VwGH Ra 2016/06/0051

VwGHRa 2016/06/005124.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Bayjones und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision 1. des Mag. Dr. M N und 2. der F I, beide in A, beide vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Münchner Bundesstraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 3. Februar 2016, LVwG-3/307/5-2016, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bau- und Raumplanungsausschuss der Gemeinde Anif, vertreten durch Berger, Daichendt Grobovschek Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55; weitere Partei: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: M P in A), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §18;
AVG §56;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z3;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §6;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerber haben der Gemeinde Anif Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Das im Flächenwidmungsplan mit der Widmung Bauland - reines Wohngebiet ausgewiesene und von keinem Bebauungsplan erfasste Grundstück X KG A. steht im Miteigentum der mitbeteiligten Partei (Bauwerberin). Es wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A. vom 1. April 1980 unter Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Ausmaß von 1200 m2 zum Bauplatz erklärt. Die Revisionswerber sind Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Y KG A.

2 Mit im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bau- und Raumplanungsausschusses der Gemeinde A. vom 9. Juli 2015 wurde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage im nordöstlichen Teil des Grundstücks X KG A. erteilt. Die Einwendungen der Revisionswerber gegen das in Rede stehende Bauvorhaben wurden zurückgewiesen.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerber abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 22. September 2016, E 500/2016, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5 In der vorliegenden Revision beantragen die Revisionswerber die Entscheidung in der Sache durch den Verwaltungsgerichtshof, hilfsweise die Behebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Kostenzuspruch.

6 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision, hilfsweise deren Abweisung beantragte.

7 Die Revision erweist sich aus den im Folgenden dargelegten Gründen als nicht zulässig.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision führen die Revisionswerber zunächst ins Treffen, dass der vor dem Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid des Bau- und Raumplanungsausschusses nicht rechtswirksam erlassen worden sei. In diesem Zusammenhang ist der Revision jedoch entgegenzuhalten, dass bei Zutreffen dieser Rechtsansicht die Beschwerde der Revisionswerber durch das Verwaltungsgericht zurückzuweisen gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2014, 2011/05/0179) und eine Rechtsverletzung der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis ausgeschlossen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. September 2016, 2013/17/0502, sowie den hg. Beschluss vom 28. April 2016, 2013/07/0038).

12 Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Nennung des Bau- und Raumplanungsausschusses im Einleitungssatz des Spruches des Bescheides zutreffend festgehalten, dass entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung dem Bescheid des Bau- und Raumplanungsausschusses vom 9. Juli 2015 ohne Zweifel entnommen werden kann, dass er durch die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erlassen wurde, weshalb selbst ein allfälliges Versehen bei der Fertigungsklausel nicht die Unwirksamkeit des Bescheides zur Folge hätte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2011/06/0187, mwN, dessen Sachverhalt sich entgegen dem Revisionsvorbringen nicht vom vorliegenden unterscheidet).

13 Sohin zeigt das Vorbringen, wonach es sich bei dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid um einen "Nichtbescheid" handle, nicht auf, inwiefern die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhinge.

14 Mit den in der Revision ins Treffen geführten Überlegungen zum Vorliegen einer Befangenheit einzelner im behördlichen Verfahren eingeschrittener Organwalter im Sinn von § 7 AVG übersehen die Revisionswerber, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren saniert werden (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 27. Juni 2017, Ra 2016/12/0001, vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/12/0056, sowie vom 29. April 2015, Ro 2015/05/0007).

15 Aufgrund welcher Umstände die Befangenheit des erkennenden Mitglieds des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 6 VwGVG mit Grund befürchtet werden habe müssen oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen hätte können, legen die Revisionswerber in keiner Weise dar (vgl. zu § 6 VwGVG auch den hg. Beschluss vom 31. März 2016, Ro 2015/07/0038). Der Einwand der Befangenheit des entscheidenden Mitglieds des Verwaltungsgerichts begründet nur dann die Zulässigkeit der Revision, wenn vor dem Hintergrund des konkret vorgelegenen Sachverhaltes die Teilnahme eines Mitglieds des Verwaltungsgerichtes an der Verhandlung und Entscheidung tragende Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes verletzt hätte beziehungsweise in unvertretbarer Weise erfolgt wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2016, Ra 2015/12/0081). Für diese Annahme bestehen aber auch unter Zugrundelegung des Revisionsvorbringens keine Anhaltspunkte.

16 Schließlich ging das Verwaltungsgericht - anders als in der Revision dargestellt - nicht davon aus, dass kein subjektivöffentliches Recht der Revisionswerber "im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan" bestehe. Vielmehr legte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung dar, dass die Einwendungen der Revisionswerber hinsichtlich der Lage der Baukörper innerhalb des Bauplatzes sowie hinsichtlich der Abstände der Baukörper voneinander keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berührten, da nur jene Festlegungen in der Bauplatzerklärung subjektiv-öffentlichen Rechten des Nachbarn dienten, die die Verhältnisse an der Grundgrenze zu dem Nachbarn beträfen. Dieser Ansicht tritt die Revision, die auch nicht darlegt, inwiefern fallbezogen ihre subjektiv-öffentlichen Rechte "im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan" nachteilig berührt würden, nicht substantiiert entgegen.

17 Die Revision wirft somit keine Rechtsfragen auf, denen im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

18 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. Das den Pauschalbetrag der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2017

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