Normen
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, zur Rechtsfrage, ob die Auskunftspflicht nach § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 auch eine fiktive Preiskalkulation verlange, bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das rechtliche Schicksal der vorliegenden Revision hängt jedoch nicht von dieser Rechtsfrage ab, weil das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis tragend nicht auf diese Frage gestützt hat, sondern auf die Weigerung des Revisionswerbers, aufgrund einer unrichtigen persönlichen Anrede in der Aufforderung der Statistik Austria die bereitgestellten Formulare auszufüllen (vgl. zur Relevanz einer Rechtsfrage idS, dass das rechtliche Schicksal der Revision von ihr abhängen muss, etwa den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0010).
5 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. Mai 2016, Ra 2016/01/0068, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung kann die Revision nicht dartun.
6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. November 2016
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