Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - durch Abweisung der Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO schuldig erkannt. Er sei zu einem näher umschriebenen Tatzeitpunkt am 28. Dezember 2014 mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, weil er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Als Tatort wird in diesem Erkenntnis "Au, L193, Höhe KM 36,100" genannt. Über den Revisionswerber wurde wegen dieser Übertretung gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 650,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von EUR 990,--) verhängt.
Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob überhaupt ein Verkehrsunfall vorgelegen sei, nicht geprüft habe. Dieser Frage komme grundlegende Bedeutung zu, weil § 4 Abs. 1 StVO nur bei Vorliegen eines Verkehrsunfalles anwendbar sei. Das Verwaltungsgericht sei von der gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, indem es das Vorliegen eines Verkehrsunfalles angenommen habe, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien (der Revisionswerber beruft sich in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2004, Zl. 2002/02/0133).
4 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Revisionswerber als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs von der Fahrbahn der L 193 an einem näher bezeichneten Ort in Au abgekommen, hat eine Schneestange beschädigt und ist mit dem Kraftfahrzeug auf der Leitplanke zum Stillstand gekommen, die dadurch ebenfalls beschädigt wurde. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Revisionswerber meint, dass es sich bei diesem Vorfall nicht um einen Verkehrsunfall im Sinne des § 4 StVO handeln solle, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Verkehrsunfall jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen ist, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0047). Auch die unsubstantiierte - und erst in der Revision erhobene - Behauptung, es habe sich bei der Straße, auf der sich der Vorfall ereignete (der Landesstraße L 193 - Faschinastraße) um keine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt, ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen: Die L 193 - Faschinastraße ist gemäß § 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung vom 14. Oktober 2014, LGBl. Nr. 65/2014, eine Landesstraße und ist gemäß § 2 Abs. 3 lit. a des Vorarlberger Straßengesetzes, LGBl. Nr. 79/2012, als öffentliche Straße dem Gemeingebrauch im Sinne des § 4 leg. cit. gewidmet und somit auch eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO. Schließlich ist das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auch nicht von dem vom Revisionswerber angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2004, Zl. 2002/02/0133, abgewichen, vielmehr wurde in jenem Erkenntnis ein im Grunde vergleichbarer Vorfall (dort: Abkommen von der Straße, Beschädigen von Sträuchern) als Verkehrsunfall im Sinne des § 4 StVO beurteilt.
5 Weiters führt der Revisionswerber zur Zulässigkeit aus, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Der Tatort in der Gemeinde Au liege im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, eine "gültige Abtretung" des Strafverfahrens nach § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn liege nicht vor.
6 Auch damit wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Erkenntnis mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zur Frage der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn auf Grund der nach § 29a VStG erfolgten Übertragung durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz eingehend auseinandergesetzt und die dabei auftretenden Rechtsfragen im Einklang mit den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers erfolgte - wie vom Verwaltungsgericht auch dargelegt - die Abtretung nicht bloß schlüssig, sondern durch eine förmliche Verfügung; dass sich die Behörde dabei eines Formblatts (für Abtretungen nach § 29a VStG und nach § 27 VStG) bediente und "lediglich ‚Abtretung nach § 29a VStG' angekreuzt" wurde, woran sich der Revisionswerber stößt, ändert daran nichts. Auch dass die Voraussetzungen für die Übertragung zum Delegierungszeitpunkt zu beurteilen sind und eine Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Übertretung an die zuständige Wohnsitzbehörde grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten lässt, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 93/02/0032).
7 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. April 2016
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