb der A GmbH, 2) eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit oder 3) eine organisatorische Abhängigkeit fehlen zur Gänze". Die vom Landesverwaltungsgericht "getroffenen Feststellungen erfüllen damit nicht einmal das Mindestmaß der Feststellungen, die nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich sind, um von einer Beschäftigung iSd § 3 AuslBG sprechen zu können".

Dabei lässt der Revisionswerber zur Gänze außer Acht, dass bei der Beurteilung des Sachverhalts (auch) § 28 Abs. 7 AuslBG zum Tragen kommt.

Wird gemäß § 28 Abs. 7 AuslBG ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Baustellen eines Unternehmens angetroffen, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach dem AuslBG unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

Im vorliegenden Fall wurde der kosovarische Staatsangehörige als Lenker eines Schneeräumfahrzeuges der A GmbH an einem Tag, an dem Schneeräumarbeiten durchzuführen waren und - an der Schneeverschmutzung der Schaufel erkennbar - auch offenbar durchgeführt worden waren, als Lenker angetroffen. Ein derartiges Fahrzeug ist im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich (vgl. u. a. die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2005, 2004/09/0103, und vom 17. November 2004, 2003/09/0025). Dieser Arbeitsplatz ist daher dem Betrieb der A GmbH zuzuordnen.

Nach § 28 Abs 7 AuslBG, der eine Rechtsvermutung im Sinne des Vorliegens eines der Bewilligung unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses normiert, obliegt es dem Beschuldigten das Fehlen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses glaubhaft zu machen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, 2009/09/0028). Glaubhaft machen bedeutet in Zusammenhang mit § 28 Abs. 7 AuslBG, dass der Beschuldigte eine plausible Erklärung dafür anzubieten und diese durch Beweismittel zu unterlegen hat, dass das Verhalten, bei dem der ausländische Staatsbürger beobachtet worden ist, in rechtlicher Beurteilung keine Beschäftigung im Sinne des AuslBG darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, 2008/09/0257).

Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen nicht auf, dass die Begründung des Landesverwaltungsgerichtes, die im Ergebnis darauf hinausläuft, dass dem Revisionswerber diese Glaubhaftmachung nach den durchgeführten Ermittlungen nicht gelungen ist, unschlüssig sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann eine Unschlüssigkeit nicht erkennen.

Deshalb weicht das Landesverwaltungsgericht entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers nicht von der hg. Rechtsprechung ab.

Das vom Revisionswerber zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, 93/08/0222, betraf die Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG und sagt schon wegen der zu § 28 Abs. 7 AuslBG unterschiedlichen Normenlage für den gegenständlichen Fall nichts aus.

In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2016

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