VwGH Ra 2015/19/0185

VwGHRa 2015/19/018510.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Feiel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Rechtssache der Revision des A M in W, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2015, Zl. W211 1427626- 1/14E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Abschn1 A Z2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §12 Abs2;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
ZPO §500;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190185.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. Abschnitt 1 A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. August 2015, Ra 2015/18/0024, mwN).

Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wurde vom Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer Verhandlung - angesichts der vorliegenden Ermittlungsergebnisse verneint.

Soweit sich der Revisionswerber dagegen wendet, ist ihm entgegen zu halten, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll. Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. März 2015, Ra 2015/01/0027, mwN).

Es gelingt der Revision nicht aufzuzeigen, dass die gegenständliche einzelfallbezogene Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit leiden würde.

Es erweisen sich zudem die Ausführungen zu vom Revisionswerber vermissten Feststellungen, wonach das Verwaltungsgericht hätte erheben müssen, ob in der nicht mehr existenten, den Revisionswerber ursprünglich verfolgenden Organisation und jener Organisation, die als "Nachfolgerin" einzustufen wäre, personelle Überschneidungen vorlägen, nicht nur als im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG), sondern auch als nicht hinreichend substantiiert. Es wird nämlich in der Revision bloß pauschal behauptet, dass eine (teilweise) Identität der Mitglieder vorliegen würde.

Vor dem Hintergrund, dass die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere auch auf dem Boden der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Angaben des Revisionswerbers - nicht zu beanstanden sind, und er im Rahmen der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt zu vertreten und somit eine Verletzung des Parteiengehörs entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht nicht gegeben ist, liegt das insoweit behauptete Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.

Daraus folgt aber auch, dass das Schicksal der Revision von den sonst geltend gemachten Rechtsfragen nicht abhängt.

Die Revision war daher in Ermangelung des Vorliegens von zu lösenden Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung - in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Wien, am 10. November 2015

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