VwGH Ra 2015/19/0154

VwGHRa 2015/19/015431.8.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision des M H W in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2015, Zl. W149 1432367‑1/21E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs6 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190154.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur geforderten Aktualität der herangezogenen Länderberichte abgewichen. Es habe entgegen näher genannter Rechtsprechung neueste Berichte, wonach es in der Herkunftsprovinz des Revisionswerbers vermehrt zu Anschlägen der al‑Shabaab komme, nicht berücksichtigt und verkenne daher, dass eine aktuelle Gefahr der Zwangsrekrutierung anzunehmen sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf, zumal sich schon aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt, dass es in der Herkunftsprovinz des Revisionswerbers "immer wieder" zu Anschlägen durch al‑Shabaab kommt, und der Revisionswerber nicht nachvollziehbar darlegt, weshalb nunmehr (wieder) die Gefahr von Zwangsrekrutierungen bestehe, obwohl das Gebiet nach wie vor von der Regierung kontrolliert wird und das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass in von der Regierung kontrollierten Gebieten keine Rekrutierung durch al‑Shabaab erfolgt (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei fehlender Relevanz des Verfahrensmangels den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036).

Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit weiters vor, ihm wäre auf Grund der Tatsache, dass er mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter, die ihren Status als Asylberechtigte von ihrer Mutter ableite, in gemeinsamen Haushalt wohne, Asyl im Rahmen des Familienverfahren zuzuerkennen gewesen; dies deshalb, weil § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 nicht in Einklang mit näher genannten verfassungs‑ und unionsrechtlichen Normen und mit näher genannter Rechtsprechung des EuGH und des EGMR stehe.

Im (auch vom Revisionswerber zitierten) hg. Erkenntnis vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zu einem Sachverhalt wie dem vorliegenden Stellung genommen. Demnach ist die (einfachgesetzliche) Rechtslage, wonach einer Fremden, deren Ehe mit einem Konventionsflüchtling nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat und die den Status als Asylberechtigte im Familienverfahren nur aus ihrer Verwandtschaft (Elternteil) zu einem minderjährigen Kind ableiten könnte, das seinerseits Asyl im Rahmen eines Familienverfahrens nach dem Vater erlangt hat, die Begünstigungen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 nicht zukommen, eindeutig und bedarf keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich in diesem Erkenntnis auch schon mit verfassungs‑ und unionsrechtlichen Bedenken gegen diese Rechtslage auseinander, sodass diesbezüglich gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann. Auch aus angeführten Urteilen des EuGH vom 18. Juli 2007, C‑325/05, Rs. Derin, und vom 8. März 2011, C‑34/09, Rs. Zambrano, ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen, zumal in den dortigen Fällen andere Rechtsgrundlagen zur Anwendung gelangten (Assoziierungsabkommen mit der Türkei bzw. Art. 20 AEUV).

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. August 2015

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