VwGH Ra 2015/16/0059

VwGHRa 2015/16/005924.8.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision von Dr. H A, und Dr. H A in W, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. April 2015, LVwG-AV-600/001-2014, betreffend Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe, den Beschluss gefasst:

Normen

BauO NÖ 1996 §38 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
BauO NÖ 1996 §38 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Gericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 27. August 2014 über die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 der NÖ Bauordnung 1996 gemäß § 279 BAO als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt, wonach das Stadtamt der Stadtgemeinde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 14. September 1981 den Revisionswerbern nach § 11 NÖ Bauordnung 1976 die Bewilligung zur Abteilung näher bezeichneter Grundstücke erteilt und für die Schaffung eines Bauplatzes einen Aufschließungsbeitrag in Höhe von ATS 121.968 vorgeschrieben habe, nach zwischenzeitlicher Rückwidmung der in Rede stehenden Grundstücke in Grünland das verfahrensgegenständliche Grundstück mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 2. Juli 2010 wiederum in "Bauland Wohnen" rückgewidmet worden sei und das Stadtamt der Stadtgemeinde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 28. November 2014 Grundstücksteile zu Bauplätzen erklärt hatte, woraufhin der Stadtrat der Stadtgemeinde mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid vom 27. August 2014 - der Höhe nach unbestrittene - Aufschließungsbeiträge für die Bauplätze vorgeschrieben habe, folgerte das Gericht unter Wiedergabe der von ihm angewendeten gesetzlichen Bestimmungen, soweit für das Revisionsverfahren von Belang:

"3.1.3.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung ohne Bedeutung, ob das Grundstuck überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Diese Frage wäre in dem Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären gewesen, nicht jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2002/17/0067, und vom 8. September 2003, ZI. 2000/17/0259). Die Vorschreibung einer Abgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z 1. NÖ Bauordnung 1996 auf Grund der Bauplatzerklärung konnte somit grundsätzlich unabhängig davon erfolgen, ob das Grundstück zuvor bereits ein Bauplatz war.

In § 38 Abs. 1 Z. NÖ Bauordnung 1996 wird auf die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. verwiesen, wobei diese Bestimmung erstmals in § 12 NÖ Bauordnung 1976 in der Novelle 8200-6 im Jahre 1989 etabliert worden war. Im Rahmen dieser Novelle wurde in § 14 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 damit die Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz mit der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe verbunden. In concreto ist unstrittig, dass das streitgegenständliche Grundstück 1981 zum Bauplatz erklärt worden ist und 1987 - also noch vor der Novelle 8200-6 - eine Umwidmung in Grünland erfolgte. Daran vermag auch das ins Treffen geführte Erkenntnis vom August 2014, Zl. Ro 2014/05/0061, nichts zu ändern, betrifft dieses doch zum einen Fall nach der OÖ Bauordnung und zum anderen einen (behaupteten) Verzicht auf eine Bauplatzbewilligung. Im vorliegenden Fall gab es aber - bis auf jene aus dem Jahre 2013 - nie eine ausdrückliche, bescheidmäßige Bauplatzerklärung, sondern wurde die Bauplatzeigenschaft nur für den Zeitraum vor 1987 (i.e. Zeitpunkt der Umwidmung) angenommen.

3.1.4.

Gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 ist die Aufschließungsabgabe eine 'einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948...'. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zu der inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung zu § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996, zu § 14 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1976, ausgesprochen, dass nur als Aufschließungsbeiträge zu qualifizierende Geldleistungen an die Gemeinde als Hindernis für die Entstehung des Abgabenanspruches (ganz oder zum Teil) angesehen werden könnten. Nach der nunmehr vom Verfassungsgerichtshof zu Bestimmungen, die den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe normieren, vertretenen Auffassung (vgl. VfGH vom 11. März 2004, B 1528/01) ist sogar eine Anordnung, der zu Folge nach ihrem Wortlaut (nur) bereits 'entrichtete' (vgl. § 38 Abs. 1 Zif. 2 NÖ Bauordnung 1996) Beiträge zu berücksichtigen seien, nicht so zu verstehen, dass nur tatsächlich entrichtete Beiträge erfasst wären. Der Verfassungsgerichtshof vertritt vielmehr nun die Auffassung, dass solche Regelungen auch Beiträge erfassen, die nicht entrichtet worden sind, weil sie verjährt sind. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis im Hinblick auf sein Erkenntnis vom 4. März 1997, VfSlg. Nr. 14.779, lediglich die Einschränkung gemacht, dass diese Berücksichtigung von verjährten Abgabenansprüchen im Zusammenhang mit dem positivierten Grundsatz der Einmaligkeit nur insofern zu erfolgen habe, als es sich nicht um einen neuen Abgabentatbestand handle.

Im Beschwerdefall erfolgte die Vorschreibung der Abgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 aus Anlass der (rechtskräftigen) Erklärung der neuen Grundstücke 2XXX und 2YYY zu (neuen) Bauplätzen. Dieser Tatbestand war jedoch in § 14 NÖ Bauordnung 1976 idF vor LGBI. 8200-6 nicht enthalten, sondern wurde erst 1989 geschaffen, also zu einem Zeitpunkt, als durch die erfolgte Umwidmung die Bauplatzeigenschaft bereits erloschen war. Es handelt sich somit im Ergebnis bei der im Rahmen des Abgabenbescheides vom 9. Jänner 2014 vorgeschriebenen Abgabe um einen 'neuen Abgabentatbestand' im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Dies auch vor dem Hintergrund, dass im Bescheid vom 14. September 1981 ein Aufschließungsbeitrag ausdrücklich aus dem Titel der Grundabteilung vorgeschrieben worden war. Das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH vom 8. November 2005, Zl. 2002/1770334, kann somit für den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, da in dem vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Fall das Grundstück immer eine Baulandwidmung aufgewiesen hat.

3.1.5.

Der belangten Behörde ist Recht zu geben, dass nach § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 nur ein im Bauland liegendes Grundstück zum Bauplatz erklärt werden kann. Die Baulandwidmung ist demnach in jedem Fall Voraussetzung der Bauplatzeigenschaft (vgl. VwGH vom 14. November 2006, Zl. 2004/05/0278). Nach § 11 Abs. 2 letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 erlischt nämlich die Bauplatzerklärung, wenn ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 die Baulandwidmung verliert. In dem für den vorliegenden Fall maßgeblichen Erkenntnis des VfGH vom 21. Juni 2000, Zlen. V2, 3/00-10 ist die Verordnung, mit der das verfahrensgegenständliche Grundstück in Grünland umgewidmet worden war, ex nunc aufgehoben worden, da in diesem Erkenntnis nicht ausgesprochen wurde, dass früher geltende Verordnungen wider in Kraft treten. Daraus folgt, dass im Ergebnis für den Zeitraum von 1987 (Umwidmung) bis 2010 (Widmung Bauland Wohnen) für das gegenständliche Grundstück keine Baulandwidmung vorlag. Dieser Erlöschenstatbestand gilt sowohl für 'geborene' Bauplätze nach § 11 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 als auch für die nach § 11 Abs. 2 leg.cit. zu Bauplätzen erklärten Grundstücke im Bauland (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2009, ZI. 2008/05/0083). Da - wie oben festgehalten - eine Voraussetzung der Bauplatzeigenschaft in jedem Fall die Baulandwidmung des betreffenden Grundstückes ist, führt nicht nur der Verlust der Baulandwidmung eines Grundstückes unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 letzter Satz Bauordnung zum Erlöschen der Bauplatzerklärung. Daraus folgt, dass automatisch das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. 2XXX/1 (alt) durch die Umwidmung 1987 seine Bauplatzeigenschaft verloren hat und auch zum Zeitpunkt der 6. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996 im Jahre 2000 (bzw. wie oben ausgeführt bis zur Baulandwidmung im Jahre 2010) kein Bauplatz mehr war. Vor diesem Hintergrund ist daher die durch die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde veranlasste Rückzahlung der bereits entrichteten Aufschließungsleistungen nicht zu beanstanden.

3.1.6.

Zum Vorwurf der Intransparenz und mangelnden Nachvollziehbarkeit der der Abgabenvorschreibung zugrunde gelegten Verordnung der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 23. November 2012 ist anzumerken, dass diese von der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde geprüft und unbeanstandet zur Kenntnis genommen worden ist. Da diese Verordnung am 14. Dezember 2012 nach Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist in Kraft getreten ist, gehört sie seither dem Rechtsbestand an. Sowohl die Abgabenbehörden der Gemeinde, als auch das Landesverwaltungsgericht sind an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden (Art 18 B-VG; vgl. auch VwGH vom 17. März 2006, Zl. 2005105/0247). Weiters kann vom erkennenden Gericht ein Kundmachungsmangel nicht erkannt werden - dieser wurde von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1976 dargetan (vgl. VwGH vom 30. Jänner 1992, ZI. 88/17/0144), dass die Abgabepflicht nicht notwendigerweise von der Erbringung der Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig ist. Zwar seien die nach § 14 Abs. 7 der NÖ Bauordnung 1976 als Aufschließungsbeiträge bezeichneten Gemeindeabgaben im Rahmen des Haushaltes der Gemeinde zweckgebunden, müssten aber keineswegs dem betreffenden Grundstück zu Gute kommen. Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen sei grundsätzlich von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig. Im Hinblick auf die unveränderte Rechtsnatur dieser Abgabe hat der Verwaltungsgerichtshof im Falle der Anwendung der NÖ Bauordnung 1996 an seiner Rechtsprechung festgehalten (vgl. VwGH vom 28. April 2003, Zl. 2003/17/0026).

Die von den Beschwerdeführern Auffassung, dass die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg gesetzwidrig wäre wird nicht geteilt, sodass sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher nicht dazu veranlasst sieht, ein entsprechendes Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.

3.1.7.

Infolge der eingetretenen Bindungswirkung des (rechtskräftigen) Vorstellungbescheides vom 20. Dezember 2012 war auch die von den Beschwerdeführern behauptete Notwendigkeit der Behebung des abgabenrechtlichen Teils des Bescheides vom 14. September 1981 nicht geboten, da die Vorstellungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides ausdrücklich festgehalten hat, dass die Umwidmung 1978 keinen Grund für die Behebung der Abgabenvorschreibung dargestellt hat.

Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis die erfolgte Vorschreibung der Aufschließungsabgabe für die Grundstücke Nr. 2XXX und 2YYY nicht zu beanstanden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."

Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision begehrt die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter Zuerkennung von Aufwandersatz; sie begründet ihre Zulässigkeit darin,

"(d)as LVwG hat gemäß § 25a Abs 1 VwGG ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den VwGH nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig sei. Dieser Ausspruch, an den der VwGH bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden ist, ist nach Auffassung der Revisionswerber unzutreffend. Tatsächlich liegen die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG für die Zulässigkeit der Revision aus nachstehenden Gründen vor:

a) Das LVwG ist von der Rechtsprechung des VwGH insoweit iSd Art 133 Abs 4 B-VG abgewichen, als es entgegen dieser Rechtsprechung (insbesondere VwGH 08.11.2005, 2002/17/0334) davon ausgegangen ist, dass es sich bei gegenständlichen Fall um einen 'neuen Abgabentatbestand' iSd verfassungsgerichtlichen Judikatur (VfSlg 17163/2004) handelt, und den konkret in Rede stehenden Abgabenbescheid vom 14.09.1981 als nicht von diesem Einmaligkeitsgrundsatz erfasst ansah, obwohl alle Aufschließungsleistungen vom Einmaligkeitsgrundsatz nach § 38 Abs 3 NÖ BauO 1996, wie sie früher u.a. in den §§ 14 und 15 NÖ BauO 1976 vorgesehen waren, von diesem Einmaligkeitsgrundsatz erfasst sind.

b) Ferner wird geltend gemacht, dass es keine Rechtsprechung zur Frage gibt, ob der Einmaligkeitsgrundsatz nach § 38 Abs 3 NÖ BauO 1996 auch in einem Fall der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs 1 NÖ BauO 1996 gilt, in dem vor der BauO-Nov NÖ LGBl 8200-6 im Jahr 1989 Bauplätze durch Abteilungsbewilligung gemäß der bei Erlassung des Abgabenbescheids vom 14.09.1981 in Geltung stehenden Fassung des § 11 NÖ BauO 1976 geschaffen wurden.

c) Es fehlt explizite Rechtsprechung zur Frage, ob im Falle einer Umwidmung eines Bauplatzes im Jahr 1987, also vor Inkrafttreten der NÖ BauO 1996, ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück seine mit Bescheid zuerkannte Bauplatzeigenschaft verliert, wenn es durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ ROG 1976 die Baulandwidmung verlor, bevor überhaupt § 11 Abs 2 letzter Satz NÖ BauO 1996 und der Klammerausdruck in § 42 Abs 2 NÖ BauO 1996 in die NÖ BauO 1996 eingefügt wurden; obwohl ein rechtskräftiger Bescheid der Vorstellungsbehörde in den tragenden und die Gemeindebehörden und das LVwG daher bindenden Begründungsausführungen davon ausgeht, dass die Bauplatzeigenschaft durch eine nachfolgende Umwidmung von Bauland in Grünland nicht erloschen ist. In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erkenntnisse des VwGH vom 14.11.2006, 2004/05/0278, und vom 15.12.2009, 2008/05/0083, diesbezüglich keine Aussage enthalten.

d) Es fehlt explizite Rechtsprechung zur Frage, ob die Erkenntnisse des VwGH vom 14.11.2006, 2004/05/0278, und vom 15.12.2009, 2008/05/0083, weiterhin uneingeschränkt statthaben, zumal nach jüngster Rechtsprechung ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass jedes öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis (insbesondere ein solches, das sowohl Rechte als auch Pflichten des Rechtsunterworfenen enthält) durch einseitige Erklärung beendet werden könne, nicht besteht, sofern dies nicht gesetzlich (im Zeitpunkt der Erklärung) ausdrücklich vorgesehen ist (VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0061). Letzteres muss insbesondere auch dann gelten, wenn der Gemeindeverordnungsgeber zwar einseitig Bauland in Grünland rückwidmet, jedoch eine Vorstellungsbehörde in einem rechtskräftigen Vorstellungsbescheid in den tragenden und die Gemeindebehörden sowie das LVwG bindenden Ausführungen festgehalten hat, dass durch diese Rückwidmungsverordnung die Bauplatzeigenschaft der betreffenden Grundfläche nicht beendet werden konnte.

Der Ausspruch des LVwG, wonach die Revision gegen sein Erkenntnis unzulässig sei, entspricht daher nicht dem Art 133 Abs 4 B-VG. Die gegenständliche Revision hängt sohin gemäß Art 133 Abs 4 B-VG von der Lösung einer bzw mehrerer Rechtsfrage(n) ab, der (denen) grundsätzliche Bedeutung zukommt."

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In seinem Erkenntnis vom 8. November 2005, 2002/17/0334 = Slg. 8082/F, sprach der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 NÖ Bauordnung 1996 - unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung - aus, für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung sei es ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Diese Frage wäre in dem Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären gewesen, nicht jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides, in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.. Die Vorschreibung einer solchen Aufschließungsabgabe aufgrund der Bauplatzerklärung habe somit grundsätzlich unabhängig davon erfolgen können, ob das Grundstück zuvor bereits ein Bauplatz gewesen sei.

Im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe und auf die Frage des Vorliegens eines "neuen Abgabentatbestandes" führte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 8. November 2005 - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1997, Slg 14.779 - aus, dass es darauf ankomme, ob zu den früher schon geregelten Tatbeständen, die die Abgabenpflicht (hinsichtlich ein und derselben Abgabe) auslösten, ein weiterer Tatbestand, bei dessen Vorliegen diese (selbe) Abgabe vorgeschrieben werden könne, hinzugetreten sei.

Auch die Revisionswerber gehen nicht davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück trotz der Rückwidmung auf Grünland seine Bauplatzeigenschaft - wenn auch nur zum Teil - behalten hätte (vgl. zu einer solchen Konstellation das hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, 2004/05/0278 = Slg. 17.055/A, mwN).

Damit lag aber - nach neuerlicher Umwidmung durch den Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde vom 2. Juli 2010 - in der Erklärung von Grundstücksteilen zu Bauplätzen mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde vom 28. November 2013 die Verwirklichung eines "neuen" Abgabentatbestandes im Sinne des zitierten Erkenntnisses vom 8. November 2005, aufgrund dessen die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 auch unter Berücksichtigung des Einmaligkeitsgrundsatzes im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgen konnte.

Ausgehend von der Verwirklichung eines neuen Abgabentatbestandes durch den in Rede stehenden Bauplatzerklärungsbescheid vom 28. November 2013 hängt die Behandlung der Revision nicht mehr von den weiteren in ihr aufgeworfenen Rechtsfragen ab, sodass diesen keine Relevanz im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt.

Die vorliegende außerordentliche Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 24. August 2015

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