VwGH Ra 2015/22/0110

VwGHRa 2015/22/011016.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl und Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 2. Juni 2015, LVwG- 750208/35/MZ, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei:

A M, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6;
VwGG §21 Abs1 Z1;
VwGG §21 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z2;
B-VG Art133 Abs6;
VwGG §21 Abs1 Z1;
VwGG §21 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Juni 2015 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. September 2014 statt und erteilte dem Mitbeteiligten den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte".

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die (außerordentliche) Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz.

Die Legitimation zur Erhebung der Revision begründet der Revisionswerber damit, dass der Mitbeteiligte während des laufenden Beschwerdeverfahrens seinen ursprünglichen Wohnsitz in Traun abgemeldet und am 6. März 2015 einen neuen Hauptwohnsitz in Linz gegründet habe. Mittlerweile verfüge er über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet. Gemäß § 4 NAG richte sich die örtliche Zuständigkeit im Inland nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Demnach sei spätestens seit 6. März 2015 der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz örtlich zuständige Behörde. (Von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde eine inhaltlich gleichlautende Revision eingebracht.)

Gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof u. a. über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit (Z 1). Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Art. 133 Abs. 6 B-VG u.a. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (§ 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG) Revision erheben (Z 2). Die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist daher im Sinn des § 21 Abs. 1 VwGG entweder Revisionswerberin (Z 1) oder (sonstige) Partei, wenn nicht von ihr selbst Revision erhoben wurde (Z 2).

Die Ansicht des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Revisionswerber, der Status als "belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht" ändere sich dann, wenn nun nach den Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit eine andere Behörde für die Führung des Verwaltungsverfahrens zuständig wäre, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.

Anders liegt der Fall, wenn sich die Zuständigkeitsvorschriften geändert haben. In diesem Sinne trat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle derjenigen Behörde, die bis zum 31. Dezember 2013 den Bescheid erlassen hat, und das BFA wäre vom Verwaltungsgericht als Partei beizuziehen gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2015, Ra 2015/21/0014). Eine (fiktive) Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ändert jedoch nichts an der Eigenschaft der bescheiderlassenden Behörde als "belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht".

Da somit im vorliegenden Fall der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz keine Berechtigung zur Erhebung einer Revision hat, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 16. September 2015

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