VwGH Ra 2015/16/0001

VwGHRa 2015/16/000129.1.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des Zollamtes Feldkirch Wolfurt in 6800 Feldkirch, Galuragasse 3, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 20. Oktober 2014, Zl. RV/5200221/2013, betreffend Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung, (mitbeteiligte Partei: T S in PDeutschland, vertreten durch Berlin & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Schwarzstraße 21), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesfinanzgericht einen Bescheid des revisionswerbenden Zollamtes auf, mit welchem das Zollamt dem Mitbeteiligten die buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer mitgeteilt und eine Abgabenerhöhung festgesetzt hatte. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan (vgl. in stRsp die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, vom 22. Mai 2014, Ra 2014/01/0030, vom 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0014, vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025, vom 13. August 2014, Ra 2014/02/0071, und vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0131).

Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe. Schon aus diesem Grund erweist sich die Revision als unzulässig.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2015

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