VwGH Ra 2015/22/0118

VwGHRa 2015/22/011812.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Robl und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des T G in G, vertreten durch Dr. Hans Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 18. Juni 2015, Zl. LVwG 26.7-1633/2015-3, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §64 Abs1 Z2;
NAGDV 2005 §8 Z7 lita;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §64 Abs1 Z2;
NAGDV 2005 §8 Z7 lita;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. April 2015 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Die belangte Behörde hielt fest, dass die Aufnahme an einer entsprechenden Bildungseinrichtung bzw. Universität sowie die Absolvierung eines entsprechenden Studiums Erfolgsvoraussetzungen für die Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels seien. Der Revisionswerber habe keine Zulassung mehr an der Universität Graz beibringen können, weil er die Ergänzungsprüfung in Deutsch mit "nicht genügend" abgeschlossen habe. Da der Revisionswerber über keine Zulassung an einer österreichischen Universität verfüge, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. Juni 2015 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass der Revisionswerber vom 22. Februar 2013 bis 21. Februar 2015 über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" verfügt und am 13. Februar 2015 einen weiteren Verlängerungsantrag gestellt habe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe der Revisionswerber über keine aufrechte Zulassung an einer österreichischen Universität verfügt, weil er die ihm mit Bescheid der Karl-Franzens-Universität Graz auferlegte Sprachprüfung in Deutsch (Niveau C1) bis zum Beginn des Sommersemesters 2015 nicht erfolgreich abgelegt habe. Einen - grundsätzlich möglichen - Antrag auf Verlängerung dieser Frist (zur Ablegung der Deutschprüfung) habe der Revisionswerber nicht gestellt. Damit fehle dem Revisionswerber die besondere Erteilungsvoraussetzung, nämlich das Vorliegen einer gültigen Zulassung an einer österreichischen Universität. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Studierender sei daher nicht möglich gewesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Begründung der Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber vor, er sei im Wintersemester 2014/2015 zur Deutschprüfung angetreten und "knapp negativ beurteilt" worden, er habe die Anmeldefrist für die Verlängerung seiner Zulassung an der Universität ohne eigenes Verschulden versäumt, werde sein Studium als außerordentlicher Studierender aber im Wintersemester 2015/2016 fortsetzen. Die belangte Behörde (gemeint wohl: das Verwaltungsgericht) sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine "aktuelle Zulassung" an einer Universität zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderlich sei. Die angefochtene Entscheidung widerspreche der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV).

Gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität (oder einer anderen - aufgezählten - Bildungseinrichtung) absolvieren. Nach § 8 Z 7 lit. a NAG-DV ist einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" eine Aufnahmebestätigung der Universität (bzw. der jeweiligen Bildungseinrichtung) anzuschließen. Angesichts dieser eindeutigen Regelungen kann es keinen Bedenken begegnen, wenn das Verwaltungsgericht die aufrechte Zulassung an einer (hier:) Universität als Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung Studierender angesehen hat, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrags führt (siehe zur Nichterfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, wenn kein Studium an einer - von § 64 Abs. 1 NAG erfassten - Bildungseinrichtung durchgeführt bzw. nachgewiesen wird, die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2009, 2008/22/0926, und vom 7. April 2011, 2009/22/0121, sowie zur Erfüllung der in § 64 Abs. 1 Z 2 NAG normierten Anforderung durch Zulassung als außerordentlicher Studierender das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2011, 2008/22/0696). Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass er zum Entscheidungszeitpunkt nicht über eine aufrechte Zulassung an einer Universität verfügte. Daran vermag das - im Übrigen nicht näher substantiierte - Vorbringen, er habe die diesbezügliche Verlängerungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt, nichts zu ändern. Soweit der Revisionswerber erstmals in der Revision vorbringt, für das Wintersemester 2015/2016 erneut an der Universität zugelassen zu sein, ist dies schon im Hinblick auf das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) nicht zu berücksichtigen.

In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (siehe zum Nichtvorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage bei eindeutiger Rechtslage den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0009, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 12. Oktober 2015

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