VwGH Ra 2016/04/0127

VwGHRa 2016/04/012721.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der Datenschutzbehörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2016, Zl. W101 2123093- 1/6E, betreffend Zurückziehung einer Beschwerde nach § 31 DSG 2000 (mitbeteiligte Parteien: 1. S AG in S, 2. J K in M, beide vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Parkring 2; weitere Partei:

Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien) zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs7;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
AVG §13 Abs7;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses erhoben die mitbeteiligten Parteien bei der revisionswerbenden Datenschutzbehörde Beschwerden gemäß § 31 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000).

2 Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18. Dezember 2015 wurden diese Beschwerden erledigt. Dieser Bescheid enthielt einen Spruchpunkt III., mit dem (gemäß § 76 Abs. 1, 2 und 3 AVG) ausgesprochen wurde, dass die näher festgesetzte Gebühr des nichtamtlichen Sachverständigen von den mitbeteiligten Parteien und der Bundeswettbewerbsbehörde (als "Beschwerdegegnerin") zu gleichen Teilen zu tragen ist.

3 Gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18. Dezember 2015 erhoben die mitbeteiligten Parteien Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht). Dabei wurde (nach der Aktenlage) in der Anfechtungserklärung Spruchpunkt III. von der Anfechtung ausdrücklich ausgenommen.

4 Die (verfahrenseinleitenden) Beschwerden gemäß § 31 DSG 2000 wurden am 16. August 2016 vor dem Verwaltungsgericht durch die mitbeteiligten Parteien zurückgezogen.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Bescheid vom 18. Dezember 2015 aufgrund der Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerden nach § 31 DSG 2000 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben (A) und die Revision für nicht zulässig erklärt (B).

6 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, gemäß § 13 Abs. 7 AVG könnten Anbringen (hier: Datenschutzbeschwerden) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Aufgrund der Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Anbringen sei der im Spruch bezeichnete Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.

8 Die mitbeteiligten Parteien verzichteten auf eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Die Amtsrevision bringt vor, das Verwaltungsgericht wäre für die ersatzlose Behebung des gesamten Bescheides der Datenschutzbehörde vom 18. Dezember 2015 nicht zuständig gewesen, weil dessen Spruchpunkt III. (von den mitbeteiligten Parteien) nicht in Beschwerde gezogen worden sei.

10 In der vorliegenden Rechtssache haben die mitbeteiligten Parteien in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18. Dezember 2015 die Kostenentscheidung in Spruchpunkt III. von der Anfechtung ausgenommen und sodann die verfahrenseinleitenden Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht zurückgezogen.

11 Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. März 2015, Ra 2014/02/0159, mwN).

12 Nach der zu § 27 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. August 2016, Ro 2016/07/0008, 0009, mwN).

13 Beim Kostenausspruch handelt es sich um einen trennbaren Spruchteil, sodass die gesonderte Anfechtung nur der Hauptsachenentscheidung zulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2004, 2003/03/0157, mwN; vgl. weiter Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2009), 224).

14 Somit war die Kostenentscheidung in Spruchpunkt III. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 18. Dezember 2015 zulässigerweise nicht Beschwerdegegenstand und somit auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

15 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Datenschutzbehörde ohne jede Einschränkung, also auch unter Einschluss der nicht angefochtenen Kostenentscheidung, ersatzlos behoben. Damit hat das Verwaltungsgericht rechtswidrigerweise eine Zuständigkeit angenommen, die ihm aufgrund des auf die Hauptsachenentscheidung eingeschränkten Verfahrensgegenstandes nicht zukam.

16 Somit erweist sich das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 21. Dezember 2016

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