VwGH Ra 2016/06/0070

VwGHRa 2016/06/007027.7.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. März 2016, Zl. LVwG 50.38-68/2016-7, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: *****), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §36 Abs1;
VwGG §36 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Solche Rechtsfragen sind in der Revision gesondert darzustellen. Diesem Erfordernis entspricht die vorliegende Revision nicht.

Im Übrigen trifft es nicht zu, dass es zur Frage der Ermessensausübung gemäß § 13 Abs. 8 Steiermärkisches Baugesetz in Zusammenhang mit einem Ortsbildgutachten "keine bzw. keine gesicherte Rechtsprechung" gebe (zur Ermessensübung siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, Zl. 2008/06/0210, und im Zusammenhang mit einem Ortsbildgutachten das hg. Erkenntnis vom 8. September 2014, Zl. 2011/06/0088). Die Revisionswerberin bringt auch nicht vor, dass sie dem aus ihrer Sicht "unrichtigen Gutachten" (gemeint wohl: dem Ortsplanerischen Gutachten der P & Partner ZT GmbH vom 12. Februar 2015) auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wäre.

5 Die Revision war daher zurückzuweisen.

6 Mangels Einleitung eines Vorverfahrens gemäß § 36 Abs. 1 VwGG durch den Verwaltungsgerichtshof konnte ein Ersatz der Kosten für die seitens der mitbeteiligten Parteien erstattete Revisionsbeantwortung nicht erfolgen (vgl. den hg. Beschluss vom 3. Juli 2015, Zl. Ra 2015/03/0041, mwN).

Wien, am 27. Juli 2016

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