Normen
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die revisionswerbenden Parteien sind Ehegatten und Staatsangehörige der Ukraine. Sie stellten am 20. Dezember 2011 (Erstrevisionswerber) und am 29. Mai 2012 (Zweitrevisionswerberin) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Der Erstrevisionswerber gab zu den Gründen befragt, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, im Wesentlichen an, er habe im Jahr 2004 einem Freund geholfen. Dieser Freund - ein finanzieller Unterstützer der Orangen Revolution, Geschäftsinhaber und Abgeordneter des Regionalparlaments - sei von Janukowytschs Leuten aufgefordert worden, die Seiten zu wechseln; als er dies abgelehnt habe, sei versucht worden, ihm sein Geschäft wegzunehmen. Zu diesem Zweck sei dem Erstrevisionswerber unter anderem Geld angeboten worden, damit er Geschäftsunterlagen seines Freundes verbrenne. Als bemerkt worden sei, dass er dem bloß zum Schein zugestimmt habe, sei er in einem Auto entführt und befragt worden, weshalb er sein Versprechen nicht gehalten habe. Dabei sei er mit einem Rohrstock geschlagen worden und habe einen dreifachen Bein- sowie Armbruch erlitten. In der Folge sei er von einem Arzt behandelt worden, der zu denselben Leuten gehört habe und Mitglied von Janukowytschs Partei der Regionen gewesen sei. Damit er nicht von der Polizei im Krankenhaus befragt werde, sei er nach Hause gebracht und die nächsten Monate dort vom Arzt behandelt worden. Im Laufe der Zeit hätten sie sich angefreundet. Als dieser Arzt einen ihm versprochenen Posten als Chefarzt nicht bekommen und daraufhin gedroht habe, die ihm bekannten Vorfälle publik zu machen, sei dies erneut auf den Erstrevisionswerber zurückgefallen. Nachdem der Arzt im Herbst 2011 verstorben sei, sei er informiert worden, dass er unter Beobachtung stehe und aufpassen solle, nicht aus dem Weg geräumt zu werden. Nach Erkundigungen des Erstrevisionswerbers habe sich herausgestellt, dass der Sicherheitsdienst der Ukraine vermute, der Arzt habe ihm Unterlagen übergeben, die gegen diese Leute verwendet werden könnten.
Die Zweitrevisionswerberin brachte zusammengefasst vor, sie habe seit der Flucht ihres Mannes immer wieder diese Unterlagen betreffende Anrufe bekommen. Im Mai 2012 sei sie schließlich von Unbekannten überfallen, geschlagen und bedroht worden. Diese hätten sie dazu aufgefordert, ihrem Mann auszurichten, er solle innerhalb einer Woche zurückkommen und die Dokumente zurückgeben. Daraufhin sei auch sie ausgereist.
Mit Bescheiden vom 18. April 2012 (Erstrevisionswerber) und vom 10. August 2012 (Zweitrevisionswerberin) wies das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) die Anträge auf internationalen Schutz sowohl gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab und sprach gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung der revisionswerbenden Parteien aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, es sei erwiesen, dass dem Erstrevisionswerber im Dezember 2004 das rechte Bein gebrochen und er anschließend medizinisch versorgt worden sei, sowie dass er im Jahr 2010 an einer Demonstration teilgenommen habe. Darüber hinaus könne sein Vorbringen mangels Plausibilität und Nachvollziehbarkeit und somit Glaubwürdigkeit der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. So sei etwa nicht nachvollziehbar, dass der Erstrevisionswerber ein illegaler Patient gewesen sei, andererseits aber personalisierte medizinische Unterlagen habe vorlegen können. Auch habe er zu den maßgeblichen Personen keine detaillierten Angaben machen können, obwohl er diese als Freunde bezeichnet habe. Schließlich habe es sich bei seinen Darstellungen wiederholt um "Argumentation vom Hörensagen" gehandelt.
Hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin verwies das Bundesasylamt im Wesentlichen auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstrevisionswerbers. Überdies sei nicht plausibel, dass diese Leute mit ihren Nachforschungen fünf Monate zugewartet und sich vorerst nur mit telefonischen Anrufen begnügt hätten, wenn sie ein derart nachhaltiges Interesse am Erstrevisionswerber gehabt hätten.
Gegen diese Bescheide erhoben die revisionswerbenden Parteien jeweils Beschwerde an den Asylgerichtshof. Die Verfahren über die Beschwerden wurden gemäß § 75 Abs. 19 AsylG ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende geführt.
In ihren jeweiligen Beschwerden traten die revisionswerbenden Parteien den beweiswürdigenden Erwägungen sowie den darauf beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes entgegen und versuchten, die von der Behörde angenommenen Unplausibilitäten aufzuklären. So entgegnete der Erstrevisionswerber dem Vorwurf, sein Vorbringen hinsichtlich der medizinischen Behandlung sei nicht nachvollziehbar, dass er - wie sich bereits aus seinem Vorbringen ergebe - nicht der einzige illegal behandelte Patient dieser Leute gewesen sei. Vielmehr sei er, wie vermutlich etliche andere Personen auch, vom Arzt zwar behandelt, im Krankenhaus aber nicht registriert worden. Wie dies im Krankenhaus intern gehandhabt worden sei, könne er nicht wissen. Letztlich sei genau dies ja auch zum Problem und dem Arzt vermutlich zum Verhängnis geworden. Weiters messe die Behörde das gesamte Vorbringen an österreichischen Standards und lasse dabei außer Acht, dass es in der Ukraine nicht üblich sei, von allen Freunden und Bekannten auch die Namen der Ehefrauen oder die Familiennamen zu kennen. Überdies sei er durch die Geschehnisse zerstreut und vergesse sogar die Namen seiner eigenen Kinder. Er könne die Details zu seinen Bekannten aber bei dieser Gelegenheit nachreichen. Der Erstrevisionswerber bezeichnete daraufhin die involvierten Personen namentlich und legte die politischen Hintergründe in der Ukraine thematisierende Länderberichte vor. Der Erstrevisionswerber relevierte zudem, dass die Behörde seine Angaben in der Ukraine jedenfalls hätte überprüfen müssen.
Die Zweitrevisionswerberin führte in ihrer Beschwerde zur von der Verwaltungsbehörde angenommenen Unglaubwürdigkeit der von ihr erhaltenen Anrufe aus, ihr Mann habe bereits erläutert, dass er unter Beobachtung gestanden sei. Als er sich nicht mehr an den routinemäßig besuchten Orten aufgehalten habe, hätten die Verfolger vermutlich geglaubt, sie halte ihn versteckt. Erst als er nach mehreren Monaten nicht wieder in Erscheinung getreten sei, seien sie wohl zum Schluss gekommen, dass er ausgereist sein müsse. Daher sei sie schließlich entführt worden, um ihr aufzutragen, dass sie ihrem Ehemann mitteile, er müsse zurückkehren. Schließlich beantragte die Zweitrevisionswerberin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht den revisionswerbenden Parteien die Möglichkeit ein, schriftlich zur beabsichtigten Aktualisierung von Länderfeststellungen zur Ukraine Stellung zu nehmen.
In ihrem darauffolgenden Schriftsatz vom 22. Juni 2015 bemängelten die revisionswerbenden Parteien unter anderem, dass die übermittelten Länderberichte unvollständig und teilweise veraltet seien und legten ergänzende Berichte vor. Überdies führte der Erstrevisionswerber aus, dass ihm nun bei einer Rückkehr in die Ukraine aufgrund der in den Länderberichten dargelegten Wiedereinführung der Wehrpflicht und der Mobilisierungswelle von Reservisten mit hoher Wahrscheinlichkeit die Einberufung drohe, er es jedoch aus ideologischen und moralischen Gründen ablehne, eine Waffe in die Hand zu nehmen; dies könne, wie aus den übermittelten Berichten auch hervorgehe, mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentziehung bestraft werden.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab, verwies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück und sprach aus, dass die Revision gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es stehe fest, dass die revisionswerbenden Parteien mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hätten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der revisionswerbenden Parteien in die Ukraine eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.
In seinen beweiswürdigenden Erwägungen führte das Bundesverwaltungsgericht aus, bereits das Bundesasylamt habe dargelegt, dass die von den revisionswerbenden Parteien präsentierte Bedrohungssituation nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müsse. Zu dieser Überzeugung sei nach gesamtheitlicher Würdigung auch das Bundesverwaltungsgericht gekommen.
Das gesamte Vorbringen des Erstrevisionswerbers stütze sich "auf Vermutungen und Sachverhalte, die er vom Hörensagen wisse". Es sei der Verwaltungsbehörde dahingehend zuzustimmen, dass er größtenteils inhaltlich wenig aussagekräftige Angaben gemacht habe. Aus dessen Vorbringen - etwa zu seinen Bekannten aus "diesen Kreisen", die ihn von der Beobachtung seiner Person unterrichtet hätten - werde deutlich, dass "die aktuellen Fluchtgründe des (Erstrevisionswerbers) ausschließlich aufgrund von vagen Vermutungen und Spekulationen erfolgten". Weder sei es zu einem direkten Kontakt mit seinen potentiellen Verfolgern, noch zu einem Angriff auf seine körperliche Integrität gekommen.
Ferner sei der Erstrevisionswerber nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu seinen Freunden zu machen. Diesbezüglich seien seine Ausführungen auch "massiv widersprüchlich", weil er in der Beschwerde plötzlich Namen habe nennen können. Auch sei es ihm nicht möglich gewesen, "spontan" anzuführen, wohin er beim behaupteten Vorfall im Jahr 2004 genau verbracht worden sei; lediglich über Nachfrage habe er zumindest ungefähre Ortsangaben gemacht. Auch bleibe es weiterhin nicht nachvollziehbar, dass er ein geheim gehaltener Patient gewesen sei, wobei seine Angaben in der Beschwerde diese Unplausibilität nicht aufzuklären vermocht hätten. Zum Themenkomplex der Wehrdienstwiedereinführung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, von der Mobilisierungswelle seien auf Basis der Länderberichte hauptsächlich Grundwehrdiener und Reservisten erfasst. Die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes bestehe lediglich im Alter zwischen 20 und 25 Jahren; dass der Erstrevisionswerber Reservist des ukrainischen Militärs wäre, sei im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Es sei daher auch in dieser Hinsicht keine asylrelevante Bedrohung ersichtlich.
Auch die Zweitrevisionswerberin habe das Vorbringen ihres Ehemanns in keiner Weise glaubwürdig zu untermauern vermocht. Ebenso wenig habe sie bezüglich ihrer eigenen Person asylrelevante Gründe glaubhaft machen können. Unter anderem sei nicht nachvollziehbar, dass der Erstrevisionswerber vor seiner Ausreise keinerlei konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, die Zweitrevisionswerberin jedoch unmittelbar nach dessen Ausreise mit Anrufen unbekannter Personen bombardiert worden sei.
Unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) unterbleiben können. Die dort genannten Kriterien seien im vorliegenden Fall erfüllt, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben worden sei und in Zusammenschau mit dem den revisionswerbenden Parteien gewährten schriftlichen Parteiengehör nach wie vor die gebotene Aktualität aufweise.
Die Erhebung einer Revision sei nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig sei, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen aufwerfe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die revisionswerbenden Parteien brachten zur Zulässigkeit ihrer Revisionen unter anderem mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe.
Die Revisionen erweisen sich als zulässig. Sie sind auch begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, dargelegt - gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen -, dass es für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ("wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint") auf das Vorliegen folgender Voraussetzungen ankommt:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im vorliegenden Verfahren sind sowohl der Erstrevisionswerber als auch die Zweitrevisionswerberin der Beweiswürdigung und den darauf gegründeten Feststellungen der Verwaltungsbehörde in ihren jeweiligen Beschwerden nicht bloß unsubstantiiert, sondern konkret und im Einzelnen entgegen getreten. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte zudem selbst die Notwendigkeit, den Sachverhalt hinsichtlich der Länderberichte zu aktualisieren und gewährte hierzu schriftliches Parteiengehör. Die im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat der Revisionswerber schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung in einem Fall, wie er auch hier vorliegt, jedoch nicht ersetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2015, Ra 2014/20/0145, mwN).
Des Weiteren behauptete der Erstrevisionswerber in seiner Stellungnahme mit dem Vorbringen zur Wehrpflicht(-verweigerung) einen über das Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens hinausgehenden Sachverhalt. Dass mit diesem Vorbringen gegen das in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierte Neuerungsverbot verstoßen worden wäre, nahm das Bundesverwaltungsgericht auch selbst nicht an.
Schon aus diesen Gründen lagen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren nicht vor.
Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. November 2015
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