Normen
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 16. April 2012 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz der Revisionswerberin, einer somalischen Staatsangehörigen, hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
2 Die gegen den abweisenden Teil des Bescheides erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 16. September 2015 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet ab. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG weiche von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insofern ab, als es das Fehlen von asylrelevanter Furcht damit begründe, dass die Al Shabaab-Miliz die Kontrolle über weite Gebiete Somalias verloren habe, womit "indirekt innerstaatliche Fluchtalternativen aufgezeigt und festgestellt werden sollen". Es sei laut BVwG nachhaltig unwahrscheinlich, dass es in Mogadischu noch Mitglieder der Al Shabaab gebe, die sich an die Revisionswerberin erinnern und sie verfolgen würden. Damit werde der Revisionswerberin zum Nachteil gehalten, dass es für sie innerhalb Somalias zumutbare Fluchtalternativen gebe, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Widerspruch zum bereits gewährten subsidiären Schutz stehe.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Revisionswerberin selbst angegeben hat, aus Mogadischu zu stammen und dort bis etwa ein Jahr vor ihrer Ausreise aus Somalia gelebt zu haben, weshalb das BVwG das Vorliegen von Verfolgung zu Recht im Hinblick auf diesen Ort geprüft hat. Da es sich sohin bei Mogadischu fallbezogen nicht um eine innerstaatliche Fluchtalternative handelt, liegt auch der behauptete Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz nicht vor.
5 Zur Zulässigkeit bringt die Revision weiters vor, dass es an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob der "sozialen Gruppe der alleinstehenden / alleinerziehenden Frauen bzw. der Frauen, die sich gegen traditionelle Normen stellen, etwa durch Führung eines westlichen Lebensstils", in Somalia eine asylrelevante begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen sei. Damit wird keine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil sich die Kriterien für die Prüfung und Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht länderspezifisch unterschiedlich darstellen (vgl. auch VwGH vom 31. Juli 2014, Ra 2014/18/0058) und in Bezug auf Frauen mit westlichem Lebensstil sehr wohl bereits eine hg. asylrechtliche Rechtsprechung besteht (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2014/18/0118 und 0119).
Im Übrigen hat sich das BVwG mit dem Vorbringen der Revisionswerberin, die ihren behaupteten "westlichen Lebensstil" wesentlich auf Rauchen und Alkoholkonsum gestützt hat, auseinandergesetzt und ist - im Rahmen einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung - zu dem Schluss gekommen, dass der Revisionswerberin eine Verfolgung in Mogadischu im Falle einer Rückkehr nicht (mehr) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde (vgl. zum Erfordernis der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit etwa VwGH vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069, mwN). Dass dem BVwG in diesem Zusammenhang - wie von der Revisionswerberin behauptet - gravierende Begründungsmängel unterlaufen wären, ist vor dem Hintergrund des individuellen Vorbringens nicht erkennbar, zumal die von der Revisionswerberin vorgebrachten Umstände auch nicht mit den in der hg. Rechtsprechung zum "selbstbestimmten westlichen Lebensstil" behandelten vergleichbar sind (vgl. nochmals VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2014/18/0118 und 0119).
6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. März 2016
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