VwGH Ra 2015/18/0049

VwGHRa 2015/18/004929.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision des B A in W, vertreten durch Mag. Dr. Arzu Sedef, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, diese vertreten durch Proksch & Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2015, Zl. W213 1431548- 1/15E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die vorliegende außerordentliche Revision führt zu ihrer Zulässigkeit zunächst aus, das Bundesverwaltungsgericht habe "neben zahlreichen anderen wesentlichen Verfahrensvorschriften, insbesondere das Parteiengehör des (Revisionswerbers) verletzt, da es entscheidungswesentliches Parteivorbringen einfach übergangen hat".

Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt:

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechts sein, wovon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl. VwGH vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0052). Im vorliegenden Fall macht die Revision zwar Verfahrensverstöße durch das Bundesverwaltungsgericht geltend, legt aber nicht hinreichend dar, worin diese konkret bestanden haben sollen. Darüber hinaus ist - vor allem in Anbetracht der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung - auch nicht erkennbar, dass der Revisionswerber in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt oder entscheidungswesentliches Parteivorbringen übergangen worden wäre.

Sofern der Revisionswerber zur Zulässigkeit zudem vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung zur "angedrohten Zwangsrekrutierung" und zur "Blutrache" abgewichen, wird damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen des Revisionswerbers im Rahmen einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2015

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