Normen
B-VG Art133 Abs4;
BWG 1993 §1 Abs1 Z1;
BWG 1993 §4 Abs1;
BWG 1993 §98 Abs1a;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020092.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Das Verwaltungsgericht hat der Revisionswerberin mit dem angefochtenen Erkenntnis die Entgegennahme, das Halten und das weitere Anbieten der Entgegennahme von fremden Geldern auf Basis der Richtlinien der Revisionswerberin für Leistungen aus näher angeführten Versorgungsplänen untersagt und bei Nichtbefolgung eine Zwangsstrafe angedroht.
5 Nach der Begründung nehme die Revisionswerberin gewerblich fremde Gelder als Einlage entgegen, ohne über eine Konzession der FMA zu verfügen. Sie habe durch das Betreiben von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall BWG ohne erforderliche Berechtigung gegen § 4 Abs. 1 iVm § 98 Abs. 1a BWG verstoßen.
6 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision führt die Revisionswerberin aus, in der Frage, "ob auch Beiträge an Versorgungseinrichtungen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, Zukunftssicherungsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG darstellen, weicht das Erkenntnis des BVwG von der Rechtsprechung des VwGH ab." In der Rechtsprechung werde auch die Bezahlung einer Prämie an eine sonstige Versorgungseinrichtung oder -kasse mit eigener Rechtspersönlichkeit als Voraussetzung für Zukunftssicherung gesehen, wenn es sich dabei auch nicht unbedingt um Versicherungen oder versicherungsähnliche Leistungen handeln müsse (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1991, Zl. 86/08/0187, und vom 2. Juli 1991, Zl. 89/08/0111).
7 Weder hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die Norm des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG, die in die Zuständigkeit der Finanzbehörden fällt, gestützt, noch auf den Umstand, dass die Revisionswerberin keinen Rechtsanspruch auf Leistung gewähre.
8 Grundlegend für die Unterlassungsanordnungen war vielmehr die Beurteilung der von der Revisionswerberin als Beiträge entgegen genommenen Gelder, die das Verwaltungsgericht - von der Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung unbeanstandet gelassen - als Entgegennahme fremder Gelder gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG mit den damit verbunden Rechtsfolgen wertete.
9 Nimmt die Revisionswerberin in der Revisionsbegründung auf den vom Verwaltungsgericht angenommenen Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge Bezug, handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage, die sachverhaltsbezogen jeweils nur anhand der konkreten vertraglichen Situation beurteilt werden kann, somit grundsätzlich um keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Zudem hat die Revisionswerberin in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung dazu keine Stellung genommen.
10 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juni 2016
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