VwGH Ra 2016/01/0123

VwGHRa 2016/01/012311.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der F H in W, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. März 2016, VGW-151/022/11076/2015- 7, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
StbG 1985;
VwGG §34 Abs1;
ZustG;
B-VG Art133 Abs4;
StbG 1985;
VwGG §34 Abs1;
ZustG;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. Juli 2015, mit dem gemäß § 39 und § 42 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) festgestellt wurde, dass die Revisionswerberin die österreichische Staatsbürgerschaft weder durch Verleihung noch auf andere Art erworben habe und sie daher nicht österreichische Staatsbürgerin sei, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (I.). Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde gemäß § 25a VwGG für nicht zulässig erklärt (II.).

2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der damalige gesetzliche Vertreter der am 22. Juli 1992 geborenen Revisionswerberin am 6. August 1992 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für sie gestellt habe. Nachdem bekannt geworden sei, dass die Familie seit November 1992 in Ägypten aufhältig sei, sollte der Verleihungsbescheid vom 27. November 1992 mit dem Wirksamkeitsdatum 22. Jänner 1993 den Eltern der Revisionswerberin im Wege der österreichischen Botschaft in Kairo ausgefolgt werden.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf die maßgeblichen Bestimmungen des AVG in der im Jahr 1992 geltenden Fassung - aus, dass das von der Staatsbürgerschaftsbehörde an die österreichische Botschaft in Kairo gerichtete Schreiben, mit dem um Zustellung des beigeschlossenen Verleihungsbescheides ersucht werde, keinen Zweifel daran lasse, dass die Behörde ausschließlich eine persönliche Übergabe des beigeschlossenen Bescheides angeordnet habe. Eine Ermächtigung zur Erstellung einer (weiteren) Ausfertigung des Verleihungsbescheides sei dem Schreiben nicht zu entnehmen, sodass die von der Botschaft angefertigte Kopie keine Ausfertigung iS des § 18 Abs. 4 AVG in der maßgeblichen Fassung darstelle. Da der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft daher nicht erlassen worden sei, habe die Revisionswerberin die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erlangt.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in ihrer Zulassungsbegründung im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Revisionswerberin durch eine ordnungsgemäße Zustellung die österreichische Staatsbürgerschaft erworben habe, sei somit, ob die Übermittlung der Kopie entsprechend der zustellrechtlichen Vorschriften wirksam gewesen sei. Zur Frage, inwieweit bei einer Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörde im Fall einer Zustellung im Ausland nach § 11 Zustellgesetz das Verhalten der Vertretungsbehörde der Inlandsbehörde zuzurechnen sei, fehle es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Der Frage, ob der Zustellvorgang hinsichtlich eines Verleihungsbescheids im Jahr 1992 rechtskonform war, kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, es sei denn, dem Verwaltungsgericht wäre eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen. Eine derartige Fehlbeurteilung ist aber nicht zu erkennen und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Juli 2016, Ra 2016/06/0084, mwN).

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Oktober 2016

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