VwGH Ra 2015/21/0094

VwGHRa 2015/21/00943.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des A M in T, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Dezember 2014, Zl. LVwG-AB-13-3031, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §61 idF 2011/I/038;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §61 idF 2011/I/038;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Dezember 2014 gab das gemäß § 125 Abs. 22 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Berufung/Beschwerde des aus dem Kosovo stammenden Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10. September 2010, mit dem gegen den Revisionswerber gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 FPG ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden war, im dritten Rechtsgang (zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 2011, Zl. 2011/18/0075, und vom 10. Oktober 2013, Zl. 2011/18/0260, verwiesen) teilweise dahin Folge, dass gegen ihn - der Sache nach gestützt auf § 63 Abs. 1 bis 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (in der im vorliegenden Fall gemäß § 125 Abs. 22 FPG maßgeblichen Fassung des FrÄG 2011) - ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die ordentliche Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 23. Februar 2015, E 275/2015-4, ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 13. April 2015 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die vorliegende außerordentliche Revision gegen das genannte Erkenntnis erweist sich als unzulässig:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Im gegenständlichen Fall hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. An diesen Ausspruch ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht gebunden.

In diesem Fall hat die außerordentliche Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision richten sich gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene aufrechte Gefährdung durch den Revisionswerber und gegen die nach § 61 FPG idF des FrÄG 2011 vorgenommene Interessenabwägung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits in seinem Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033, zum Ausdruck gebracht, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sei. Das gelte sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (vgl. dazu etwa auch den hg. Beschluss vom 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014).

Das in Bezug auf die genannten Gesichtspunkte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht fallbezogen erzielte Ergebnis - es liege eine aktuelle vom Revisionswerber ausgehende Gefährdung vor, die Trennung insbesondere von seinen Eltern sei im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen und eine Rückkehr in den Kosovo sei dem Revisionswerber zumutbar - kann angesichts der von ihm wiederholt unter Gewaltanwendung begangenen Straftaten (gewerbsmäßiger schwerer Diebstahl durch Einbruch, Raufhandel und Körperverletzungen) sowie unter Berücksichtigung des Fehlens einer ausgeprägten (etwa beruflichen) Integration in Österreich jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen werden.

Die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG wurden somit in der Revision nicht dargetan. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 3. September 2015

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