VwGH Ra 2015/20/0146

VwGHRa 2015/20/01462.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Revisionssache des F M, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Juni 2015, Zl. W153 2106118- 1/9E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art139 Abs1 Z1;
B-VG Art140 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art139 Abs1 Z1;
B-VG Art140 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. März 2015 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung dieses Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) vom 26. Juni 2013 die Schweiz zuständig sei, sowie die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und seine Abschiebung in die Schweiz für zulässig erklärt.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Juni 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die Behandlung der gegen das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. November 2015, E 1753/2015-9, mit der Begründung abgelehnt, dass das Bundesverwaltungsgericht weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen habe, noch ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen seien, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit der Frage der Gefährdung des Revisionswerbers in Rechten nach Art. 8 EMRK auseinandergesetzt und es könne ihm unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des Falles davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiege. Mit selbigem Beschluss hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung verfassungsrechtliche Bedenken ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht hat (vgl. den in der Revision zitierten Beschluss vom 17. November 2015, Ra 2014/22/0200), dass die Zulässigkeit einer Revision mit der Frage der Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität genereller Normen nicht begründet werden kann. Zudem hegt der Verwaltungsgerichtshof an der Verfassungsbzw. Gesetzeskonformität der hier anzuwendenden Bestimmungen keine Bedenken und sieht auch keine Veranlassung, einen Antrag auf Überprüfung der in Rede stehenden Normen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Im Übrigen erblickt der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision in der Frage, ob das Interesse des von ihm betreuten psychisch schwer kranken Asylwerbers an seinem Verbleib in Österreich auch als sein schützenswertes Interesse im Hinblick auf § 5 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren sei, also deshalb die Zurückweisung seines Antrages zu unterbleiben habe.

Mit diesen allgemeinen Ausführungen wird nicht hinreichend dargetan, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Es wird weder konkret aufgezeigt, dass und von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das angefochtene Erkenntnis abgewichen sein soll, noch wird eine Rechtsfrage angesprochen, zu der hg. Rechtsprechung fehlt oder die in dieser nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2015, Ra 2015/20/0207).

Soweit mit dem Vorbringen der Sache nach eine drohende Verletzung des Art. 8 EMRK angesprochen wird, gelingt es der Revision nicht darzulegen, dass dem belangten Gericht, das ohnehin Feststellungen zur ehrenamtlichen Betreuungstätigkeit des Revisionswerbers getroffen und im Ergebnis eine Verletzung des Art. 8 EMRK verneint hat, fallbezogen eine Fehlbeurteilung im Lichte der zu Art. 8 EMRK ergangenen Rechtsprechung (vgl. zur mangelnden Revisibilität den hg. Beschluss vom 2. September 2015, Ra 2015/20/0023, mwN sowie in der Sache selbst den vorzitierten, im vorliegenden Fall ergangenen Beschluss des VfGH vom 19. November 2015) unterlaufen wäre.

Zu dem in der Zulässigkeitsbegründung relevierten Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist der Revisionswerber auf die auf Beschwerden im Zulassungsverfahren anzuwendende Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG zu verweisen. Demnach ist einer Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Fallbezogen kann in der Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG erkannt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 8. September 2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159).

In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 2. März 2016

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