VwGH Ra 2016/02/0004

VwGHRa 2016/02/000420.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2015, Zl. W204 2016361-1/9E, betreffend Übertretung des InvFG 2011 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Finanzmarktaufsichtsbehörde; weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
InvFG 2011 §18 Abs1 Z1;
InvFG 2011 §18 Abs2 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art133 Abs4;
InvFG 2011 §18 Abs1 Z1;
InvFG 2011 §18 Abs2 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Als Grund für die Zulässigkeit seiner Revision nennt der Revisionswerber zunächst das Fehlen von Rechtsprechung "zur konkreten Auslegung des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 InvFG in Bezug auf den Umfang meldepflichtiger Finanzinstrumente und zur Frage, inwieweit diese Bestimmungen einer Angemessenheitsbeurteilung durch die Verwaltungsgesellschaft zugänglich ist".

Mit dieser Umschreibung stellt der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung weder eine Verbindung zum konkreten Sachverhalt her noch legt er dar, inwiefern das Verwaltungsgericht die konkret zu benennende Rechtsfrage unrichtig beantwortet hat. Zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen auf Grund von Revisionen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen.

Wollte der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung zum Ausdruck bringen, das Verwaltungsgericht hätte im angefochtenen Erkenntnis davon ausgehen müssen, dass mit der Wortfolge "jedes persönliche Geschäft" in § 18 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 nur solche persönlichen Geschäfte einer relevanten Person gemeint seien, auf die gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011 noch besondere Voraussetzungen zuträfen, womit in § 18 Abs. 2 Z 2 InvFG eine Einschränkung auf solche Geschäfte verbunden sei, ist er auf den klaren und eindeutigen Wortlaut von § 18 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 zu verweisen, der kein anderes Verständnis dieser Bestimmung zulässt, als dass die Verwaltungsgesellschaft - ohne Rücksicht auf die nur für § 18 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011 maßgeblichen Voraussetzungen - von jedem einzelnen persönlichen Geschäft einer relevanten Person zu unterrichten ist. Eine Auslegung von § 18 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 in die vom Revisionswerber angedachte Richtung verbietet sich schon wegen des unmissverständlichen Wortlautes dieser Bestimmung.

Ist die Rechtslage - so wie hier - eindeutig, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl. den Beschluss vom 3. Juli 2015, Ra 2015/03/0041).

Abgesehen von der verfehlten Zulässigkeitsbegründung liegt nach dem Gesagten in der Sache kein Grund für ein korrigierendes Eingreifen vor.

Nimmt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung weiters auf § 24 WAG 2007 Bezug, ist darauf schon deshalb nicht einzugehen, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf diese Bestimmung gestützt hat. Die Zulässigkeit einer Revision gem. Art 133 Abs. 4 B-VG setzt nämlich voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers iSd Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gem. Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. den Beschluss vom 12. August 2014, Ra 2014/06/0015).

Da der Verwaltungsgerichtshof gem. § 34 Abs. 1a VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115, mwN).

Da andere als die oben angeführten Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt, in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgeworfen werden, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 20. Jänner 2016

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