VwGH Ra 2015/18/0277

VwGHRa 2015/18/02771.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des A B W in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2015, Zl. W220 1431659- 1/20E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art2;
EMRK Art3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art2;
EMRK Art3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 11. Dezember 2012 wies das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, kurz: BFA) den Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz zur Gänze ab und den Revisionswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis im Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz als unbegründet ab, verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurück und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

3 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der geltend gemacht wird, die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts hätten in zahlreichen Entscheidungen betont, dass von den Asylbehörden aktuelle Länderberichte heranzuziehen seien. Im gegenständlichen Verfahren seien der Entscheidung jedoch veraltete Berichte zugrunde gelegt worden. Insofern sei von der ständigen Judikatur abgewichen worden. Seit dem Jahr 2014 habe sich die Sicherheitslage in Kabul nämlich dramatisch verschlechtert.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

5 Im vorliegenden Fall ist der Revision zwar einzuräumen, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechts sein können, wovon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl. VwGH vom 27. Oktober 2015, Ra 2015/18/0166, mwN). Ein solcher Verfahrensmangel ist jedoch nur dann revisibel, wenn auch seine Relevanz für den Verfahrensausgang dargetan wird (vgl. etwa VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0205, mwN).

6 Der Revision gelingt es fallbezogen jedoch nicht aufzuzeigen, dass die Lösung des Revisionsfalles von einem derartigen Verfahrensmangel abhängt.

Es ist zwar richtig, dass die vom BVwG herangezogenen Länderberichte zur Sicherheitslage in der afghanischen Hauptstadt Kabul, aus der der Revisionswerber stammt, lediglich bis November 2014 datieren und im Entscheidungszeitpunkt bereits etwa ein Jahr alt waren. Die Revision legt aber nicht einmal ansatzweise dar, dass die von ihr - ohne Beleg - vorgebrachte Verschlechterung der Sicherheitslage in der Hauptstadt seit dem Jahr 2014 ein solches Ausmaß erreicht hat, dass bei Rückkehr des Revisionswerbers in seine Heimat - entgegen den Annahmen des BVwG -

von einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention auszugehen wäre oder eine solche für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005).

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 1. März 2016

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