VwGH Ra 2015/17/0030

VwGHRa 2015/17/003029.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter und Richterinnen, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision des T D in V, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. April 2015, RV/7400140/2014, betreffend Vorschreibung von Vergnügungssteuer und Heranziehung zur Haftung, den Beschluss gefasst:

Normen

HGB §13;
UGB §12;
HGB §13;
UGB §12;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30. April 2015 wurden die Beschwerden des Revisionswerbers gegen die Vorschreibung von Vergnügungssteuer für das Halten von Spielautomaten für die Monate November 2012 bis Jänner 2013 samt Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag gegenüber der V Ltd sowie gegen die Heranziehung des Revisionswerbers als Geschäftsführer der V Ltd zur Haftung für diese Gebühren als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte das Bundesfinanzgericht aus, die V Ltd sei eine Gesellschaft mit Sitz auf den Seychellen und einer im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Zweigniederlassung. Nach Kapitel 7 Abschnitt 1 des Gründungs- und Gesellschaftsvertrages dieser Gesellschaft vom 26. August 2009 seien neue Geschäftsführer von den Gesellschaftern oder den existierenden Geschäftsführern zu bestimmen. Alleingesellschafterin der V Ltd sei bis zum 29. November 2010 die F SA gewesen. Es sei Herr F H als Alleingesellschafter nachgefolgt. Mit späterem Umlaufbeschluss vom 20. Oktober 2011 habe Herr F H "in seiner Eigenschaft als Alleingesellschafter der Gesellschaft" die von ihm unterzeichneten Beschlüsse, dass der Revisionswerber mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt werde und F H selbst mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen werde, gefasst. Im Antrag vom 20. Oktober 2011, den Revisionswerber als alleinigen Geschäftsführer in das Firmenbuch einzutragen, werde ua auch ausgeführt, dass "mit Vereinbarung vom 29. November 2010 (Stichtag)" "zwischenzeitlich" der gesamte von der damaligen Gesellschafterin gehaltene Geschäftsanteil an Herrn F H übertragen worden sei. Die alleinige Geschäftsführertätigkeit des Revisionswerbers sei nie gelöscht worden.

Angesichts der Tatsache, dass Herr F H bereits mit 29. November 2010 Alleingesellschafter der gegenständlichen Gesellschaft geworden sei, habe Herr F H den (Monate später gefassten) Umlaufbeschluss vom 20. Oktober 2011, den Revisionswerber als Geschäftsführer der Gesellschaft "mit sofortiger Wirkung" zu bestellen, "in seiner Eigenschaft als Alleingesellschafter der Gesellschaft" rechtsgültig fassen können.

Die Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig, weil das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Frage der Geschäftsführerhaftung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.

2.1. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

2.2. Die Revision macht zur Zulässigkeit geltend, das Bundesfinanzgericht hätte Herrn F H nicht als Alleingesellschafter der V Ltd betrachten dürfen, weil die Vereinbarung der Übertragung der Gesellschaftsanteile vom 29. November 2010 bis zum Zeitpunkt des Umlaufbeschlusses über die Geschäftsführerbestellung des Revisionswerbers vom 20. Oktober 2011 im Firmenbuch nicht durchgeführt worden sei. Zum Zeitpunkt des Umlaufbeschlusses vom 20. Oktober 2011 sei daher nach wie vor die F SA Alleingesellschafterin der V Ltd gewesen und nicht Herr F H. Die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes, dass bereits der Abschluss der Vereinbarung vom 29. November 2010 zur Gesellschafterstellung des F H geführt habe und er dazu legitimiert gewesen sei, mit Wirkung für die V Ltd den Umlaufbeschluss vom 20. Oktober 2011 zu fassen, weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Damit behauptet der Revisionswerber, erst die Eintragung eines neuen Gesellschafters in das Firmenbuch wirke konstitutiv.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu wiederholt die Auffassung vertreten, dass die Eintragung eines neuen Gesellschafters im Firmenbuch nur deklarativ wirkt (VwGH vom 24. November 1994, 92/16/0188, und vom 9. Oktober 2013, 2011/08/0334). Der vorliegende Revisionsfall gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere verschlägt der Umstand nichts, dass es sich bei der abgabepflichtigen Gesellschaft um eine Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers handelt, weil sich auch diesbezüglich die Frage der Notwendigkeit von Firmenbucheintragungen sowie deren Bedeutung und Form nach den Vorschriften des österreichischen Rechtes für Hauptniederlassungen richtet, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht (vgl etwa auch Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 13 HGB Rz 31 und insbesondere Rz 35, wonach mangels gesetzlicher Anordnung einer konstitutiven Wirkung sämtliche Eintragungen im Zusammenhang mit einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers deklarativ sind, und Ratka/Schenk in Straube, Wiener Kommentar zum UGB (2009), § 12 Rz 45).

Ausgehend von der bloß deklarativen Wirkung der Eintragung eines neuen Gesellschafters im Firmenbuch kann dem Bundesfinanzgericht kein Abgehen von der Rechtsprechung vorgeworfen werden, wenn es bereits die - im Übrigen unbestrittene - Vereinbarung über die Übertragung der Gesellschaftsanteile als rechtserheblich betrachtete und in weiterer Folge den Alleingesellschafter F H als berechtigt ansah, entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.

Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG aufgezeigt hat, war sie als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 29. Oktober 2015

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