VwGH Ra 2015/19/0303

VwGHRa 2015/19/03037.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des A A H in G, vertreten durch Mag. Martin Wabra, Rechtsanwalt in 3950 Gmünd, Stadtplatz 43, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Oktober 2015, I402 1436406- 1/17E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Normen

32011L0095 Status-RL Art8 ;
AsylG 2005 §11 Abs1;
AsylG 2005 §11 Abs2;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
EURallg;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
MRK Art3;
32011L0095 Status-RL Art8 ;
AsylG 2005 §11 Abs1;
AsylG 2005 §11 Abs2;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
EURallg;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
MRK Art3;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A) I., soweit dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision, nämlich soweit sie die Nicht-Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bekämpft, zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Sudan aus Darfur, stellte am 8. April 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu brachte er in mehreren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vor, er sei geflüchtet, weil Krieg herrsche und seine Familie nichts mehr zu essen gehabt habe. Zudem gab er an, dass sein Bruder von Rebellen entführt und getötet worden sei und dass ihm dasselbe Schicksal drohe.

2 Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 28. Juni 2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab und den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in den Sudan aus.

3 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte der Revisionswerber unter anderem geltend, dass die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Dazu zitierte er Berichte aus 2012 und Anfang 2013, aus denen hervorgeht, dass sich der Konflikt in Darfur zuspitze, Angriffe und die Verletzung und Tötung von Zivilpersonen auf der Tagesordnung stünden und Kriegsverbrechen an der Zivilbevölkerung begangen würden. Die Versorgungslage in den Flüchtlingslagern in Nyala sei katastrophal. Tausende Binnenvertriebene würden in einer sehr schwierigen Situation, insbesondere auf Grund von Unterversorgung mit Nahrungsmitteln, Wasser und Medizin leben, neu angekommene Vertriebene seien besonders davon betroffen. Auch in Karthum könne sich der Revisionswerber keine Zukunft aufbauen, weil er dort über keinerlei soziale Kontakte verfüge und die Behörde selbst festgehalten habe, dass sich die Lage für Flüchtlinge dort als schwierig gestalte. Zudem werde die Asylsuche im Ausland als ein Akt der Missachtung des Regimes gewertet, weshalb Rückkehrern Gefängnis, Folter und der Tod drohe.

4 Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15. Oktober 2015 eine mündliche Verhandlung durch.

Im Zuge der Verhandlung legte der Revisionswerber eine schriftliche Stellungnahme zu den ihm übermittelten Länderinformationen vor. Darin führte er aus, dass bereits die darin enthaltenen Berichte die prekäre Sicherheitslage im Sudan bestätigen würden, und zitierte ergänzend Berichte, wonach die Sicherheitslage auch 2015 schlecht gewesen sei und die Bewohner von Flüchtlingslagern dringend Nahrungsmittelhilfen benötigen würden. Auch die Lage von Flüchtlingen in Karthum sei schlecht; sie würden diskriminiert und hätten keinen Zugang zu Wasser, Gesundheitsversorgung, Elektrizität und Bildung.

5 Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2015 mit Spruchpunkt A) I. die Beschwerde, soweit dem Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben wurde, als unbegründet ab und verwies mit Spruchpunkt A) II. das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Zudem sprach es mit Spruchpunkt B) aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Es stellte fest, dass der Revisionswerber Staatsangehöriger des Sudans sei, der arabischen Volksgruppe angehöre, aus der Region Darfur stamme und sich zum muslimischen Glauben bekenne. Er sei gesund und habe seinen Lebensunterhalt im Sudan in der Landwirtschaft und als Hilfsfahrer bestritten.

Seine Feststellungen zum Sudan stützte das Bundesverwaltungsgericht - abgesehen von einer Kurzinformation vom April 2015 zur Wiederwahl von Präsident Al-Bashir - auf Berichte aus 2012 bis August 2014. Daraus geht zusammengefasst hervor, dass die Sicherheitslage insbesondere in Darfur schlecht und instabil sei, sich im Lauf des Jahres 2014 weiterhin verschlechtert habe und es zu Folter, Misshandlungen und Kriegsverbrechen an der Zivilbevölkerung komme. Die schlechte wirtschaftliche Lage und Dürren würden den Konflikt weiter verschärfen. Der Konflikt in Darfur sei eine der derzeit größten humanitären und menschenrechtlichen Krisen. Auf Grund des Konflikts gebe es bereits fast zwei Millionen Binnenflüchtlinge im Sudan, vor allem seit dem "Hinauswurf von humanitären NGOs aus Darfur" im Jahr 2009 würden der Betreuung von Flüchtlingen dort große Hindernisse entgegenstehen. Wirtschaftlich gehöre der Sudan zu den ärmsten Ländern der Welt, die Ernährungslage der Bevölkerung sei vielerorts besorgniserregend. Viele Menschen seien von humanitärer Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig, Wassermangel und Wüstenbildung würden die Entwicklung hemmen. Die medizinische Versorgung sei vielfach technisch und hygienisch problematisch. Nach Stellung eines Asylantrags in den Sudan zurückgeführte Personen würden im Allgemeinen keine Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise in den Sudan haben, es sei denn, sie seien bekannte Oppositionelle oder würden den Umsturz befürworten. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass das Vorbringen des Revisionswerbers, sein Bruder sei von Rebellen getötet worden und dem Revisionswerber drohe dasselbe Schicksal, nicht glaubwürdig sei. Er habe den Vorfall in mehreren Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils unterschiedlich geschildert, zudem habe er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr die Tötung durch Rebellen, sondern durch Regierungstruppen behauptet. Dass der Revisionswerber selbst in der regulären Armee habe dienen müssen und sich dem entziehen wolle, habe er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zum ersten Mal erwähnt, weshalb auch diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt werden könne. Seine Erklärung, dass es sich um einen Übersetzungsfehler handle, überzeuge nicht, weil er mehrmals die Rebellengruppe als Täter angesprochen und deren Anführer namentlich genannt habe. Der Revisionswerber sei den Länderfeststellungen nicht in einer Weise entgegengetreten, dass das entstandene Gesamtbild dadurch in Frage gestellt worden wäre. Soweit der Revisionswerber einen Bericht zitiere, wonach alle Rückkehrer als Regimefeinde behandelt würden und der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären, sei dem zu entgegnen, dass gegenteilige jüngere Berichte existierten und dass die Annahme, dass den sudanesischen Behörden bekannt werde, was der Revisionswerber im Ausland getan habe, nicht so wahrscheinlich sei, dass daraus ein reales Risiko abgeleitet werden könne. Der Status des Asylberechtigten sei dem Revisionswerber nicht zuzuerkennen gewesen, weil er keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Revisionswerber nicht zuzuerkennen gewesen, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass er im Sudan Opfer einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung von maßgeblicher Intensität oder einer sonstigen relevanten Bedrohung werden würde. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Revisionswerber im Fall der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal er bereits früher im Sudan erwerbstätig gewesen sei, seine Familie dort lebe und er im Übrigen in der Umgebung von Karthum leben könne, auch wenn ihm dies große Schwierigkeiten bereiten würde. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten werde.

Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass die in Art. 133 Abs. 4 B-VG genannten Tatbestände nicht erfüllt seien.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - ausschließlich gegen Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses gerichtete - Revision nach Vorlage derselben und der Verwaltungsakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen:

8 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Frage, welche Feststellungen zur Beurteilung, ob dem Revisionswerber mangels Lebensgrundlage eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, erforderlich sind, von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Insbesondere würden Feststellungen dazu fehlen, welche Angehörigen des Revisionswerbers noch im Sudan leben und wo sich diese unter welchen Lebensumständen aufhalten würden, zumal er vorgebracht habe, dass seine Eltern und Geschwister in einem Flüchtlingslager leben würden und die Situation in Flüchtlingslagern katastrophal sei. Es würden auch Feststellungen zu Erreichbarkeit und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Karthum fehlen.

Zudem würden die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts auf Berichten aus 2012, 2013 und teilweise 2014 basieren. Das Bundesverwaltungsgericht hätte insbesondere deswegen aktuellere Berichte heranziehen müssen, weil die Region Darfur ein äußerst instabiler Krisenherd sei und sich aus zitierten Berichten vom September und Oktober 2015 sowie vom Februar 2016 ergebe, dass etwa 223.000 Menschen vertrieben worden seien, die humanitäre Situation katastrophal sei und die Regierung Ende 2014 mit einer neuen Militäroffensive begonnen habe. Überdies entspreche die angefochtene Entscheidung nicht den Anforderungen, die der Verwaltungsgerichtshof an die Begründung von Entscheidungen stelle. Trotz der Feststellungen, dass die Sicherheitslage und die wirtschaftliche Lage sowie die Versorgungslage im Sudan schlecht seien und sich die Situation eher verschlechtere, gehe das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK aus.

9 Die Revision ist - soweit sie sich gegen die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 richtet - zulässig und begründet.

10 Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 25. Mai 2016, Ra 2016/19/0036, ausgeführt hat, ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Grundsätze zu beurteilen, ob dem Revisionswerber auf Grund der aktuellen Lage im Sudan eine derartige Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ra 2014/20/0151, mwN) ist von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Das gilt auch für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Folglich hat das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0006). Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. in diesem Sinn auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 22. November 2013, U 2612/2012, und vom 20. Februar 2014, U 1919/2013 ua.).

Das Verwaltungsgericht trifft neben der Aufnahme aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zudem die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2016, Ra 2016/18/0055, mwN).

11 Im vorliegenden Fall erstattete der Revisionswerber sowohl in der Beschwerde als auch in seiner Stellungnahme zu den Länderinformationen ein konkretes Vorbringen zur schlechten Sicherheits- und Versorgungslage, vor allem in den Flüchtlingslagern, und untermauerte dieses durch entsprechende aktuelle Berichte. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich mit den vorgelegten Berichten auseinandersetzen und angesichts der in Darfur herrschenden instabilen Lage, die sich auch laut den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Berichten im ersten Halbjahr 2014 noch verschlechtert habe, die aktuellsten Berichte in seine Entscheidung einbeziehen müssen.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht darauf Bezug nimmt, dass die Familie des Revisionswerbers im Sudan lebe, hätte es auf das Vorbringen, die Familie lebe in einem Flüchtlingslager, eingehen müssen, zumal nach den vorgelegten Berichten die Versorgungslage in den Lagern in Darfur "katastrophal" sei. Wenn das Bundesverwaltungsgericht sich darauf stützt, dass der Revisionswerber "im Übrigen" in der Umgebung von Khartum leben könne, auch wenn ihm dies "große Schwierigkeiten" bereiten würde, ist anzumerken, dass jegliche Feststellungen zur Lage in Karthum fehlen. Bei der Beurteilung der Lage hätte das Bundesverwaltungsgericht auch auf die vom Revisionswerber zitierten Berichte zur schlechten Lage von Flüchtlingen in Khartum eingehen müssen.

12 Zudem hätte das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ausführt, dass der Revisionswerber in der Umgehung von Karthum leben könnte, gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG 2005 prüfen müssen, ob ihm dort eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Die Annahme einer solchen erfordert in Hinblick auf das ihr unter anderem innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit (vgl. Art. 8 der Statusrichtlinie) für den Asylwerber (vgl. zu alldem erneut das hg. Erkenntnis Ra 2015/20/0151, mwN).

13 Nach dem Gesagten ist das angefochtene Erkenntnis mit für das Ergebnis des Verfahrens relevanten Verfahrensmängeln behaftet. Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

14 Demgegenüber zeigt die Revision, soweit sie sich gegen die Nicht-Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 richtet, keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Revisionswerber bringt insoweit lediglich vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, weil es die Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers beurteilt habe, ohne entsprechende Länderinformationen einzuholen. Der Revisionswerber habe vorgebracht, dass er im Sudan zum Militär eingezogen worden sei, er sich jedoch geweigert habe zu kämpfen und das Militär - wie sein deshalb getöteter Bruder - verlassen habe. Dennoch habe das Bundesverwaltungsgericht Ermittlungen zur Frage von Wehrdienstverweigerung und Desertion unterlassen. Desertion sei im Sudan strafbar und könne mit einer Haftstrafe geahndet werden. Der Revisionswerber legt jedoch nicht dar, inwieweit der behauptete Verfahrensmangel relevant wäre. Selbst wenn Desertion im Sudan strafbar ist und mit Haftstrafe geahndet werden kann, ist nicht erkennbar, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens vorgenommene und auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmende Beweiswürdigung an einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Fehlerhaftigkeit leiden würde, nämlich insbesondere in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre. Zu einer darüber hinausgehenden Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen aber nicht berufen (vgl. den hg. Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0189). Die Revision war daher insoweit zurückzuweisen.

15 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

16 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 7. September 2016

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