Normen
12010E056 AEUV Art56;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art15 Abs2;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art15 Abs3;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art16;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §60 Abs25 Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
12010E056 AEUV Art56;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art15 Abs2;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art15 Abs3;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art16;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §60 Abs25 Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die Revisionswerberin stellte mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 den Antrag auf Feststellung, dass der Betrieb näher angeführter Münzgewinnspielapparate auch nach dem 1. Jänner 2015 (vgl. § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG) für den Bewilligungszeitraum (nach der Aktenlage bis 22. November 2016) zulässig sei.
5 Der Magistrat der Stadt Wien hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die dem Feststellungsantrag zu Grunde liegende Rechtsfrage sei im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2015, G 205/2014, schon beantwortet worden, weshalb kein rechtliches Interesse an einer Feststellung bestehe.
6 Das Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mit dem angefochtenem Erkenntnis abgewiesen und die Revision als nicht zulässig erklärt.
7 Nach der wesentlichen Begründung sei der Feststellungsantrag vorliegend nicht notwendig und nicht das einzige Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im oben angeführten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, G 205/2014, bereits beantwortet worden sei.
8 Nach der Aktenlage wurde der Revisionswerberin der Betrieb von Glückspielautomaten in Wien bis 22. November 2016 bewilligt.
9 Gemäß § 60 Abs. 25 Z 2 erster Satz GSpG dürfen Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit).
10 Die Möglichkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides findet sich im GSpG nicht.
11 Nach der Rechtsprechung ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wenn er im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dann zulässig, wenn dessen Erlassung im öffentlichen Interesse oder insofern im Interesse der Partei liegt, als dies für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist also dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen. Generell handelt es sich jedoch bei einem Feststellungsbescheid um einen subsidiären Rechtsbehelf, der unzulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 2. August 2016, Ro 2014/05/0017, und vom 24. Mai 2016, Ro 2014/05/0024, jeweils mwN).
12 Die Revisionswerberin behauptet in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ein Abweichen "von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts", ohne auf konkrete Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nur auf diese kommt es an - Bezug zu nehmen.
13 Mit der bloßen Behauptung allerdings, eine bestimmte Auffassung des Verwaltungsgerichtes widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof - angegeben wird, von welcher ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen worden sei (vgl. den Beschluss vom 6. Oktober 2015, Ra 2015/02/0187, mwN).
14 Im Übrigen kann die von der Revisionswerberin für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführte Ansicht, der Verfassungsgerichtshof habe sich im zitierten Erkenntnis vom 12. März 2015 nicht mit der Frage der Vereinbarkeit von § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG mit der Dienstleistungsfreiheit nach
Artikel 56 AEUV auseinander gesetzt, weshalb nicht von einem Verfahren, das das Feststellungsinteresse der Revisionswerberin abdeckt, gesprochen werden könne, nicht geteilt werden.
15 Der Verfassungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis vom 12. März 2015 in Punkt IV. 2.5 das Auslaufen bestehender Konzessionen für Glücksspielautomaten mit gleichzeitiger grundsätzlicher Einräumung der Möglichkeit der Vergabe neuer Konzessionen unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union nicht als Verstoß gegen die durch Art. 15 und 16 GRC gewährleisteten Rechte auf Berufsfreiheit bzw. unternehmerische Freiheit gewertet.
16 Nach den Erläuterungen zu Art. 15 GRC (Abs. 3) wurden in Abs. 2 die drei Freiheiten aufgenommen, die durch Artikel 26, 45, 49 und 56 AEUV garantiert sind, das heißt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr.
17 Somit hat der Verfassungsgerichtshof auch zu dem für die Revisionswerberin für die Zulässigkeit der Revision ausschlaggebenden Argument ausdrücklich Stellung genommen. Weitere Argumente, die eine grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen hätten, finden sich in der Revision nicht.
18 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2016
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